Trainer C Motorsport (Fach) / I +II. A Rechtsaspekte und Trainerselbstverständnis (Lektion)

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Rechtsaspekte zur Haftung, Aufsichtspflicht Insbesondere der Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Verein verlangt von den Trainern ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, fachlicher und sozialer Kompetenz, sowie des vorbildhaften Umgangs als Repräsentant des Motorsports in der Öffentlichkeit.

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  • I. Trainerselbstverständnis 1. Was motiviert Sie (mich) als Trainer im Verein tätig zu sein? I. Trainerselbstverständnis: 1. Was motiviert Sie (mich) als Trainer im Verein tätig zu sein? a. Interesse an der Sportart b. Vermittlung von Lebensfreude c. Unfallverhütung d. selbst keien Ansprechpartner gehabt e. selbst dazu lernen wollen
  • I. Trainerselbstverständnis 2. Welche Stellung sollte ein Trainer im Verein haben? a. Aktive Rolle b. Zentrale Stellung im Verein c. Bindeglied zwischen Sportlern und Vorstand d. Vertrauensperson e. Bei Entscheidungen eingebunden sein
  • I. Trainerselbstverständnis 3. Welche Eigenschaften (Fähigkeiten) sollte der Trainer mitbringen? a. Vorbild sein b. Geduld und Dipolmatie besitzen c. Zuhören können und Empathie besitzen d. Flexibel sein e. sich selbst reflektieren können f. Fach und Methodenkompetenz besitzen
  • I. Trainerselbstverständnis 4. Welche Aufgaben habe Sie als Trainer? a. Lehren und Lernen = vermitteln von Informationen b. Menschen Helfen ihr Potenzial zu entfalten c. Fachman und Betreuer = Wir beeinflussen Meinungsbildung d. Funktioniär und Achitekt = Wir beeinflussen Persönlichkeitsentwicklung e: Motivierer = Wir bewirken Veränderungen von Verhalten und Handlungen
  • I. Trainerselbstverständnis 5. Welche Unterstützung brauchen Sie als Trainer in ihrem Ortsclub a. Rückhalt und Akzeptans vom Vorstand b. Weiterbildung c. Materialien für das Training d. Verständnis für die Basisarbeit
  • II. A Rechtsaspekte 1. Nennen Sie übergreifende Rechtsgrundlagen a. Grundgesetz b. BGB c. SGBVIII d. Kinder- und Jugendhilfegesetz e. Jugendschutzgesetz f. Jugendarbeitsschutzgesetz
  • II. A Rechtsaspekte 2. Ergänzen Sie folgende Gesetzestexte aus dem BGB §823 Schadensersatzpflicht (1) Wer ... oder ... das Leben, den ..., die ..., die ..., das ..., oder sonstiges ... eines anderen widerrechtlch verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. .... handelt, wer die im Verkehr erforderliche .... außer acht lässt (§276 BGB) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlch verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§276 BGB)
  • II. A Rechtsaspekte 2. Ergänzen Sie folgende Gesetzestexte aus dem BGB §832 Schadensersatzpflicht (1) Wer Kraft Gesetzte zu Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtung bedarf ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet., den diese Dritten widderrechtich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seine Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
  • II. A Rechtsaspekte 3. Zur Aufsichtspflicht gehört: a...... vor ...., bewahren, die ihm durch .... oder .... entstehen können, b. ihn daran hindern .... zu schädigen. a. Minderjährigen vor Schäden, bewahren, die ihm durch dritte oder sich selbst entstehen können, b. ihn daran hindern dritte zu schädigen.
  • II. A Rechtsaspekte 4. Wann hafte ich im Rahmen der Aufsichtspflicht? a. Man mir einen Vorwurf machen kann, b. Ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe.
  • II. A Rechtsaspekte 5. Wann haftet man? a) Wenn ein Schaden eingetreten ist, b) das Maß der gebotenen Aufsicht verletzt wurde, c) und dies im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geschah!
