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Umsatzsteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

Gesetzesstellen

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  • Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen Abschn. 2.3 Abs 2 und Abs 3 UStAE  - grds KEINE unternehmerische Tätigkeit, Verkauf des Anteils ist sonstige Leistung gegen Entgelt, aber nicht steuerbar, da A kein Unternehmer ist (Ges'ter ist grds erstmal kein Unternehmer) - nur dann unternehmerische Tätigkeit, wenn (...Abs 3 Nr 1-3): - Beteiligung gewerbsmäßig erwirbt und veräußert  - Beteiligung dient Förderung des UN (Sicherung einkaufskonditionen) - Beteiligung zum Zweck des Eingreifens in die Verwaltung, Erbringung administrative Dienstleistungen etc) ...dann ist der Verkauf der Beteiligung stb, aber steuerfrei nach 4 Nr 8f UStG  
  • Haftungsübernahme und GF der Ges'ter für die Gesellschaft Abschn 1.6 Abs 6 UStAE  - Haftung und G+V haben Leistungscharakter, daher Leistungsaustausch und stb. 
  • Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a Abs 2 Satz 1 UStG - i.g. Erwerb gegen Entgelt  § 3 Abs 1a Satz 1 UStG - Verbringen als Lieferung gegen Entgelt  Bsp: Unternehmer A bringt einen Motor nach Belgien in sein vermietetes Ferienhaus (gehört zum UN) und baut in da ein -> ig verbringen nach 3 (1a) S.2 UStG, Ort 3 (6) S.1 ustg -> stb, aber als ig Lieferung nach 6a (2) UStG steuerfrei, 4 Nr 1 b UStG 
  • Organschaft, Voraussetzungen § 2 Abs 2 Nr 2 UStG  - Organträger (jeder Unternehmer), am Ende erstellt der OT ein Voranmeldung für die Vorfälle der OG mit, es wird alles zusammengepackt  - Organgesellschaft (j.P.d.p.R, eigentlich nur GmbH) - f inanzielle Eingliederung (>50% d. Stimmrechte) Abschn 2.8 Abs 5 UStAE  - w irtschaftliche Eingliederung (OT muss was haben oder machen was der OG zu Gute kommt, muss nicht funktional wes. BG sein) Abschn 2.8 Abs 6 UStAE  - o rganisatorische Eingliederung ("Personalunion", derjenige der in dem einen UN-Teil (OT, zB GF der Komplementär GmbH einer KG) etwas zu sagen hat muss dies auch in dem anderen haben (GF der Komplementär GmbH der KG ist auch GF der OG) und auch tatsächlich tun), Abschn 2.8 (7) UStAE  WICHTIG: - am Ende zusammenfassen:  Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist die jur.Person (zB A-GmbH, OG) ab (zB) 1.2.15 finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das UN des OT (zB KG) eingegliedert, 2 (2) Nr 2 S.1 UStG. Die OG (A-GmbH) ist ab dem 1.2.15 nicht mehr selbständig tätig sondern Teil des einheitlichen Unternehmens der KG, 2 (1) UStG, Abschn 2.8 (1) S.6 UStAE  - wenn die Beteiligung an der OG die unternehmerische Tätigkeit des OT fördert, sind die Anteile an der OG dem unternehmerischen Bereich des OT zuzuordnen (damit liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor), Abschn 2.8 (6) UStAE.
