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Rechnungslegung (Fach) / Vermögens-, Schulden- und Gewinnbegriff (Lektion)
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- Frage 50.: Welche Interdependenz besteht zwischen dem Vermögens- (dem Schulden-) und dem Gewinnbegriff? Der Gewinn lässt sich unabhängig von jeglicher Bilanztheorie, als Differenz zwischen dem Reinvermögensbestand am Ende und dem Bestand am Ende der vorhergehenden Teilperiode ermitteln. Da sich das Reinvermögen im einfachsten Fall ermitteln lässt, indem von Vermögen die Schulden abgezogen werden, ist offensichtlich, dass die Definition des Vermögens- und des Schuldenbegriffs mit der Definition des Gewinnbegriffs sein müssen.
- Frage 51.: Welche Interdependenz besteht zwischen dem Vermögens- (dem Schulden-) und dem Periodisierungsprinzip? Die Art der Periodisierung, welche im besten Fall in einem Periodisierungsprinzip zum Ausdruck kommt, kann nicht festgelegt werden, ohne dabei die Definition des Vermögens- und des Schunlensbegriffs zu beachten. Ursache: Geschäftsvorfälle, in denen Einzahlungen und Ertrag bzw. Auszahlung und Aufwand in unterschiedlichen Teilperioden anfallen. Führt eine Einzahlung noch nicht zu Ertrag bzw. eine Auszahlung noch nicht zu Aufwand (Zahlungs- vor Erfolgswirksamkeit) kann die buchhalterische Abbildung eines Geschäftsvorfalls nicht unterbleiben (auch wenn weder Aufwand noch Ertrag vorliegt), da die liquiden Mittel auf Grund der Zahlung verändert werden. Einfluss auf Bilanz: liquide Mittel werden geändert die Gegenbucuhng ist in der Bilanz aufzunehmen (bis es zur Erfolgswirkung kommt) - geschlossener Gesamtkonzept der Vermögens- bzw. des Schuldenbegriffs. Bei Erfolgswirksamkeit ist die Bilanzposition von vorigem Punkt aufzulösen. Ertrag noch keine Einzahlung bzw. Aufwand noch keine Auszahlung - Auswirkung auf Bilanz: Die Gegenbuchung der Ertrags- bzw. der Aufwandsbuchung ist in der Bilanz aufzunehmen. Diese Aufnahme muss sich in die Definition des Vermögens- bzw. des Schuldenbegriffs einfügen. Bei Zahlungswirksamkeit werden die liquiden Mittel verändert Die vorin entstandene Bilanzposition ist aufzulösen. Seicht: Periosisierung als die Kehrseite der Definition des Vermögensbegriffs.
- Frage 52. : Welche Interdependenz besteht zwischen dem Vermögens- (dem Schulden-) und der Eigenkapitaldefinition? Interdependenzen zwischen dem Vermögens- und dem Schuldenbegriff und dem Gewinnbegriff --> enge Verknüpfung zwischen dem Vermögens- und dem Schuldenbegriff einerseits und der Eigenkapitaldefinition andererseits. Das Eigenkapital is das, was als Saldo verbleibt, wenn vom Vermögen die Schulden subrahiert werden. Die Definition des Vermögens- und des Schuldenbegriffs wirkt sich immer auch auf das Eigenkapital aus und ist daher mit dessen Definition abzustimmen. Der Gewinn lässt sich als Differenz zwischen dem Reinvermögensbestand am Ende und dem Reinvermögensbestand zu Beginn einer Teilperiode ermitteln, ist bei der Eigenkapitaldefinition die Definition des Gewinnbegriffs zu berücksichtigen. Die Definitionen des Vermögens-, des Schulden- und des Gewinnbegriffs, des Periodisierungsprinzips und der Eigenkapitaldefinition in einem geschlossenen Gesamtkonzept nicht isoliert vorgenommen werden können. Vielmehr müssen die Definitionen aufeinander abgestimmt und in Einklang gebracht werden.
