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Klinische 2 (Fach) / Interventionen // Prüfungsfragen (Lektion)
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- Welche Arten von Therapeutendefiziten können unterschieden werden? Fachliche: Fehleinschätzungen und unzweckmäßiges Vorgehen Persönlichkeitsbedingte: Permissivität (z.B. wenn überemotionale Therapeuten den Ansinnen und Ansprüchen des Patienten zu wenig Widerstand entgegensetzen und sich allzu passiv und willfährig als emotionale Stütze benutzen lassen)
- Was sind Merkmale ungeeigneter Therapeuten-typen? Überengagement, Überidentifizierung, übermäßiger Narzissmus, übermäßige Emotionalität
- Unterscheidung Berufsrecht- Sozialrecht Berufsrecht: Vielzahl von Gesetzesregelungen, die verschiedene Rechtsgebiete betreffen (Sammelbegriff) regelt was ein PT ist sichert den Namen PT vor Missbrauch bestimmt welche Voraussetzungen zum Tragen der Berufsbezeichnung vorliegen müssen regelt Voraussetzungen zur Approbation Sozialrecht: regelt die Versorgung und Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen
- Rechtlicher Rahmen für Psychotherapie PT braucht eine Approbation als staatliche Lizenz zur Berufsausübung Möglichkeiten Honorar für diese Leistungen zu bekommen: Verkauf auf dem freien Markt Bezahlung durch Krankenversicherung (hierbei Krankheitsbegriff wichtig)
- Psychotherapeutengesetz Formulierung einheitlicher Kritierien zur Zulassung zum Beruf des PT/ KJTP Schutz der Berufsbezeichnungen Übergangsvorschriften Krankenversicherungsrechtliche Gleichstellung von psychologischen PT und Ärzten
- Behandlungsfehler Orientierung am Stand der medizinischen Kenntnisse zum Behandlungszeitpunkt Verletzung des Sorgfaltsmaßstab grober Behandlungsfehler, wenn eindeutiger Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse wurden erforderliche Sorgfalt und Sachkunde bei der Behandlung des Patienten beachtet?
- Voraussetzungen für den Zugang zu einer Psychotherapeutischen Ausbildung Inland= Uni/Hochschule: bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach klinische Psych. einschließt Mitgliedstaat der EU: gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie anderer Staat: gleichwertiges, erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie
- Voraussetzungen für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Voraussetzung nach Nr. 1 Inland: Uni/Hochschule= bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik Mitgliedstaat der EU: gleichwertig erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik anderer Staat: ein erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium
- Aufklärung und Einwilligung des Ptn Jeder Heilseingriff stellt rechtsdogmaisch eine Körperverletzung dar, daraus ergibt sich Notwendigkeit der Einwilligung und Aufklärung wirksame Einwilligung des Ptn setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs in seinen grundzügen erkannt hat
- Aufklärungspflicht (Informed consent) jeder Heileingriff stellt juristisch zunächst eine Körperverletzung dar, die aber dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Ptn in diese "spezielle Körperverletzung" explizit eingewilligt hat. dies setzt eine informierte Aufklärung "informed consent" voraus, da der Ptn nur dann einwilligen kann wenn Grundzüge der Intervention verstanden hat (auch Effekte, Folge- und Nebenwirkungen) Versäumte oder unzureichende Aufklärung: juristische Folgen= Heileingriff bleibt rechtswidrig, auch wenn der Ptn eingewilligt hat. Aufklärung des TH, sowie Einwilligung den Ptn = dokumentieren!
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- Aufklärungsinhalte (informed consent) Persönliche Vorstellung Diagnose Erläuterung Therapieverfahren Art, Umfang, Aufwand, Ablauf der geplanten Behandlung Erfolgsaussichten Behandlungsalternativen Folgen einer Nichtbehandlung Institutionelle Rahmenbedingungen Rechtsrahmen
- (Eingeschränkte) Aufklärung durch den Th Diskussion, ob die Aufklärungspflicht eingeschränkt werden kann, wenn dies zu einer Gefährdung der Heilungschancen führen könnte Aber Selbstbestimmungsrecht als höherrangig zu bewerten!
