Steuern (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

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  • Zielsetzung Besteuerung des privaten Konsums Erhebung bei den Unternehmen Endverbraucher soll Träger der USt sein
  • Begründung der USt nicht durch das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn Leistungsfähigkeit = Einkommenserzielung nicht durch das Äquivalenzprinzip evtl. durch das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn Leistungsfähigkeit = Einkommensverwendung
  • Behandlung der USt bei den Unternehmen kein direkter Belastungsfaktor: durchlaufender Posten Ausnahmen: Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt §15 II Abzugsverbot für bestimmte Vorsteuerbeträge §15 Ia indirekter Belastungsfaktor: Rückwirkungen steigende Umsatzsteuer > steigender Preis > sinkende Nachfrage
  • Steuergegenstand Umsätze des Unternehmers §§1-3 UStG entgeltliche Leistungen und sonstige Leistungen Einfuhr von Gegenständen aus de, Drittlandgebiet (Einfuhrumsatzsteuer) Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Steuerpflicht, soweit keine folgende Steuerbefreiung gewährt mit Vorsteuerabzug ohne Vorsteuerabzug und ohne Optionsmöglichkeit ohne Vorsteuerabzug aber mit Wahlrecht auf Steuerbefreiung zu verzichten (Umsatzsteueroption)
  • Bemessungsgrundlage §§10, 11 UStG Grundsatz: Entgelt §10 weitere Werte: gemeiner Wert, Einkaufspreis, Selbstkosten, entstandene Kosten, Ausgaben, Zollwert Steuersatz §12 (allgemein 19%, ermäßigt 7%) = Umsatzsteuer - abziehbare Vorsteuern = Steuerschuld §§16-22
  • Prüfungssystematik Steuerbarkeit (Umsätze i.S.d. §1 I Nr. 1,4,5 Steuerpflicht Grundsatz: steuerbare Umsätze = steuerpflichtige Umsätze Ausnahme: Befreiungsvorschrift i.S.d. §§4-8 UStG Bemessungsgrundlage (§10) Grundsatz= BMG = Entgelt Steuersatz (§12) Regelsteuersatz: 19% / ermäßigter Steuersatz: 7%
  • nicht steuerbare Umsätze sind: Innenumsätze Leistungen im Ausland Schadenersatz Schenkungen Erbschaften
  • steuerbare Umsätze unterteilbar in steuerpflichtig und steuerfrei sind z.B. Lieferungen / sonstige Leistungen Lieferungen / sonstige Leistungen gleichgestellte Wertabgaben Einfuhr
  • USt: Leistungen: Lieferungen ...sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffen der Verfügungsmacht) zentrale Merkmale: Gegenstände Verschaffung der Verfügungsmacht
  • USt: Leistungen: sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Jedes aktive (Tun) oder passive (Dulden Unterkassen) Verhalten, das nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht, kommt in Betracht, insbesondere: Dienstleistungen Werkleistungen Vermittlungsleistungen Beförderungsleistungen Speditionsleistungen Vermietungen und Verpachtungen Darlehensgewährung Verzichtleistungen Übertragungen von Rechten Übertragungen von anderen wirtschaftlichen Vorteilen als Rechten
  • UST: Leistungen: Gegenstände Sachen z.B. Waren, Grundstücke, Maschinen sonstige Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie Sachen umgesetzt werden z.B. Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität, Kernkraft Nicht: Rechte oder Berechtigungen Geschäftswert wird von der Rechtssprechung trotz fehlender Körperlichkeit als Liefergegenstand behandelt
  • UST: Leistungen: Verschaffung der Verfügungsmacht wird dadurch bewirkt, dass der Abnehmer in die Lage versetzt wird, wie ein "wirtschaftlicher Eigentümer" zu agieren, so dass ihm der Gegenstand im Sinne des §39 AO zugerechnet wird
  • umsatzsteuerrechtliche Organschaft Voraussetzungen Organträger = jeder Unternehmer i.S.d. §2 Organgesellschaft = juristische Person finanzielle, wirtschaftliche, organisatorische Eingliederung
  • umsatzsteuerrechtliche Organschaft Konsequenzen nur Organträger ist Unternehmer Organkreis wird als eine Unternehmer behandelt nicht steuerbare Innenumsätze im Organkreis Organschaft auf Inland begrenzt
  • Vorsteuerabzug Voraussetzungen des §15 I Nr. 1 Leistungsempfänger = Unternehmer Erhalt einer Lieferung / sonstigen Leistung von einem anderen Unternehmer für Unternehmen des Leistungsempfängers Rechnung i.S.d. §§14, 14a mit gesondertem USt Ausweis kein Vorsteuerausschluss nach §15 II Begrenzung des Vorsteuerabzug auf die gesetzlich geschuldete USt Maßgebend sind die Verhältnisse bei Leistungsbezug