- Frage 53.: Welche Interdependenz besteht zwischen dem Periodisierungsprinzip und dem Gewinnbegriff? Es sind enge Bezihungen zwischen dem Periodisierungsprinzip und der Definition des Gewinnbegriffs zu konstatieren. Periodisierungen (von Ein- und Auszahlungen in Erträge und Aufwendungen) in den einzelnen Teilperioden im Regelfall zu vom Überschuss der Ein- über die Auszahlungen abweichenden Gewinnen. Zentrale Bedeutung kommt bei der Periodisierung er Definition des Gewinnbegriffs (Definition des Realisationsprinzips) zu.
- Frage 54.: Welche Interdependenz besteht zwischen dem Gewinnbegriff und der Eigenkapitaldefinition! Vermögens- und Schuldenbegriff versus Eigenkapitaldefinition Es bestehet eine enge Verknüpfung zwischen dem Vermögens- und dem Schuldenbegriff einerseits und der Eigenkapitaldefinition andererseits. Das Eigenkapital ist das, was als Saldo verbleibt, wenn vom Vermögen die Schulden subtrahiert werden. Somit wirkt sich die Definition des Vermögens- und des Schuldenbegriffs immer auf das Eigenkapital aus und ist daher mit dessen Definition abzustimmen. Da sich der Gewinn auch als Differenz zwischen dem Reinvermögensbestand am Ende und dem Reinvermögensbestand zu Beginn einer Teilperiode ermitteln lässt, ist bei der Eigenkapitaldefinition zudem die Definition des Gewinnbegriffs zu berücksichtigen.
- Frage 55.: Was ist der Unterschied zwischen einem rechtlich und einem wirtschaftlich definierten Vermögensbegriff? Bei Bilanzierung des Vermögens ist zu definieren was (Bilanzierung dem Grunde nach; Ansatz; Bilanzierung i.e.S.) mit welchem Wert (Bilanzierung der Höhe nach; Bewertung) wo (Bilanzierung dem Ausweis nach) Bilanz beinhaltet ebenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, das Eigenkapital und Schulden. Rechtilich: was => eine konkrete Sache oder ein einzeln veräußerbares Recht, also ein Vermögensgegenstand mit Einzelveräußerungsfähigkeit Wirtschaflich: orientiert sich daran, was die Vermögensgegenstände zukünftig noch zu leisten vermögen. Die Begründung für die Bilanzierungsfähigkeit wäre nicht in der Tatsache vergangener Ausgaben, sondern im erwarteten zukünftigen Nutzen zu sehen. Rechnungsabgrenzungsposten = bilanzierungsfähige Positionen.
- Frage 56.: Welche Werte kommen für die Bilanzierung der Höhe nach in Frage? Zeitlich : die Bewertung kann sich auf die Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft stützen. Vergangenheit: getätigte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Gegenwart:aktueller Marktwert. Zukunft: den zukünftig erwarteten Nutzen zu ermitteln und den Vermögensgegenstand damit zu bewerten. Die Bewertung kann aus Sicht des Unternehmens oder aus Sicht des Marktes erfolgen: 1. Aus Sicht des Unternehmens: Ausrichtung sn der Vergangenheit: (fortgeführete) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; Ausrichtung an der Gegenwart: Tagesbeschaffungswert (aktuelle Wiederbeschaffungskosten) oder Tagesveräußerungswert (aktueller Veräußerungspreis) aus Sicht des Untenehmens; Ausrichtung an der Zukunft; zukünftig erwarteter Nutzen aus Sicht des Unternehmens. 2. Aus Sicht des Marktes: Ausrichtung an der Vergangenheit: (fortgeführte) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; Ausrichtung an der Gegenwart: Tagesbeschaffungswert (aktuelle Wiederbeschaffungskosten) oder Tagesveräußerungs wert (aktueller Veräußerungspreis) unabhängig vom jeweiligen Unternehmen; Ausrichtung an der Zukunft: zukünftig erwarteter Nutzen unabhängig vom jeweiligen Unternehmen.
- Frage 57.: Welche Bedeutung hat das Realisationskriterium für den Gewinnbegriff? Der Gewinnbegriff wird üblicherweise nur ausgewiesen, wenn dieser bereits realisiert ist. Bei der Definition des Gewinns geht es folglich in erster Linie um die Frage, wann Gewinn realisiert wurde, also um die Konkretisierung des Relisationskriteriums. Zur zeitlichen Erfassung kommen als Kriterien im wesentlichen der Vertragsabschluss, die wirtschaftliche Leistungserbringung und der Zufluss des Entgelts im Frage.