  • Organschaft, Rechtsfolgen - OT ist der einzige UN, OG ist nichtselbstständig - Inländische Vorgänge sind nicht stb Innenleistungen, Abschn 2.7 (1) S.3 UStAE  - wird doch eine Rg mit USt geschrieben ist es kein 14c Fall sondern als interne Buchungsbelege, zB Aufwand 1.190 an Bank 1.190, Abschn 14c.2 Abs 2a UStAE  - Aus den internen Abrechnungen ist ein VSt-Abzug nach 15 (1) S.1 Nr 1 UStG nicht möglich, Abschn 15.2a (12) S.1 UStAE  - eig müsste der OT auf jeder Rg der leistende und empfangene Unternehmer sein , aber Abschn 14.5 (4) UStAE, es kann OG drauf stehen
  • Organschaft, Wirkungen ...auf das Inland beschränkt, also Tochterunternehmen oder betriebsstätten der TU müssen im Inland sein, wenn nicht sind normale Vorschriften anzuwenden
  • Organschaft bei GmbH & Co KG grds keine Organschaft, Abschn 2.8 (2) Satz 3 UStAE  aber wenn Einheits-GmbH & Co KG ( KG ist 100% an GmbH als komplementär beteiligt) dann ist es Organschaft, Abschn 2.8 (2) Satz 5 UStAE 
  • Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, Bsp Bauleister X erbringt Bauleistung an Bauleister Z (beide im Inland) § 13b UStG (in Klausur immer suchen!!!) - 3 (4) UStG Werklieferung -> Ort 3 (7), stb, stpfl.,  - BMG an 13b denken -> Nettorechnung, Steuer nach 12 (1) 19% - 13b (2) Nr 4 UStG Werklieferung zur Herstellung Bauwerk und Leistungsempfänger ist Bauleister 13b (5) Satz 2 UStG (auch wenn Bauleister für private Zwecke bezieht 13b (5) Satz 6 UStG) schuldet LE die Steuer nach 13b (5) Satz 2 UStG  - Steuer entsteht nach 13b (2) UStG mit Ausstellung der Rechnung (oder wenn der Bau noch nicht fertiggestellt ist schon wenn Rechnungen vorab erhalten und gezahlt wurde, 13b (4) S.2 UStG) - Rechnungserteilung nach 14a (5) mit Angabe der "Steuerschuldnerschaft des LE" - Vorsteuer abziehbar nach 15 (1) S. 1 Nr 4 UStG (!!!), kein Ausschluss nach 15 (2) S.1 Nr 1 UStG, abzusetzen nach 16 (2) S.1 und 18 (1) S.3 UStG  merksatz: wenn ich 3 mal Bauleistung sagen kann bzw Gebäude Reinigung 
  • Berichtigung des VSt Abzugs, Prüfungsschema § 15a UStG ivm § 44 UStDV 1. Beurteilung Ausgangsumsätze: stpfl, stfrei oder ein Verkauf eines Gegenstands  2. Prüfung VSt-Abzug: hier schon 44 (1) UStDV prüfen, 1.000 EUR Grenze  3. Es ändern sich bei dem WG innerhalb von 5/10 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung 5.5.12 die für den ursprünglichen VSt-Abzug maßgebenden Verhältnisse, 15a (1) UStG (IMMER ivm (5) !!): - Änderung der Verhältnisse um x % (hier in Bezug auf das ganze Kalenderjahr rechnen, also wenn es sich nur für Dez ändert wird gerechnet: 100% x 1/12 = 8,33 %) - Berechnung der Berichtigung: ursprünglich abziehbare VSt x 1/Dauer Berichtigungszeitraum x Änderung der Verhältnisse  2.000 x 1/10 x 50 % x 3/12 bspw zeitanteilig = (Betrag ist zu zahlen oder eine Vergütung) WICHTIG: - die Fünftelung und Zehntelung nur für Absatz 1 (!!) bei UV wird die VSt voll berichtigt!! Bei UV im Absatz 2 gibt es auch keinen Berichtigungszeitraum - vorher steuerfrei vermietet, später Organschaft: eig nicht stb innenumsatz, aber Frage wie verwendet der Organkreis das vermietete Gebäude für Aussenumsätze (stpfl und damit Änderung der Verhältnisse) - bei Renovierung entsteht nach 15a (3) ein eigenes Berichtigungsobjekt welches auch immer einzeln zu rechnen ist - bei Übergang von Kleinunternehmer zum Regelbesteuerer auch 15a (7) ivm (1) oder (2) je nachdem - auch bei Änderung über 15 (1b) UStG -> von privater Nutzung zu stpfl VuV, 15a (6a) - bei Verkauf den gesamten restlichen Berichtigungszeitraum berichtigen ... 