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Steuern (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

ESt

Diese Lektion wurde von LEJ2010 erstellt.

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  • 4.6. Einkünfte aus V und V Herstellungsaufwand Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Sachgütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserungen eines Gebäudes entstehen Bsp: Anbau Umbau Einbau einer Fahrstuhlanlage
  • 4.6. Was ist bei der Abgrenzung von Herstellungskosten zu Werbungskosten zu beachten? als Herstellungskosten sind auch Aufwendungen anzusehen, die im Regelfall bis zu 3 Jahren nach der Anschaffung eines gebäudes anfallen, um das Gebäude grundlegend zu modernisieren, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind §6 Abs. 1a < 15% der Anschaffungskosten = Werbungskosten > 15% der Anschaffungskosten = Herstellungskosten
  • 4.7. sonstige Einkünfte gem. §22 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, z.B. Renten aus der Sozialversicherung Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Realspliiting), z.B. bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Fristen: bei Gebäuden > 10 Jahren bei anderen Wirtschaftsgütern Einkünfte aus Leistungen, z.B. aus Vermietung beweglicher Gegenstände
  • 4.7. private Veräußerungsgeschäfte §23 Veräußerung von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren
  • 4.7. private Veräußerungsgeschäfte Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern innerhalb von einem Jahr innerhalb von 10 Jahren, wenn zu Einkünfteerzielung genutzt
  • 4.7. Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach §23 III EStG               Veräußerungserlös ./.           Veräußerungskosten ./.           Anschaffungs- oder Herstellungskosten --------------------------------------------------------------------------- =            Veräußerungsgewinn Hinweis: Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden vermindert um steuerliche Abschreibungen während der Besitzdauer.
  • 5. Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich (BVV) §4 Abs. 1 Satz 1 durch BVV §5 durch Überschussrechnung (4/3 Rechnung) §4 Abs. 3 für Land- und Forstwirte nach §13a
  • 5. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
  • 5. Betriebsvermögen im Sinne des §4 Abs.1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen (Wert aller positiven) und der Schulden (Wert aller negativen Wirtschaftsgüter) des Betriebes.
  • 5. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der SP dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe eines Wirtschaftsjahres entnommen hat.
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  • 5. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der SP dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
  • 5.2. Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§4 Abs. 3) kommt für Gewerbetreibende und selbständig Tätige in Betracht, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen und für Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen.
  • 5.3. Bewertung des Betriebsvermögens Bewertungsgrundsätze: Grundsatz der Bilanzidentität Unternehmensfortführung Einzelbewertung Vorsicht periodengerechten Aufwands- und Ertragsabgrenzung Bewertigungsstetigkeit
  • 5. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen §255 HGB      Kaufpreis +   Anschaffungsnebenkosten (ANK) ./.  Anschaffungspreisminderungen =   Anschaffungskosten
  • 5. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern die Inanspruchnahme von Diensten und den Werteverzehr des Anlagevermögens bei der Herstellung eines Erzeugnisses entstehen
  • 5.3. Bewertung der Entnahmen Teilwert bei Sachentnahmen Leistungsentnahmen anteilige Selbstkosten Buchwert: bei Sachentnahmen für Spenden i.S.d. §10b Abs.1 EStG - keine Gewinnrealisierung
  • 5.3. Bewertung der Einlagen Teilwert: in den letzten 3 Jahren angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut höchstens die AK/HK bei abnutzbaren in den letzten 3 Jahren angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut; höchstens die fortgeführten AK/HK
  • 5. Einteilung der Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben a) Renten und dauernde Lasten b) gezahlte Kirchensteuer
  • 5. Einteilung der Sonderausgaben beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben keine Vorsorgeaufwendungen Unterhaltsleistungen an den Ehegatten (Realsplitting bis 13.805€) Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (ab 2012: 6.000€) Schulgeld (30% max. 5.000€) Spenden §10b 2/3 der Kinderbetreuungskosten (max. 4T€ pro Kind)
  • 5. Einteilung der Sonderausgaben beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen bestimmte Versicherungsbeiträge > Höchstbetragsberechnung oder Vorsorgepauschale
  • 5. außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nach §33a Die in §33a genannten Aufwendungen können nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen - ohne Kürzung einer zumutbaren Belastung - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person (max. 8354€)   >Minderung des Höchstbetrages, soweit eigene Einkünfte und Bezüge 624€ übersteigen Ausbildungsfreibeträge (924€: über 18 Jahre und auswärtig untergebracht; Minderung wenn eigene Bezüge 1.848€ übersteigen und den vollen öffentlichen Zuschuss) Aufwendungen für Hilfe im Haushalt (624€ über 60 Jahre oder Krankheit; 924€ hilflos oder schwer behindert) Freibeträge wegen Heimunterbringung (624€ im Heim, aber nicht pflegebedürftig; 924€ im Heim und dauernd pflegebedürftig)
  • 5. Veranlagungsarten Einzelveranlagung Grundtabelle §32a (1) Ledige Ehegatten, die getrennte Veranlagung wählen dauernd getrennte Lebende geschiedene und verwitwete (evtl. auch Splittingtabelle)
  • 5. Veranlagungsarten Einzelveranlagung Splittingtabelle §32a (6) verwitwete (Witwensplitting) für den Veranlagungszeitraum nach dem Todesjahr des Ehegatten Geschiedene, wenn der alte Ehegatte im gleichen Jahr wieder heiratet und zusammen veranlagt wird
  • 5. Veranlagungsarten Ehegattenveranlagung Zusammenveranlagung §26b Splittingtabelle §32a (5) Wenn beide Ehegatten dies wählen bzw. von Amts wegen, wenn keine Wahl getroffen wird
  • 5. Veranlagungsarten Ehegattenveranlagung Einzelveranlagung §25 Grundtabelle §32a(1) Wenn einer der Ehegatten dies wählt.