- Frage 58.: Warum ist der ausschüttungsfähige Gewinn eine Größe, die bei der Definition des Gewinnbegriffs beachtet werden sollte? Die Gewinnermittlung erfolgt nicht auf Basis der Ein- und Auszahlungen, sondern auf Basis von periodisierten Werten (Aufwendungen und Erträge). Die Bilanz ist dazu gedacht, den ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln. Deshalb muss man definieren inwieweit das, was als Gewinn ausgewiesen werden soll, für Ausschüttungen zur Verfügung steht. Wenn der Gewinn der Teilperiode auf Basis von Aufwendungen und Erträgen ermittelt wurde, dann steht ihm gegenüber kein entsprechnder Bestand an Zahlungsmitteln. Aspekte, die die Höhe des ausschütungsfähigen Gewinns zusätzlich beeinflüssen: das Problem der Liquidität Kapital- und Substanzerhaltung
- Frage 59.: Warum überrascht das im deutschen Handelsrecht anzutreffende imparitätische Realisationsprinzip? Weil es ist ratsam, das Realisationsprinziü einheitlich auf Aufwendungen und auf Erträge anzuwenden. Snsonsten werden mittels unterschiedlicher Prinzipien ermittelte Teilperiodenaufwendungen und -erträge saldiert. Imparitätische Realisationsprinzip lässt sich nur mit über die reine Definition des Gewinns hinausgehenden Erwägungen begründen (Vorsichtsprinzip).
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- Frage 60.: Welche Aufgabe erfüllt das Periodisierungsprinzip? Eine Periodisierung der Ein- und Auszahlungen ist notwendig, wenn am Ende jeden Teilperiode ein Gewinn ermittelt und ausgewiesen werden soll, welcher nicht mur den Überschuss der ein- über die Auszahlungen wiedergibt (nicht nur ein Totalgewinn als Überschuss aller Einzahlungen über alle Auszahlungen). Diese Periodisierung transferiert die Einzahlungen in Erträge und die Auszahlungen in Aufwendungen. Die Zielsetzung: in jeder Teilperiode den periodengerechten Erfolg zu ermitteln.
- Frage 61.: Was ist ein periodengerechter Erfolg? == wenn die Periodisierung verursachungsgemäß erfolgt. Das Problem der Periodisierung => verursachungsgemäße Verteilung der Ein- und Auszahlungen auf die einzelnen Teilperioden: Auszahlungen können als Aufwand bspw. der Teilperiode zugeordnet werden, die aus den mit ihrer Hilfe geschaffenen Vermögensgegenständen Nutzen sieht Einzahlungen können als Ertrag bspw. der Teilperiode zugeordnet werden, in der die zu Grunde liegende Betribsleistung veräußert wird Periodisierungsprinzip muss mit der Defimition des Vermögens- und des Schuldenbegriffs abgestimmt werden. Einzahlung noch nicht zu Ertägen bzw. Auszahlungen noch nicht zu Aufwendungen führen == bilanzwirksame Geschäftsvorfälle : Einzahlung ist als Erhöhung der liquide Mittel und der Passiva Auszahlung als Erhöhung der Aktiva in der Bilanz auszuweisen. Bei der Aktivierung bzw. bei der Passivierung ist in einer ganzheitlichen Bilanztheorie die Definition des Vermögens- bzw. des Schuldenbegriffs zu berücksichtigen. Aus dem Vermögens- Schuldenbegriff und aus dem Periodisierungsprinzip ist herzuleiten, wie der jeweilige Bilanzposten in zukünftigen Teilperioden in die GuV zu überführen ist.