- Dokumentationsverpflichtung Dokumentation stellt eine gegenüber dem Ptn obliegende Vertragspflicht dar Nichtbeachtung zieht beweis- und haftungsrechtliche Folgen nach sich Dokumentationsform: handschriftliche Aufzeichnungen oder mittels technischer Hilfsmittel
- Was sollte bei Dokumentation festgehalten werden? Umstände zur Behandlungsunterstützung und -information therapierte Themenbereiche therapeutischer Ratschlag Umstände, die im eigenen Interesse des Th liegen (z.B. Warnhinweise)
- Kerndaten der Dokumentationsverpflichtung Datum Anamnesedatum Diagnose sontige Befunde Indikationsstellung Therapieziele Therapieplan Therapieverlauf
- Kriterien für eine ordnungsgemäße Dokumentation richtig umfassend angemessen hinreichend leserlich
- Einsichtsrecht des Ptn in Krankenunterlagen grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht: objektive Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Medikation Nach dem Tod geht das Recht auf Erben zurück Ptn kann Fotokopien verlangen
- Schweigepflicht berufliche Schweifepflicht: Verpflichtung, Stillschweigen über die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren Verlass darauf als Grundvoraussetzung für therapeutische Beziehung gilt vom Erstkontakt bis über den Tod hinaus
- Welche Inhaltsbereiche umfasst die Schweigepflicht? Tatsache der Behandlung persönliche Daten des Ptn therapierelevante Daten (Anamnese, Diagnose...) Befundunterlagen (Tests) schirftliche Informationen und verbale Mitteilungen des Pn fremdanamnestische Angaben
- Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung Weitergabe nur zulässig, wenn Einwilligung durch Betroffenen erfolgt ist Dieses schriftlich in Form von Schweigepflichtentbindung Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber anderen Verschwiegenheitsverpflichteten Wenn Ptn durch mehrer Ärzte/ Therapeuten gleichzeitig behandelt wird, und diese zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind = von Schweigepflicht befreit, soweit das Einverständnis des Ptn anzunhemen ist
- Schweigepflicht in der KJPT Güterabwägung zwischen Erziehungsrecht der Eltern und Selbtbestimungsrecht des Kindes Persönlichkeitsrechte des Kindes bei ausreichender Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorrangig Offenbarungspflicht gegenüber den Eltern eingeschränkt auch hier bedarf Offenbarung ausdrückliche Zustimmung
- Ausnahmen von der Schweigepflicht sozialrechtlich geregelte Sonderfälle, bei denen Informierungspflicht besteht bei Bewusstlosigkeit bei Offenbarungspflicht anderen rechtfertigenden Umständen
- Wann liegt keine Schweigerechtverletzung vor? Offenbarungspflicht rechtfertigendem Notstand Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes berechtigtem Interesse des Th zum Selbstschutz
- Offenbarungspflicht jeder Bürger ist verpflichtet, geplante Straftaten, die ihm bekannt werden, unverzüglich zur Anzeige zu bringen Für Berufsgeheimnisträger wird Straffreiheit gewährt, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Ptn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden Bereits begangene Straftaten aus der Vergangenheit sind nicht anzeigepflichtig
- Rechtfertigender Notstand Bei Drohung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Ptn oder Dritter oder zur anderweitigen akuten Gefahrenabwehr und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter ....ist der PT straflos zum Bruch der Schweigepflicht berechtigt bzw sogar verpflichtet!
- Zeugnisverweigerungsrecht Der PT kann Auskunftsbegehren von Behörden oder Gerichten über Ptn zurückweisen und das Zeugnis im Prozess verweigern.
- Zeugnisverweigerungsrecht: Ausnahmen Bei Schweigepflichtsentbindung durch Ptn ist Th zur Aussage verpflichtet
- Rechtsbeziehung: PT- Krankenkasse (Vertragsärztliche Leistung) durch PsychThG erhalten PT eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vertragsärztliche Stellung: Handeln nach SGB, Psychotherapie-Richtlinien Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu disziplinarischen Konsequenzen
- Rechtsbeziehung: PT- Staat & Gesellschaft Zwangsmitglied einer berufsständigen Kammer verbindliche Ethikrichtlinien Fachverbände erfordern nur fakultative Mitgliedschaft
- Grundlegende Prinzipien der (Sozial-) gesetzgebung (7) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Schutz bzw Wiederherstellung der Gesundheit und Vermeidung, Heilung oder LInderung von Krankheiten unbeschränkter Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung Höchstmaß an Freiheit und Eigenverantwortung Herstellung, Sicherung und Verbesserung der Berufsfähigkeit solidarische Finanzierung einzelwirtschaftliche Effizienz der Leistungserbringer
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- Sozialgesetzbuch (SGB1): Wer einen Gesundheitsschaden erleidet hat ein Recht auf.. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit angemessene wirtschaftliche Versorgung (Haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten)
- SGB 1: Grundlegende Sozialrechte, (P1) Aufgaben des Sozialgesetzbuch Absatz 1) Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherhheit und Sozialleistungen, Beitrag zur: menschenwürdiges Dasein Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit Familie schützen Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit besondere Belastungen abwenden oder ausgleichen Absatz 2) erforderliche Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stellen
- SGB 1: (P4) Sozialversicherung Jeder hat Recht auf Zugang zur Sozialversicherung Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter
- SGB1: (P21) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten bei Krankheit Krankenbehandlung (1.,2.,3.,....) bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung Hilfe zur Familienplanung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
- Richtlinien- Psychotherapieverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Analytische Psychotherapie Verhaltenstherapie
- SGB 5: Krankenversicherung: (P1) Solidarität und Eigenverantwortung Krankenversicherung als Solidargemeinschaft Versicherte sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich Krannkenkassen sollen durch Aufklärung, Beratung und Leistungen helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinwirken
- SGB 5: (P5) Leistungen die Krankenkassen stellen den Versicherten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot zur Verfügung, Qualität und Wirksamkeit dieser haben dem Erkenntniszustand zu entsprechen Leistungen als Sach und Dienstleistungen Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen Leistungen sollen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden
- SGB 5: (P11) Leistungsarten gestrichen zur Verhütung von Krankheiten sowei zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch zur Früherkennung von Krankheiten zur Behandlung einer Krankheit bei Schwerpflegebedürftigkeit
- SGB 5: (P12) Wirtschaftlichkeitsgebot die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
- SGB 5: (P70) Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit Krankenkassen haben bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkentnisse entsprechende Versorgung den Versicherten zu gewährleisten.
