Einkommensteuer (Fach) / GmbH & Co. KG und 15a EStG (Lektion)

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  • Abgrenzung originär gewerblich tätig oder Prägung GmbH & Co KG meist originär gewerblich tätig nach 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG dann KEIN 15 Abs 3 nr 2 erst wenn vermögensverwaltend dann wird sie gewerblich durch Prägung 15 Abs 3 Nr 2 EStG 
  • Personalaufwendungen der verwaltungs-GmbH für GF die GmbH leistet ihren Gesellschaftsbeitrag an die KG und muss dafür Gehaltszahlungen leisten= daher Sonder BA
  • Anteile der Kommanditisten an der GmbH notwendiges SBV II
  • Rechtsfolgen 15 Abs 3 Satz 2 EStG - gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb - PersG unterliegt der GewSt  - Ges'ter beziehen als MU Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
  • Offene Gewinnausschüttung der GmbH (ohne eigenen Geschäftsbetrieb) wenn Kommanditisten an GmbH beteiligt sind Gewinnausschüttung = Sonderbetriebseinnahme
  • Nutzungsüberlassung von WG der GmbH an die KG SBV der GmbH ganz normal mit sbE und sbA bei Ermittlung des zvE der GmbH sind Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit den WGs herauszurechnen  
  • Gewinnanteil der GmbH 1. Ersatz der GF Aufwendungen 2. Vergütung Haftungsrisiko 3. Vergütung für Darlehen oder überlassene WG 4. ggf. Vergütung für kapitalmässige Beteiligung 
  • Angemessenes Haftungsrisiko der Komplementär GmbH - 2 bis 6 %  - BMG = grds Stammkapital und evtl haftendes Gesamtvermögen - auch in Verlustjahren Bei fehlender Angemessenheit: vGA in ges und einheitlicher Feststellung (wenn Kommanditisten Ges'ter der GmbH und Anteile sind SBV II)
  • vGA in gesonderter und einheitlicher Feststellung - Verteilung Gewinn Stufe 1 ...dann steuerliche Korrektur der vGA durch Umverteilung bei den Kommanditisten und der GmbH (nicht in der Gesamtspalte) = Gewinn StB ...HS 1 + vGA als SBE bei den Kommanditisten = Gewinn StB ...HS 2
  • Geschäftsführungsvergütung beim GmbH Geschäftsführer wenn das der Kommanditist ist Sondervergütung nach ...HS 2 (mittelbar für die KG tätig)
  • Fallreihe zur GmbH & Co KG aus dem Skript wiederholen ..ab Seite 34
  • Außerbilanzielle Gewinnkorrekturen - nicht abziehbare BA, 4 Abs 5, 5b EStG  - Investitionsabzugsbetrag, 7g EStG  - Gewinnzuschlag, 6b EStG  - TEV, 3 Nr 40 und 3c Abs 2 EStG  - Berichtigungsbetrag nach 1 AStG - nicht ausgleichsfähige Verluste/Hinzurechnungen nach 15a EStG  - nicht abziehbare Aufwendungen nach 160 AO - Abzug von Investitionszulagen nach InvZulG
  • Grundsätze 15a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 EStG - verhindert Verlustausgleich und -abzug soweit negatives KapKonto eines Kommanditisten - bewirkt zeitliche Verschiebung des Verlustausgleichs bzw -abzugs  ...(1) Satz 1: Einlage ...(1) Satz 2,3: erweiterte Aussenhaftung 
  • 4-stufige Vorgehensweise bei 15a EStG 1. Entwicklung des KapKontos i.S.d. 15a EStG  1.1.01     80.000 - Verlustanteil 01 110.000 31.12.01.    - 30.000 2. Prüfung 15a:  - ausgleichsfähige Betrag gem 15a Abs 1 EStG  - verrechenbarer Verlust zum 31.01.01 (gesondert festgestellt nach 15a Abs 4) - oder Gewinnanteil zB 02 abzgl Minderung des verrechenbaren Verlust des VJ 3. Sonder-BV zB 280.000 4.  Einkunftsermittlung: - wenn was nach Anwendung 15a zu versteuern überbleibt + SBV
  • Erweiterter Verlustausgleich oder -abzug § 15a Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG  Voraussetzungen erfüllen ...dann ausgleichsfähiger Verlust in Höhe des Haftungsbetrags (171 Abs 1 HGB, Haftungssumme aus HR - geleisteter Einlage)
  • Nachträgliche Einlage oder Haftungserhöhung, Auswirkungen § 15a Abs 1a EStG  - Keine Umwandlung eines verrechenbaren Verlustes in einen ausgleichsfähiger Verlust  - aber Einlage hat Auswirkungen auf ausgleichsfähigen Verlust des Einlagejahres (wenn KapKonto schon negativ, kann eine Einlage einen Verlustanteil in dem Jahr maximal in der Verlusthöhe ausgleichsfähig machen) - bei Veräußerung oder Aufgabe des MU-Anteils ist ein verbleibender verrechenbarer Verlust (nach Abzug des V-Gewinns) ausgleichsfähig in Höhe der nachträglichen Einlage ...Abs 2 S.3
  • Einlageminderung, Haftungsminderung § 15a (3) EStG  1. Einlageminderung (durch Entnahmen 1. Stufe entsteht negatives KapKonto) 2. ..soweit keine Haftung nach (1) Satz 2 wieder auflebt ...entsteht laufender Gewinn + verrechenbarer Verlust  aber nur Max in Höhe des ausgeglichenen Verlusts in Vorjahren (3) Satz 2