- Frage 62.: Welche Bedeutung hat das Periodisierungsprinzip für die planmäßige Abschreibung? Sehr bedeutsam, da eine enge Verbindung zwischen transitorischer Rechnungsabgrenzung und der Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens. Die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens stellt einen (aktiven) transitorischen Geschäftsvorfall da: die mit der Anschaffung einhergehende Auszahlung fällt (zumindest teilweise) in einer anderen Teilperiode an als der Aufwand => die Auszahlung vor dem Aufwand. ANtizipative Rechnungsabgrenzunsposten --> Ertrag nicht schon in der gleichen Teilperiode eine Einzahlung bzw. aufwand noch keine Auszahlung gegenübersteht == tangieren die Bilanz und die GuV und müssen an der Definition des Vermögens- und des Schuldensbegriffs messen lassen.
- Mögliche Ausprägungen des Realisazionskriteriums Die Autohersteller-AG hat mit ihrem Kunden L-KG am 15.01. einen Kaufvertrag über den Bezug eines Pkws im Wert von 20T€ abgeschlossen. Die Herstellung des Pkws erfolgt im Februar des Jahres (Herstellungskosten: 17 T€). Der Pkw wird vereinbarungsgemäß am 01.03. ausgeliefert, die Zahlung des Kaufpreises wird am 01.04. vorgenommen. Er stellt sich aus Sicht der Autohersteller-AG die Frage, wann der Gewinn (3 T€) realisiert wird. 1. Ein möglicher Realisationszeitpunkt ist der vorgenommene Vertragsabschluss (15.01). Ab diesem Zeitpunkt liegt ein durchsetzbarer Rechtsanspruch vor. Jedoch besteht das nicht unerhebliche Risiko, dass der Pkw nicht rechtzeitig fertiggestellt wird und/oder bei der Lieferung Schaden nimmt. Außerdem herrscht Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der Herstellungskosten und damit hinsichtlich der Höhe des Gewinns. 2. Als zweite Möglichkeit kommt der Zeitpunkt der Leistungserbringung in Frage (01.03.). Mit diesem Zeitpunkt ist der Gefahrenübergang auf den Kunden verbunden. Die liefernde AG hat damit die von ihr geschuldete Leistung abrechnungsfähig erbracht. Das Risiko beschränkt sich somit - abgesehen von Garantieleistungen - nur noch auf den Zahlungseingang des Kunden. 3. Als dritte Möglichkeit kommt der Zufluss des Entgelts in Frage (01.04.) Bei dieser Möglichkeit würde die Realisation aber von der Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen abhängen. Bspw. könnte der Realisationszeitpunkt durch die Vereinbarung eines Zahlungsziels hinausgezögert werden.
- Aufgabe 1. Nach § 250 Abs. 1 und 2 HGB ist die transitorische Rechnungsabgrenzung zugelassen, soweit es sich um die Abgrenzung für eine "bestimmte Zeit" handelt. Dürfen antizipative Rechnungsabgrenzungsposten demnach nicht aktiviert bzw. passiviert werden? Nach §250 Abs. 1 und 2 HGB ist die transitorische Rechnungsabgrenzung zugelassen, soweit es sich um die a) transitorische Rechnungsabgrenzungsposten sind: Auszahlungen vor dem Abschlussstichtag, die eine (bestimmte) Zeit nach diesem Stichtag betreffen. Diese Auszahlungen werden in den künftigen Zeitraum übertragen ("aktiver transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten"); Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag, die eine (bestimmte) Zeit nach diesem Stichtag betreffen. Diese Einzahlungen werden in den künftigen Zeitraum übetragen ("passiver transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten"). b) Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten sind: Auszahlungen nach dem Abschlussstichtag, die eine (bestimmte) Zeit vor diesem Stichtag (die Rechnungsperiode) betreffen. Diese Auszahlungen müssen in der Rechnungsperiode antizipiert werden ("passiver antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten"). Einzahlungen nach dem Abschlussstichtag, die eine (bestimmte) Zeit vor diesem Stichtag (die Rechnungsperiode) betreffen. Diese Einzahlungen müssen in der Rechnungsperiode antizipiert werden ("aktiver antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten"). c) Die antizipativen Rechnungsabgrenzungsposten sind sowohl bilanzierungsfähig als auch bilanzierungspflichtig, allerdings nicht als (aktiver oder passiver) Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als sonstige Forderung bzw. sonstige Verbindlichkeit. §250 HGB Abs. 1 und 2 HGB nimmt nicht Stellung zum Ansatz von antizipativen Rechnungsabgrenzungsposten und ist insoweit nur als Gliederungsvorschrift zu verstehen ("sind[...] auszuweisen"). Diese Formulierung ist deutlich anders als bspw. die in §248 Abs. 1 Nr. 1 HGB gewählte, die die Aktivierung von Aufwendungen für die Gründung ausschließen will. Im Gegensatz dazu will § 250 Abs. 1 und 2 HGB verhindern, dass Forderungen bzw. Verbindlichkeiten als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Gegen eine Bilanzierung spricht auch nicht, dass die betreffenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten nocht nicht fällig sind. Für die Bilanzierung ist die Fälligkeit irrelevant (vergegenwärtigen Sie sich bitte, dass in den Bilanzen nicht nur bereits fällige, sondern auch andere Verbindlichkeiten stehen).