  • II. A Rechtsaspekte 6. Haftung in der Regel nur bei.... Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • II. A Rechtsaspekte 7. Zählen Sie die verschiedenen Phasen der Aufsichtspflicht auf 1) Präventive Aufsichtsführung (Belehren und Warnen) 2) Kontinuierliche Aufsichtsführung (Überwachen 3) Aktive Aufsicht (Eingreifen) 4) Übertragung der Aufsicht an Dritte
  • II. A Rechtsaspekte 8. Der Verein als juristische Person kann nicht....sein! Dies können nur natürliche... sein. Verletzt der Aufsichtspflichtige (Verein, Club, Jugendleiter) die ihm übertragene Aufsichtspflicht, so muss er die Haftung übernehmen und ist ....! Straftäter sein! Dies können nur natürliche Personen sein. Verletzt der Aufsichtspflichtige (Verein, Club, Jugendleiter) die ihm übertragene Aufsichtspflicht, so muss er die Haftung übernehmen und ist schadensersatzpflichtig!
  • II. A Rechtsaspekte 9. Welche Fragen muss sich also der Aufsichtspflichtige stellen? a) Habe ich alles getan was zum Schutz des betreffenden Minderjährigen erforderlich und den Umständen nach mir zumutbar war? b) Habe ich alles getan was nach vernünftigen Anforderungen im Einzelfall unternommen werden muss um Schaden zu verhindern?
  • II. A Rechtsaspekte 10. Jugendleiter sind dann nicht ersatzpflichtig, wenn... ...sie nachweisen können, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre.
  • II. A Rechtsaspekte 11. Neben der Aufsichtspflicht gibt es auch eine... Verkehrssicherungspflicht! Diese erlegt (dem oder den Verantwortlichen) die Verpflichtung auf, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz Dritter zu treffen.
  • II. A Rechtsaspekte 12. Nach deutschem Recht können Vorstände bei Schadensfällen... persönlich haften, wenn der Versicherungschutz und das Vermögen des Vereins nicht ausreichen um einen Schadensersatz auszugleichen.
  • II. A Rechtsaspekte 13. Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht: Je größer eine vorhersehbare Gefahr, je schlimmer der drohende Schaden und je geringer der Vermeidungsaufwand ist, desto eher besteht eine Verkehrssicherungspflicht.
  • II. A Rechtsaspekte 14. Rechte die ein Jugendleiters/Übungsleiter/Sportleiter/Trainer im Verein hat Weisungs- und Bestimmungsrecht, Kündigungsrecht, Recht auf Aufwendungsersatz, Vertretungsmacht
  • II. A Rechtsaspekte 14.Pflichten die Jugendleiters/Übungsleiter/Sportleiter/Trainer im Verein hat Aufsichtspflicht, einhalten und überwachen von gesetzlichen Vorschriften, Weisungsgebunden, Vorbild, Höchstpersönlichkeit, Anwesenheitspflicht, Auskunftspflicht gegenüber "Vorgesetzten", Satzung einhalten.
  • II. A Rechtsaspekte 15. Was tun Sie um im Sinne des Haftungsrechts und der Aufsichtspflicht um einen ordnungsgemäßen Trainingsablauf zu gewährleisten. Denken Sie neben Personen auch an Trainingsplatz und das Sportgerät! (Siehe Beispiele Trinken und Feierlichkeiten, Bespielbarkeit des Platzes u.s.w. Checkliste für ein sicheres Training, damit man aus einer Haftung ist. a) Auftrag vom Vorstand haben als Trainer tätig sein zu dürfen b) Sportgeräte und Trainingsplatz in Augenschein nehmen um Gefahren abwenden zu können c) Trainingszeiten und Betreuungszeiten mit Eltern vereinbaren c) Aufsichtspflicht und Rückübertratung mit den Eltern vereinbaren d) Teilnehmende am Training informiert und belehrt, z.B. Trainingsort und Zeit e) Wissen mit wem man es zu tun hat (TN kennen) f) Bei nichteinhalten von Regeln und Anweisungen klare Reaktionen zeigen, ermahnen und ggf. angemessene Sanktionieren z.B. zeitweiliger Ausschluss vom Training in Reichweite vom Trainer g) Erfragen von Wohlbefinden der TN