Bilanzsteuerrecht (Fach) / Personengesellschaften (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 33 Karteikarten
Vertiefung
Diese Lektion wurde von cloeffelholz erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Begriff der GbR, OHG, KG §§ 705 ff BGB - GbR (Bsp. wenn A und B sich zusammentun und einen Vertrag schreiben in dem drin steht dass A die Arbeitsleistung schuldet und am Gewinn zu 40% beteiligt ist aber nicht an den sR, liegt ein Gesellschaftsvertrag nach 705 BGB vor und A ist stiller Gesellschafter und bekommt 20 (1) Nr 4 Einkünfte, dies ist eine Innengesellschaft, nach außen gibt es keine Beteiligung der GbR am Geschäftsverkehr, Kaperträge unterliegen der KapESt 43 (1) Nr 3 EStG) §§ 105 ff HGB - OHG §§ 161 ff HGB - KG
- Gesellschaftsvermögen § 718 BGB, gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter aber ausnahme H 4.2 Abs 11 (Ausnahme bei privater Nutzung) EStH, private Nutzung nur des mitunternehmers!! gesellschaftsvermögen - WG die steuerrechtlich nicht BV sind = steuerrechtliches BV isd 4 Abs 1, 5 EStG
- Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter H 4.3 Abs 2-4 (PersG, 5.tiret) Darlehen ist Entnahme, allen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen
- Notwendiges Sonderbetriebsvermögen R 4.2 Abs 2 Satz 2 EStR WG das nicht Gesamthandsvermögen ist Notwendiges SBV I : WG dient unmittelbar dem Betrieb Notwendiges SBV II : WG begründet oder stärkt die Beteiligung
- Qualifizierungsnorm, Zurechnungsnorm - umqualifizierung der Einkünfte in solche nach 15 EStG - Zurechnung der einkunftsquelle zum betriebsvermögen
- Komplementär GmbH als mitunternehmerin H 15.8 Abs 1 (Komplementär, 1.tiret) EStH auch dann MU wenn sie zu 0% beteiligt ist
- Anteil eines MU an einer Kapitalgesellschaft gehört zu SBV II, wenn ... H 4.2 Abs 2 EStH - 2. tiret: Kommanditist an komplementär GmbH beteiligt ist
- Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I und II R 4.2 Abs 2 Satz 3 EStR gewillkürtes SBV II: A als Komplementär und alleiniger GF der A-KG besitzt KFZ und nutzt es 70% privat und 30% zu Fahrten zum Betrieb, es dient der Beteiligung, kann als SBV II aktiviert werden
- Untervermietung eines Grundstücks vom Gesellschafter an einen Dritten der dann an die Gesellschaft vermietet H 4.12 (Untervermietung) Grundstück gehört zum SBV
- Tätigkeitsvergütung H 15.8 Abs 3 Tätigkeitsvergütung wenn im GV vereinbart, dass... ...Verbuchung als Aufwand, ...auch gezahlt wenn Verlust, ...tatsächlich durchgeführt, dann Sondervergütung HS 2
- Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Grundsatz: Einheitsbetrachtung 39 Abs 1 AO anerkennung von fremdüblichen Verträgen, kein 39 Abs 2 Nr 2 AO Ausnahme: Bruchteilsbetrachtung 39 Abs 2 Nr 2 AO
- Konkurrenz bei WG bei verschiedenen betriebsvermögen Vorrang des SBV bei Überführungen zwischen BV's zum Buchwert nach 6 Abs 5 EStG Ausnahme: Vermietung zwischen schwesterpersonengesellschaften, H 15.8 Abs 1
- Übertragungsmöglichkeiten einer 6b-Rücklage in andere BV's R 6b.2 Abs 6, 7, 8 EStR erfolgsneutral übertragbar von EU in GHV (über Ergänzungsbilanz): Erstmal Einbuchung EU: sbA an 6b-RL Ausbuchung EU: 6b-Rücklage an Kapital GHV: Einbuchung des Grundstück an Bank Ergänzungsbilanz: minderkapital an 6b-Rücklage und 6b-Rücklage an Grundstück
