Bilanzsteuerrecht (Fach) / UmwG, UmwStG (Lektion)
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Grundlagen
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- Tatbestandsmerkmale Verschmelzung zur Aufnahme § 2 Nr. 1 UmwG gesamtes Vermögen Übertragung auf einen anderen bestehenden Rechtsträger übertragende Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten Gesellschaftsanteile an dem übernehmenden Rechtsträger
- Tatbestandsmerkmale Verschmelzung zur Neugründung § 2 Nr. 2 UmwG gesamtes Vermögen (als Ganzes) 2 oder mehrere Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen neuen Rechtsträger übertragen Anteilsgewährung an die Gesellschafter der übertragenden Rechtsträger
- Verschmelzungsfähige Rechtsträger § 3 UmwG
- Wertansätze beim übernehmenden Rechtsträger (zivilrechtlich) § 24 UmwG übernehmender Rechtsträger kann als Anschaffungskosten auch die Buchwerte des Übertragenden Rechtsträgers ansetzen
- Wertansätze beim übernehmenden Rechtsträger § 24 UmwG übernehmender Rechtsträger kann als Anschaffungskosten auch die Buchwerte des Übertragenden Rechtsträgers ansetzen
- Verschmelzungsstichtag § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG
- Verschmelzungsbilanz § 17 Abs. 2 UmwG
- Tatbestandsmerkmale Aufspaltung zur Aufnahme oder Neugründung § 123 Abs. 1 UmwG Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf mindestens 2 bestehende Rechtsträger (zur Aufnahme) oder neu zu gründende Rechtsträger (zur Neugründung) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wobei die Anteilseigner der übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern erhalten und der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung untergeht
- Tatbestandsmerkmale Abspaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung § 123 Abs. 2 UmwG Übertragung eines Teils des Vermögens auf einen oder mehrere bestehende/n Rechtströger (zur Aufnahme) oder neu zu gründende/n Rechtsträger (zur Neugründung) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wobei die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers Anteile am bzw. an den übernehmenden Rechtsträger/n erhalten und der übertragende Rechtsträger nicht untergeht
- Tatbestandsmerkmale Ausgliederung zur Aufnahme oder zur Neugründung § 123 Abs. 3 UmwG Übertragung eines Teils des Vermögens auf mindestens einen bestehenden Rechtsträger (zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rechtsträger (zur Neugründung) im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wobei der übertragende Rechtsträger Anteile am bzw. an den übernehmenden Rechtsträger/n erhält und der übertragende Rechtsträger nicht untergeht
- Spaltungsfähige Rechtsträger § 124 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG
- Vorschriften bei Spaltung § 125 UmwG die gleich Vorschriften wie bei der Verschmelzung jedoch einige Ausnahmen
- Tatbestandsmerkmale Formwechsel § 190 UmwG kein Vermögensübergang lediglich Änderung des Rechtskleids unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität und grundsätzlich unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse
- Formwechselnde Rechtsträger § 191 Abs. 1 UmwG
- Steuerliche Übertragungsstichtag Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den gem. § 17 Abs. 2 UmwG die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen ist. Er liegt einen Tag vor dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag.
- Wertansatz in der Verschmelzungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG Übergehende Wirtschaftsgüter inklusive nicht entgeltlich erworbene und selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz zum gemeinen Wert
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- Alternativer Wertansatz in der Verschmelzungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auf Antrag Ansatz zum Buchwert oder höhreren Wert höchstens zum gemeinen Wert wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist die Wirtschaftsgüter sich nicht dem Besteuerungsrecht der BRD entziehen und eine Gegenleistung nicht gewährt oder in Gesellschaftsrechten besteht
- Wertansatz bei übernehmenden Rechtsträger § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem Wert aus der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
- Ermittlung des Übernahmegewinns § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG Übergegangene Aktiva - übergegangene Passiva - Kosten des Vermögensübergangs = Übernahmegewinn I - Bezüge § 7 UmwStG (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG) = Übernahmegewinn II
- Ermittlung der fiktiven Ausschüttung § 7 UmwStG Eigenkapital lt. Steuerbilanz - Bestand steuerliches Einlagekonto - Nennkapital = Bezüge § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