15a (8) und (9) UStG  - bei Anschaffung innerhalb eines Jahres und es wird schon beabsichtigt ein paar Monate stpfl zu verwenden und den Rest steuerfrei zementieren wir von Anfang an diese Aufteilung (Bsp 4 von 10 Monaten steuerpflichtig und 6 von 10 Monaten steuerfrei, ist das Verhältnis 40:60 immer steuerpflichtig:steuerfrei) - Bsp: Gebäude errichtet mit 3 Etagen ab 2013 stpfl vermietet, ab 1.1.2014 steht 1 Etage leer aber die Absicht war stpfl zu vermieten, ab 1.11.14 vermietet an Arzt mit Ausschluss Umsätzen, VSt -Beträge 150.000, Schema (so hinschreiben): 1. Beurteilung Ausgangsumsätze: -> ab 2013: sL/Entgelt /stb, eig stfrei aber Option stpfl... -> ab 1.1.14: ....steht leer, aber Absicht stpfl zu vermieten maßgebend (Abschn 15a.2 (8) UStAE) -> ab 1.11.14 ...(1 von 3 Etagen) stb und stfrei da keine Option nach 9 (1) UStG möglich wg 9 (2) UStG  2. VSt Abzug (ursprünglich): 100% wg 15 (1) S.1 UStG , kein 15 (2) UStG daher 16 (2) S.1 UStG, Verhältnis 100:0 (stpfl:stfrei) 3. Berichtigung nach 15a UStG: 2013 (-) 2014 (+), 1 von 3 Etagen ab dem 1.11.14: 0:100 (statt 100:0) : 100% x 2/12 (Nov,Dez) x 1/3 (1 von 3 Etagen) x 1/10 (wg Gebäude) x 150.000 = 833 EUR zu zahlen 15a (1) ivm (5) UStG, 44 (1) UStDV, 44 (2) UStDV, 44 (3) UStDV 
  • Überblick 15a UStG, Arten ... Abs 1: AV ... Abs 2: UV ... Abs 3: Erhaltungsaufwendungen ... Abs 4: Mietleasing ... Abs 5: entweder 1/10 oder 1/5  ... Abs 8,9: Veräußerung/Entnahme als Änderung der Verhältnisse 
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  • Unechter Schadensersatz K als Geschädigter hat selbst eine Werkstatt und bekommt vom Schädiger R den Auftrag das KFZ selbst zu reparieren Trennung von Schadensersatz und Leistungsaustausch: - Schadensersatzpflicht des K nach 823 (1) BGB , die Erfüllung des Schadensersatzes nach 249 BGB ist nicht steuerbar  - neben den Schadensersatz tritt ein separater schuldrechtlicher vertrag (Werkvertrag 631 BGB), dieser führt zu Leistungsaustausch. K macht Werklieferung 3 (4), stb, stpfl, BMG... Und R kann VSt abziehen
  • Eigentumsvorbehalt, Lieferung unter... zivilrechtlich keine Eigentumsübertragung (449 BGB) , aber es liegt trotzdem Ust-lich eine Lieferung nach 3 (1) vor da die Verfügungsmacht verschafft wird, Abschn 3.1 (3) UStAE 
  • Lieferungen über einen Freihafen Lieferung in Freihafen wenn der Käufer noch nicht feststeht: Lieferung in Freihafen ist rechtsgeschäftsloses Verbringen, wenn dann Käufer zb Arabien feststeht ist es eine normale Lieferung mit Beginn 3 (6) Sätze 3 und 4 UStG im Freihafen und der ist Ausland, 1 (2) Sätze 1 und 2 UStG. Dadurch nicht steuerbar - Lieferung aus Freihafen gilt aber als Umsatz im Inland, wenn 1 (3) UStG : zB Nr 4 : wenn die Lieferung von Gegenständen im Zeitpunkt der Lieferung im einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr sind.  Lieferung in Freihafen wenn der Käufer bereits feststeht: Normale Lieferung nach 3 (1) mit Beginn der Versendung im Inland, 3 (6) Sätze 1-4 UStG. Ausfuhrlieferung nach Arabien steuerfrei, Nachweise sind erbracht.