- Gründung der Personengesellschaft, Gründungsarten Bargründung und Sachgründung sachgründung: Einbringung von VG aus PV: entgeltliche, unentgeltlich, teilentgeltlich I § 4/13 und 4/15 (gucken auf welches Konto gebucht wurde) Einbringung von VG aus BV: § 6 Abs 5 EStG ...Sätze 1 und 2 = Überführung (ohne Rechträgerwechsel), ...Satz 3 Übertragung (mit Rechtsträgerwechsel), BW Fortführung mit Ausnahme: ...Satz 4 Sperrfrist, Satz 5 Anteil Körperschaft, satz 6 Sperrfrist 7 Jahre WICHTIG: - bei sachgründung und anderen wertansätzen in HB und StB (zB weil in Handelsbilanzen zum Zeitwert eingelegt und stl darf es nur zu AK bilanziert werden), dann macht man erst eine Einbuchung in die Handelsbilanz und die wertunterschiede gehen in die Ergänzungsbilanz (wenn mehr oder minderwerte den Gesellschaftern zugerechnet werden sollen) - bei Einbringung eines Betriebs § 24 UmwStG beachten. Besonderheit hier, dass ein GoF eingebracht wird wenn das Betriebsvermögen niedriger ist als der geforderte Gesellschaftsbeitrag in der Gesamthand. Also sind in der Gesamthand die gemeinen Werte ansetzen (inkl GoF) und da über den 24 (2) S.2 UmwStG auf Antrag die Buchwerte übertragen werden können, gehen diese als minderwerte in die Ergänzungsbilanz.
- Sachgründung, Übertragung von Einzel-WG aus PV I § 4/13 Erlasse tauschähnlicher Vorgang = Gewährung Gesellschaftsrechte (entgeltliche Übertragung) Einlage (verdeckt) = keine Gewährung Gesellschaftsrechte (unentgeltliche Übertragung) I § 4/15 Erlasse voll entgeltlich = auf bestimmte Konten ist die Übertragung Gesellschaftsrechte (tauschähnlicher Vorgang) unentgeltlich= insgesamt auf Kapitalrücklagenkonto gesamthänderisch , vE ohne Gesellschaftsrechte
- Sachgründung, Überführung und Übertragung einzelner WG aus dem BV § 6 Abs 5 EStG Satz 1 und 2 = Überführung (ohne Rechtsträgerwechsel) Satz 3 = Übertragung (mit Rechtsträgerwechsel) Buchwertansatz, AUSNAHME: ... Satz 4 Sperrfrist ... Satz 5 und 6 (zB GmbH ist an KG beteiligt und GS wird von anderem Ges'ter eingelegt aus SBV in GHV, dann Begründung Anteil an Körperschaft, anteilig mit dem teilwert rechnen)
-
- Verhinderung von Missbräuchen iRd 6 Abs 5 Satz 3 EStG ...Satz 4: Sperrfrist 3 Jahre für Veräußerung/Entnahme, Ausnahme wenn sR in Ergänzungsbilanz von übertragenden ges'ter ...Satz 5: Anteil von einer Körperschaft an einem WG wird durch die Übertragung begründet/erhöht ...Satz 6: Sperrfrist 7 Jahre für Anteil von einer Körperschaft an einem WG wird durch anderen Grund begründet/erhöht
- Betriebsvermögen von Personengesellschaften Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) und Sonderbetriebsvermögen
- Grundstücke oder Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft R 4.2 Abs 11 EStR - grundsätzlich notwendiges BV (alles) Ausnahme H 4.2 Abs 11, Mitunternehmer nutzt es zu privaten Zwecken
- Gewinnermittlung Personengesellschaften HB Gesamthand + Korrekturen 60 Abs 2 EStDV = StB Gesamthand + Ergänzungsbilanz je Gesellschafter +- ggf außerbilanzielle Korrekturen = 1. Stufe, 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 HS 1 SBV je Gesellschafter +- ggf außerbilanzielle Korrekturen = 2. Stufe, 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 HS 2 + Gewinne aus § 16 EStG 1. + 2. Stufe + § 16 EStG = Gesamtgewinn DANACH GEWINNVERTEILUNG
