Steuern (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)
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- Was ist die Körperschaftsteuer? Personensteuer die KSt ist die ESt der nicht natürlichen Personen die KSt ist bei der Ermittlung des Einkommens nicht abziehbar Besitzsteuer knüpft an das Vorhandensein von Einkommen an direkte Steuer Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch Gemeinschaftsteuer das Aufkommen aus der KSt steht Bund und Ländern zu je 50% zu
- Rechtsgrundlagen sind Rechtsnormen verbindlich für Bürger, Gerichte, Verwaltung: Körperschaftsteuergesetz (KStG) Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) Verwaltungsvorschriften, die nur die Finanzbehörden binden; sie behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung und stellen eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden sicher Körperschaftsteuerichtlinien (KStR)
- unbeschränkte Steuerpflicht Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im inland
- beschränkte Steuerpflicht Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
- Definition unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig: Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sonstige juristische Personen des privaten Rechts nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen, andere Zweckvermögen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Definition beschränkte Steuerpflicht Nach §2 Nr.1 KStG sind beschränkt KSt.-pflichtig alle Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. Das sind insbesondere: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Steuerbefreiungen §5 enthält persönliche Steuerbefreiungen und sachliche Steuerbefreiungen, z.B. aufgrund eines DBA. Die persönliche Steuerbefreiungen gelten nur bei Körperschaften im Sinne des §1 (1) KStG
- Beginn und Ende der Steuerpflicht sind im KStG nicht geregelt. Körperschaften werden zivilrechtlich mit Eintragung ins HR, GenoR oder Vereinsregister rechtsfähig. Die körperschaftsteuerechtliche Rechtsfähigkeit wird aber vor diesem Zeitpunkt gelegt.
- Bemessungsgrundlage für die KSt ist das zu versteuernde Einkommen §7 Abs. 1 KStG Da die KSt eine Jahressteuer ist, sind die Grundlagen für die Steuerfestsetzung für eine Kalenderjahr (Vernalagungszeitraum) zu ermitteln
- Definition "zu versteuerndes Einkommen" gem. §7 Abs. 2 KStG Einkommen i.S.d. §8 Abs. 1 KStG ./. Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG ----------------------------------------------------- = zu versteuerndes Einkommen Da die Freibeträge nicht für Kapitalgesellschaften gelten, entspricht bei diesen das zu versteuernde Einkommen dem Einkommen.
- Einkommen ist gem. §8 Abs.1 nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln
- Berechnung zu versteuerndes Einkommen Grundlage ist der Jahresüberschuss (§275 HGB - der Gewinn lt. GuV der GmbH), der sich aus dem Jahresabschluss ergibt.
- steuerfreie Erträge Im Körperschaftssteuerrecht sind eine Reihe von sachlichen Steuerbefrieungen des Einkommensteuergesetzes sowie nach anderen Gesetzen zu berücksichtigen. In Betracht kommen neben Befreiungstatbeständen des §3 EStG insbesondere nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einnahmen steuerfreie Investitionszulagen
- abziehbare Aufwendungen Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen Abzug von Spenden gem. §9 Abs.1 Nr.2
- nicht abziehbare Aufwendungen Für die Einkommensermittlung der Körperschaften wird auf die Vorschriften des EStG zurückgegriffen, aus denen sich Abzugsverbote bestimmter Aufwendungen ergeben
- nicht abziehbare Steuern §10 Nr. 2 die KSt (Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Zuführungen zur KSt-Rückstellung) der Soli die einbehaltene Kapitalertragsteuer Umsatzsteuer auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Vorsteuerbeträge auf nicht abzugsfähige Aufwendungen Geldstrafen usw §10 Nr. 3 Aufsichtsratsvergütungen §10 Nr. 4 stellen zur Hälfte nicht abziehbare Aufwendungen dar
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- gesellschaftliche Vermögensmehrungen und -minderungen Im Gegensatz zu betrieblichen Vorgängen der Gesellschafter-Gesellschafts-Ebene grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft
- offene Einlagen ...sind Vermögensvorteile, die der Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zugeführt werden, sowie weitere Zuwendungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen zur Kapitalerhöhung ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten geleistet werden, z.B. Nachschüsse.
- verdeckte Einlagen ...sind im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einseitige Vorteilszuwendungen des Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an die Kapitalgesellschaft (ohne Gegenleistung), die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Anders als die offenen Einlagen beruhen sie nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kapitalaufbringung, sondern werden entweder ohne eine Rechtspflicht oder aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung gewährt, die die gesellschaftsrechtliche Ebene, auf der die Vorteilsgewährung tatsächlich beruht, verdeckt.