- Bspl. 3.2 Ermittlung des nominellen, des realen und des substantiellen Gewinns Ein Unternehmer verfügt über 100 Geldeinheiten (GE). Dafür erwirbt er Waren, welche er 12 Monate später für 140 GE wieder veräußert. In den 12 Monaten betrug die Geldentwertung, gemessen an einem allgemeinen Kaufkraftindex, 10%. Die Wiederbeschaffungspreise der Waren sind um 20% gestiegen, d.h. sie stiegen stärker als der allgemeine Kaufkraftindex. Nomineller Gewinn (Gnom): Dem Umsatzerlös (140 GE) ist der mit historischen Anschaffungskosten bewertete Wareneinsatz (100 GE) gegenüberzustellen. Der nominelle Gewinn beträgt folglich 40 GE. Realer Gewinn (Greal): Dem Umsatzerlös (140 GE) ist der mit geldwerkorrigierten historischen Anschaffingskosten bewertete Wareneinsatz gegenüberzustellen, d.h. die um 10% erhöhten historischen Anschaffungskosten (110 GE). Der reale Gewinn beträgt folglich 30 GE. Substantieller Gewinn (Gsub): Dem Umsatzerlös (140 GE) ist der mit dem Wiederbeschaffungspreis bewertete Wareneinsatz gegenüberzustellen, d.h. die um 20% erhöhten historischen Anschaffungskosten (120 GE). Der substantielle Gewinn beträgt folglich 20 GE.
- Erläutern Sie kurz die reale Eigenkapitaldefinition und nehmen Sie kritisch zu deren Vor- und Nachteilen Stellung! (8 Punkte) Bei der realen Eigenkapitaldefinition wird die allgemeine Kaufkraftverände-rung bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt. Dazu wird der Waren- bzw.Materialeinsatz mit den geldwertkorrigierten historischen Anschaffungs- bzw.Herstellungskosten bewertet. Ziel ist die Kaufkrafterhaltung des Unterneh-mens. Bei einem Gewinn von Null entspricht die Kaufkraft des Eigenkapitals amEnde des Geschäftsjahres der am Anfang des Geschäftsjahres. Zu versteuernderbzw. ausschüttbarer Gewinn wird somit erst bei einer Zunahme der Kaufkraftdes Unternehmens ausgewiesen Bei steigenden Preisen ist dieser niedriger als dernominell ermittelte Gewinn und ist aus Gläubigerschutzgründen und auch zurStärkung der Finanzkraft des Unternehmens zu befürworten. Schwierigkeitenergeben sich bei der Wahl des Index. Die Preisänderung bei den kostentreiben-den Faktoren des Waren- bzw. Materialeinsatzes eines Unternehmens könnenvon der allgemeinen Preisentwicklung stark abweichen, so dass vielfach dieAnwendung des allgemeinen Index der Kaufkraftänderung nicht zieldienlich ist.Eine zweite Schwierigkeit besteht bei einer Änderung des Warenkorbs. Wiesoll die Kaufkraft bestimmt werden, wenn sich bspw. durch die Änderung desProduktionsverfahrens oder der Produktpalette der Waren- bzw. Materialeinsatzändert?