- Vergütungen der Gesellschaft an den Ges'ter, 1. oder 2. Stufe 1. Stufe wenn Gesellschaftsvertrag (als Gewinn vorab, keine Aufwandsbuchungen) 2. Stufe wenn schuldrechtlicher Vertrag (Aufwand Stufe 1, Sonderbetriebseinnahme Stufe 2) Ausnahme H 15.8 Abs 3, trotz GV behandeln wie schuldrechtliche Lösung
- Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Bilanzierung dem Grunde/der Höhe nach HB: dem Grunde nach= ist ein VG, Zurechnung( ET), BV, AV der Höhe nach: AK, 253 Abs 1 Satz 1 ivm 255 Abs 1 hgb folgebewertung: Gewinnvereinnahmung wenn Feststellung JA PersG vor Fertigstellung JA des Ges'ters und frei entnehmbar, Buchung: Forderung an Bet.Erträge; Verluste bleiben auf Ebene PersG Stb: dem Grunde nach: kein WG, da keine selbständige Bewertbarkeit, aber durch Spiegelbildtheorie zu bilanzieren (Kapital GHV + Kapital Ergänzungsbilanz + kapital Sonderbilanz) WICHTIG: - immer über die Spiegelbildtheorie in dem Jahr fortführen in dem Verlust oder Gewinn zuzurechnen ist, auch wenn das Betriebsfinanzamt den Verlustanteil für das Vorjahr später feststellt - und wichtig durch die Fortführung des Beteiligungswertes (Spiegelbildtheorie) scheiden Abschreibungen auf die Beteiligung aus
- Kapitalkonten PersG häufig: festes KapKonto I und var KapKonto II (wenn Verluste gebucht = EK, sonst FK)
- Schuldübernahmen und trennungstheorie bei 6 Abs 5 EStG I 6/15 Rz. 15 Erlasse Übernahme von Verbindlichkeiten stellt schädliches Entgelt dar, teilentgeltlicher vorgang (Wert verbindlichkeit / Verkehrswert WG) D.h es gibt die Buchwertfortführung nur für den unentgeltlichen Teil des WGs, Bsp. WG hat BW von 1.000, VW von 10.000 und Verbindlichkeit mit übernommen von 3.000, schädliches Entgelt = 3.000/10.000 = 30% 70% (unschädlich) x 1.000 BW = 700 und 30% (schädlich) x 10.000 VW = 3.000 = 3.700 (Ansatz WG mit Aufdeckung von 2.700 sR) 3.700 WG auf der Aktivseite und 3.000 Verbindlichkeit auf der Passivseite
- Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer bestehenden PersG ...durch Ges'ter-Wechsel: Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter (aufgedeckte sR in die Ergänzungsbilanz), in Klausuren führt der übernehmende Ges'ter das KapKonto unverändert fort, dadurch keine Änderung in der HB-Bilanzierung, AK nach § 6 Abs 1 Nr 7 EStG oder ...durch Ausscheiden eines Ges'ters im engeren Sinne: Anwachsung (§ 738 BGB), Anwachsung auf die bisherigen Mitges'ter (aufgedeckte sR in HB/StB erfassen): beim veräussernden Ges'ter: 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG wenn alles auch SBV übertragen wird, sonst 16 Abs 3 Satz 1 betriebsaufgabe (GHV+SBV - BW von GHV und SBV)
- Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zum Buchwert seines Kapitalkontos - beim Ausscheidenden kein V-Gewinn - bei den verbleibenden Gesellschaftern AK ihd Buchwertes (neue anteilige AK, daher ggf 2 AfA Reihen bei Gebäude, nicht wenn Maschine über RND abgeschrieben wird
- Abfindung des ausscheidenden Ges'ters über dem Buchwert seines KapKontos - ausscheidender Ges'ter: übersteigender Betrag ist § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG - verbleibende Ges'ter: anteilig erworbene WG, Betrag über Buchwert sind sR (2 Varianten): 1. Vollabfindung sR und GoF, 2. Abfindung sR ohne GoF Neue AfA: BW + sR über RND, 7 Abs 1 und Abs 4 Satz 2 EStG oder 2 AfA Reihen bei 7 Abs 4 Satz 1 für neuen Anteil