  • Ort der Lieferung nach 3 (8) UStG Ort der Lieferung ist im Inland wenn - Gegenstand aus Drittland ins Inland  und  - Lieferer ist Schuldner Einfuhrumsatzsteuer "verzollt und versteuer", "Drittland und Einfuhrumsatzsteuer" hier immer an 3 (8) denken BMG ist 11 UStG 
  • Lieferschwellen beim Ort nach 3c UStG Abschn 3c.1 (3) UStG  wichtig absatz 3, im Absatz 1 stehen Erwerbsschwellen Aber auch nur für ausländische Liefer und Erwerbsschwellen, die DEUTSCHEN stehen: Erwerbschwelle: 1a (3) Nr 2 UStG = 12.500 Lieferschwelle: 3c (3) Nr 1 = 100.000
  • Ort bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen § 3a (5) UStG  Leistungsempfänger darf kein Unternehmer sein, dann ist es der Ort wo der LE seinen Wohnsitz hat
  • Güterbeförderungsleistungen eines UNers an einen anderen UNer und die Beförderung ist nur im Ausland dann nicht 3a (2) UStG wo der inländische UNer sein UN betreibt sondern 3a (8) UStG = Ort im Drittlandsgebiet
  • Umsatzsteuer herausrechnen, wo inclusive Ust ist um BMG zu bekommen Betrag x 100/119 Bsp: 1.190 x 100/119 = 1.000
  • Bemessungsgrundlage beim tauschähnlichen Umsatz Bsp: GF einer GmbH bekommt einen PKW für Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Leistungsaustausch da GF Teil seiner Arbeitsleistung gibt für PKW. Kosten (Steuer, Versicherung, Afa) sind 15.000 3 (12) Satz 2 UStG, Ort ist 3a (3) Satz 3 UStG, stb, stpfl, BMG: 10 (2) Sätze 2 und 3 UStG  15.000 EUR x 40% (private Nutzung) = 6.000 (subjektiver Wert der Gegenleistung) WICHTIG: Afa muss enthalten sein!!! Abschn 15.23 (11) Nr 2 Bsp 2 Satz 3 Ustae - Tauschähnlicher Umsatz ist auch wenn ein Autohaus einem gemeinnützigen Verein ein Auto unentgeltlich zur Verfügung stellt und eine gewisse Zeit mit einer Werbung des Autohauses rumfährt, danach darf die Werbung abgemacht werden und der Verein darf das Auto behalten. BMG ist dann der Einkaufspreis des Autos weil dem Autohaus die Werbung soviel wert war ---> der e.V. ist mit der Werbeleitung unternehmerisch tätig und muss die Werbeleistung als sL nach 3 (9) UStG versteuern
  • Unternehmensfremde Nutzung eines betrieblichen PKW 3 (9a) Nr 1 UStG (soweit VSt Abzug vorlag), Ort 3f UStG, stb, stpfl, 10 (4) Nr 2 UStG  Abschn 15.23 (5) UStAE  Wahl zwischen:  Fahrtenbuch (insgesamt entstehende Aufwendungen: - keine KFZ Steuer, keine KFZ- Versicherung  - aber Benzin/Öl/Reparaturen 2.000 und AK/HK aber nur zu 1/5 (zB 26.000 x 1/5= 5.200) = Ergebnis (7.200) x privater Anteil (50%) = BMG (3.600) nach 10 (4) Nr 2 UStG  und  1% Methode mit pauschalem Abschlag 20% WICHTIG: nicht verwechseln mit PKW Überlassung an AN (siehe Umsätze an Personal), hier ist es private Nutzung eines Ges'ters eines PKW welcher mehr als 50% betrieblich genutzt wird - bei unter 50% iger betrieblicher Nutzung gibt es einfach nur keine 1% Regelung mehr, es ist bei