- (P135) Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Neue Untersuchungs und Behandlungsmethoden nur abgerechnet werden, wenn... Neue Untersuchungs und Behandlungsmethoden nur abgerechnet werden, wenn Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzen der neuen Methode notwendige Qualifikation der Ärzte sowie apparative Anforderungen erforderliche Aufzeichnungen über die Behandlung Sicherung der Qualität als Leistungserbringer ist eine vom Gesetz festgeschriebene Aufgabe der Ärzte, PPT und KK
- 3 Phasen der diagnostischen Beurteilung 1. Wahrnehmung von Krankheits- oder Störungsanzeichen 2. Bewertung dieser Zustände als krank, gestört oder abweichend 3. Überprüfung der Krankheits/ Störungshypothese
- Anwendung des modernen Störungsmodells Beobachtung: Intra- oder interindividuelle Abweichung in Zustand oder Verhalten Bewertung: Ist die Abweichung relevant/ abnorm/ behandlungsbedürftig? Überprüfung: Festigung der Hypothese mittels objektiver Befunde
- Beurteilung des Zustands einer Person als therapiebedürftig ("gestört mit Krankheitswert") spontane Beurteilung (oftmals übereinstimmend mit dem subjektiven Zustand des nicht-mehr-normal-seins der Betroffenen Person) fachliche Beurteilung: Hinzunahme von sozialen, statistischen und funktionalen Normen und Zusatzannahmen Aber: auch abnorm/unnormal kann toleriert werden Zusätzlich erforderlich: Bewertung, ob dieser Zustand änderungsbedürftig und änderungsfähig ist
- 3 Elemente der Diagnose einer Störung Befinden Befund Beeinträchtigung = Diagnose einer Störung Psychologische Diagnosen dürfen nicht leichtfertig vergeben werden
- Kriterien für Therapiebedürftigkeit (Wann ist eine psychische Störung zu behandeln?) Therapiewunsch von Seiten des Betroffenen akute Selbst oder Fremdgefährdung sozial inakzeptables Verhalten erhebliche Beeinträchtigung:subj. Wohlbefinden, beruflichen Leistungsfähigkeit, Alltagsaktivitäten, soziale Beziehungen
- 5 allgemeine AUFGABEN der Diagnostik (Bertram klassifiziert eine Prognose extravergant) Beschreibung: P/St hinsichtlich ihrer spez. Merkmale (Art, Dauer, Frequenz) systematisch erfassen. Klassifikation: Zuordnung der P/Sym. zu diagnostischen Einheiten auf Basis von Klassifikationssystemen mittels expl. & impl. Zuordnungsregeln. Erklärung: möglichst präzise Bereitstellung von Daten zur Überprüfung der Verursachungshypothesen u. ätiologischen Erklärungsmodellen. Prognose: Vorhersage von Störungsverläufen mit vs. ohne Behandlung (Prädiktorenforschung) Evaluation: Bewertung des Erfolges einzelner Interventionen, der Gesamttherapie oder auch ganzer Versorgungssysteme
- 3 Grundarten von Diagnostik (ED, VD, V) Eigenschaftsdiagnostik: Persönlichkeitseigenschaften (Vorhersage von Verhalten anahnd von stabilen Traits) Verhaltensdiagnostik: Verhaltensanalyse (Analyse des Problems und dessen situativen Auftrittsbedingungen) Ableitbar: Änderungsmöglichekeiten Verknüpfungen: interaktives Persönlichkeitsmodell
- 4 Formen der klinischen Diagnostik bei psychischen Störungen (Käse schmeckt fein, pikant + deftig!) Klassifikatorische Diagnostik= (Störungstyp): Zuweisung vom symptomkomplex einer Person zu Diagnosen. Regeln hierfür auf Basis der Psychopathologie Strukturdiagnostik= (Eigenschaften + Persönlichkeitstyp): Zuweisung von Ptn. Typen zu Störungs- und Behandlungskonstrukten funktionale Diagnostik= (Verhalten + Situation): Bedingungsanalyse zur Mikroplanung der Indikation u. Therapie Prozessdiagnostik= (Verlaufsmessung u. Adaption) + Diagnsotisches Verhalten (z.B. Gesprächsführung)
- Multimodale Diagnostik Datenebenen: sozial, psychisch, biologisch-somatisch, ökologisch Datenquellen: PatientIn, andere Personen, Eindruck des Diagnostikers, objektive Befunde Untersuchungsverfahren: Psychometrie, Selbstangaben, Fremdbeobachtung Konstrukte/ Funktionsbereiche