- Lästiger Gesellschafter, - ausscheidender (lästiger) Ges'ter: Betrag über Buchwert ist 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2 - verbleibende Ges'ter: Betrag für Lästigkeit ist betriebsausgabe (mit Beweislast): HB und StB unter den entsprechenden Paragraphen: 1. Ermittlung Anteil Lästigkeit, Bsp: A hat KapKonto von 300.000 (zu 1/3 beteiligt) bekommt Abfindung 800.000, sR Aktiva 900.000, GoF 300.000: 300.000 (BW KapKonto) + 300.000 (Anteil sR Aktiva des A, 900.000 x 1/3) + 100.000 (Anteil GoF des A, 300.000 x 1/3) = 700.000 (Wert des Gesellschaftsanteils des A) Differenz zu Abfindung von 800.000 = 100.000 ist Betrag für Lästigkeit = sbA 2. die OHG muss die sR und den GoF aktivieren (mit allen Vorschriften).. Buchung: Kapital A 300.000 Div.Aktiva 300.000 GoF 100.000 sba 100.000 an Abfindung 800.000 ------- dann ggf noch Abschreibungen buchen für GoF, erhöhte AfA wg Aufdeckung der sR
- Ausscheidender Ges'ter mit negativem Kapitalkonto ohne Ausgleichsverpflichtung - ausscheidender Ges'ter: V-Gewinn nach 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG ihd neg KapKonto - verbleibende Ges'ter: AK zum BW, Aufdeckung sR und sbA GruBo sbA an KapKonto
- Abfindung des ausscheidenden Ges'ters unter Buchwert des KapKontos - ausscheidender Ges'ter: Veräußerungsverlust - verbleibende Ges'ter: neue AK zum niedrigeren TW, Buchung: Kapital zB 100.000 an sonst. Verb. 50.000 an versch Aktivkonten/ Passivkonten 50.000 ...es kommt zu einer Buchwertherabsetzung in Form einer Wertabstockung aufgrund der stillen Lasten (Niederstwertprinzip) wie wird die Abstockung auf die einzelnen WGs verteilt: - wenn es im Sachverhalt steht, dass es ein konkretes WG betrifft, dann ist dieses abzustocken bis auf den niedrigeren TW - ansonsten quotale Abstockung - Ausgenommen von der Abstockung sind Geldposten
- Abfindungsformen - Geldabfindung: KapKonto an Verbindlichkeit, dann Verbindlickeit an Bank - Sachwertabfindung: 1. Übertragung ins PV (2 Rechtsvorgänger): - Entstehung Abfindungsverpflichtung: Bsp: A mit KapKonto 280.000 (20%-Anteil), Abfindung 500.000, bekommt A über GS (VW 300.000, BW 120.000) Rest in Bar, Buchung: KapKonto A 280.000 GS 36.000 (20% Anteil an sR 180.000) GoF 184.000 (Differenz zu Abfindung) an Verbindlichkeit 500.000 - Tilgung Abfindubgsverpflichtung: VG raus im wege von Tausch (Buchung): Verbindl 500.000 an Grdst 156.000 an sbE 144.000 (180x 80%) an Bank 200.000 --- der sbE Betrag ist der 80% Betrag der sR an dem GS die den verbleibenden Ges'tern zuzurechnen sind -> laufender Gewinn (H 16 (9) Sachwertabfindung EStH), im Endeffekt bekommt A den gemeinen Wert des GS 300.000 und 200.000 bar. 2. Übertragung ins BV: § 6 Abs 6 Satz 4 ivm 6 Abs 5 Satz 3 EStG, wenn BW VG ungleich dem KapKonto dann Kapitalkontenanpassungsmethode ...es liegt steuerbare Lieferung nach UStG vor, bei GS stb, aber nach 4 nur 9a UStG steuerfrei
- Unentgeltliche Übertragung von steuerfunktionalen Einheiten § 6 Abs 3 EStG unentgeltlichkeit wenn Abfindung den BW des KapKontos nicht übersteigt wird funktional wesentliches SBV ins PV übertragen ist es kein 6 Abs 3 sondern Betriebsaufgabe... ... dann 1. Entnahme anteilige WG ins PV, 2. Schenkung an Sohn, 3. Einlage von Sohn in GHV
-
- Disquotale Übertragungen von funktional wesentlichen SBV I 6/18 Erlasse - unterquotale übertragung = Übertragung nach 6 Abs 3 Satz 2 - überquotale Übertragung = quotenentsprechend nach 6 Abs 3, überquotale teil nach 6 Abs 5 (wichtig für schädliches Entgelt bei Übernahme Verbindlichkeiten