voller Zuordnung zum unternehmensvermögen trotzdem 3 (9a) UStG Aufwendungen dann zu 60% - bei anteiliger Zuordnung zum Unternehmensverögen gibt es VSt gleich nur zu 40% zum Unternehmensvermögen zugeordnet und dann kommt kein 3 (9a) Nr 1 UStG mehr da nichts mehr unternehmensfremd verwendet wird - wenn von Privatmann gekauft gibt es keinen VSt-Abzug auf die AK, aber wenn dann laufende Aufwendungen für das zum Unternehmensvermögen zugeordnete Auto anfallen, kann dafür voller VSt-Abzug genommen werden und dann für die Nichtunternehmerische Nutzung (private Nutzung) wird eine unentgeltliche Wertabgabe gerechnet 3 (9a) Nr 1 UStG 
  • Umsätze an Personal - gegen Geld: normale Leistung gg Entgelt, 1 (1) Nr 1 UStG, BMG 10 (1), aber 10 (5) Nr 2 ivm (4) beachten - gegen Vergütung für geleistete Dienste: tauschähnlicher Umsatz, 3 (12) Satz 2 UStG, BMG 10 (2) Sätze 2 und 3 UStG  - Aufmerksamkeiten/betrieblich veranlasste Leistungen: Abschn 1.8 (3) und (4) ustae, sachzuwendungen bis 40 eur, Bereitstellung von erholungsräumen, betriebsarzt, etc... Bsp angucken - unentgeltliche Zuwendung: Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, 3 (1b) Satz 1 Nr 2 und (9a) Nr 1 oder 2 UStG, sofern VSt Abzug, BMG 10 (4)  WICHTIG: Bsp: Arbeitgeber überlässt Arbeitnehmer Pkw für private Nutzung: dann tauschähnlicher Umsatz gegen Arbeitsleistung und in Abschn 15.23 (8) ff. Bsp abschreiben (Fahrtenbuch oder 1 % Methode)
  • Einfuhr im Inland § 1 (1) Nr 4 UStG  es gelten § 5,11,12,13 (2) und 13a (2) ivm 21 (2) ustg  steuerfrei 4 Nr 4b UStG ist die Lieferung im Inland die zeitlich der einfuhr vorangeht und Einfuhr durch den Abnehmer erfolgt. vorher ist es nur rechtsgeschäftsloses verbringen
  • Umkehr der Steuerschuldnerschaft!!! 13b (1): sL, im übr. GB ansässiger Unternemer, Ort nach 3a (2) UStG, Bsp. sL eines Factors der im Gemeinschaftsgebiet sitzt und von inländischem Unternehmer Forderung Kauf und einzieht, Beförderungsleistung bei einer dienstleistungskommission des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Frachtführers für den inländischen Spediteur. 13b (2) Nr.1: Werklieferung 3 (4) oder - sonstige leistung, im Ausland (Drittlandsgebiet) ansässigen Unternehmer, Bsp, Pole erbringt Gebäudereinigungs/renovierungsleistung an inländischen Unternhehmer -> gehört zu Absatz 2 weil der Ort grundstücksbezogen nach 3a (3) bestimmt wird und daher nicht 3a (2) ist was Voraussetzung für 13b (1) ist 13b (2) Nr 2: Sicherungsübereignung 13b (2) Nr 3: GrESt 13b (2) Nr 4: Bauleister erbringt Bauleistung an Bauleister 13b (2) Nr 5: Gas Strom Wasser Kälte nach 3g UStG  13b (2) Nr 7: Schrott (!!) aus der Anlage 2 13b (2) Nr 8: Gebäudereiniger erbringt Gebäudereinigungsleistung an Gebäudereiniger 13b (2) Nr 9: Gold 13b (2) Nr 10: Handys, Tablets, Spielekonsolen in klausur nach suchen !!!!!!!