- Merkmale einer verdeckten Einlage Gesellschafter oder ihm nahestehende Person Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils oder Gegenleistung Ursache der Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis
- offene Gewinnausschüttungen ...sind solche, die auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen, der nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gefasst worden ist. In der Regel wird dieser Beschluss nach Ablauf des Geschäftsjahres für das abgelaufene Jahr gefasst.
- verdeckte Gewinnausschüttungen ...sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem gesellschaftsrechtlich ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
- die häufigsten Formen verdeckter Gewinnausschüttungen überhöhte Arbeitsentschädigung Vorteile bei Darlehensgewährung besondere Preisfestsetzung bei Lieferungen und Leistungen Begünstigungen bei Miet- und Pachtverträgen Begünstigungen bei Wertpapier- und Anteilsüberlassung
- Gewinnausschüttungen Die Einkommensermittlung erfolgt unabhängig davon, ob der Jahresüberschuss an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder ob die erzielten Gewinne thesauriert werden. Das gilt sowohl für offene Gewinnausschüttungen als auch für verdeckte Gewinnausschüttungen (§8 Abs. 3)
- Körperschaftsteuertarif Auf Gesellschaftsebene unterliegt der Gewinn der Körperschaft unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung gem. §23 Abs.1 KStG der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag
- Verlustbeschränkung - Grundregel §8c KStG: Verluste bei Körperschaften Grundsatz: aufgrund des Trennungsprinzips dürfte der Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften keinen Einfluss auf etwaige Verluste der Kapitalgesellschaft haben zweigliedrige Regelungsstruktur des §8c anteiliger Untergang des Verlustabzug bei Übertragung >25% (max.50%) des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder eine nahe stehende Person innerhalb 5 Jahren vollständiger Untergang des Verlustabzuges bei Übertragung von mehr als 50%
- "Zinsschranke" §4h EStG / §8a KStG Idee. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nur in Höhe der Zinserträge desselben Wirtschaftsjahres voll abziehbar. Beschränkungen des darüber hinausgehenden Zinsaufwands auf 30% des Gewinns bzw. des "steuerlichen EBITDA" Regelung erfasst alle Fremdfinanzierungen, ist nicht beschränkt auf Gesellschafterfremdfinanzierungen zusätzlich: verschärfende Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften in §8a Zinsschranke erfasst neben Zinsen auch Auf- und Abzinsungen von Fremdkapital und Kapitalforderungen Zinsschranke verhindert den Betriebsausgabenabzug auf Ebene des zahlenden Unternehmens. Der den Abzusgbetrag übersteigende Betrag kann unbeschränkt vorgetragen werden
- Ausnahmen von der Anwendung der Zinsschranke positiver Zinssaldo Freigrenze (neg. Zinssaldo > 3Mio €) Konzernklausel (Gesellschaft ist nicht konzernangehörig) Escape-Klausel (Betrieb ist konzernangehörig, aber seine EK-quote ist nicht um mehr als 2% schlechter als die des Konzerns)
- Zinsvortrag unbeschränkt vortragsfähig gesonderte Feststellung
- Verlust des vortragsfähigen Zinsaufwands vortragsfähiger Zinsaufwand geht vollständig unter bei: Aufgabe des Betriebs Übertragung des Betriebs vortragsfähiger Zinsaufwand geht teilweise unter bei: ausscheiden eines Mitunternehmers (in Höhe der Beteiligungsquote) §8a Abs. 1 S. 3 entsprechende Anwendung des §8c
- EBITDA Vortrag Hintegrund: wenn das steuerlich EBITDA die Nettozinsaufwendungen übersteigt, kann dieses fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Somit können nicht ausgeschöpfte EBITDA in den Folgejahren genutzt werden Erhöhung des verrechenbaren EBITDA und der gesonderte Feststellung Verfahren: FIFO Ausnahme: keine Entstehung des EBITDA-Vortrages in Wirtschaftsjahren, in denen ein Ausnahmetatbestand nach §2 erfüllt ist (unterschreiten der Freigrenze, Konzernklausel, Escape-Klausel) Untergang bzw. anteiliger Untergang bei Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs bzw. Ausscheiden eines Mitunternehmers
- Dividenden und Veräußerungsgewinne §8b KStG prinzipielle Freistellung empfangener Dividenden und realisierter Veräußerungsgewinne aber: 5% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (tatsächliche Betriebsausgaben sind zu 100% abziehbar)
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