  • Ort bei Veranstaltungsleistungen, Messeleistungen Abschn 3a.4 UStAE grds grundstücksbezogene Leistung, also dort wo das GS ist, außer es wird zur Veranstaltungsleistung, wenn es drei Zusatzleistungen der Messegesellschaft gibt, dann wird es 3a (2) UStG  aber auch 3a (8) beachten wenn deutscher Unternehmer Veranstaltungsleistung bekommt bei drittlandsmesse, dann ist es im Drittland
  • Factoring Abschn 2.4 UStAE  Besonderheiten: - Factor erbringt sL 3 (9) UStG, wichtig wenn Factor im Gemeinschaftsgebiet dann 13b (1) !!!! - wenn Kunde nicht mehr zahlt und dadurch 17 (2) S.1 UStG eintritt, ändert sich dadurch beim FORDERUNGSVERKÄUFER die BMG und er kriegt die geschuldete USt wieder (auch wenn Forderung beim factor bilanziert)
  • Factoring Abschn 2.4 UStAE  Besonderheiten: - Factor erbringt sL 3 (9) UStG, wichtig wenn Factor im Gemeinschaftsgebiet dann 13b (1) !!!! - wenn Kunde nicht mehr zahlt und dadurch 17 (2) S.1 UStG eintritt, ändert sich dadurch beim FORDERUNGSVERKÄUFER die BMG und er kriegt die geschuldete USt wieder (auch wenn Forderung beim factor bilanziert)
  • Auftreten nach Außen 1. Eigener Name, eigene Rechnung -> ganz normale Lieferung, 3 (1) und sL, 3 (9) 2. Eigener Name, fremde Rechnung  -> entweder Lieferung Waren: Kommission, 3 (3) UStG  -> oder sonstige Leistung: Dienstleistungskommission, 3 (11) UStG  3. Fremder Name, fremde Rechnung -> Handelsvertreter, Makler, Vermittler: "Vermittlung" als sonstige Leistung Bsp: Tanken: Kunde bekommt den Treibstoff nicht vom Tankstellenbetreiber sondern von der Aral AG zB 
  • Arbeitnehmerüberlassung Bsp: Unternehmer A überlässt Unternehmer B 4 Arbeitnehmer, A bezahlt die AN weiter und erhält die Aufwendungen von B vergütet, B zahlt die außerdem 500 EUR für Fahrten zwischen whg und 1. Tätigkeitsstätte direkt an die AN -> A erbringt sonstige Leistung an B, 3 (9) UStG  - Hilfsgeschäft, Abschn 2.7 (2) UStAE - stb, stpfl. - BMG alles was B aufwendet also auch die 500 die er direkt an die AN zahlt  - die Zahlung von B an A ist kein durchlaufender Posten da A die Beträge weder im Namen noch für Rechnung eines anderen vereinnahmt  - auch wenn die AN zb eine Werkstatthalle bauen beim B erbringen sie keine Bauleistungen nach 13b (2) Nr 4 S.1 UStG, Abschn 13b.2 (7) Nr 13 UStAE (hier in dem Katalog aufgeführt was keine Bauleistungen sind)
  • Tankstellengutscheine Bsp: Unternehmer A gibt Gutscheine an AN die bei B (Tankstellenbetreiber) eingelöst werden können und A zahlt an B. ->Leistungsaustausch zwischen A und B, Leistung des B = Abgabe der Kraftstoffe an die AN und Leistung des U = Zahlung -> dann unentgeltliche Lieferung des Treibstoffs von A an AN - obwohl A von B eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen hat ist er NICHT zum VSt-Abzug berechtigt, da er bereits beim Leistungsbezug beabsichtigte die Kraftstoffe ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe gem 3 (1b) S.1 Nr 2 UStG zu verwenden, Abschn 15.15 (1) S.1 UStAE. Die Lieferungen von B sind nicht für das Unternehmen des A. - > dadurch gibt es kein VSt Abzug der dann wiederum eine unentgeltliche Wertabgabe nach 3 (1b) Nr 2 UStG ausschließt und es liegt kein steuerbarer Umsatz vor
  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen Abschn 15.2c UStAE  - ausschließlich Unternehmerische Zwecke = Zuordnungsgebot!! - sowohl unternehmerisch (mindestens 10%) als auch nichtunternehmerisch = Zurodnungswahlrecht (also entweder nur bspw 12% zum Unternehmensvermögen zuordnen oder es geht auch volle Zuordnung)
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  • Ort nach 3c UStG - Besonderheit, wenn österreichische Privatperson abholt= Abholfall, kein 3c UStG sondern normal 3 (6) S.1 UStG und steuerpflichtig  - Abholfall von Privatpersonen auch auf 6a UStG ig Lieferung nicht anzuwenden, weil die Privatperson kein Unternehmer ist.