Kapitalgesellschaftsrecht (Fach) / Die Aktiengesellschaft (Lektion)

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  • Anton (A), Bertold (B), Carmen (C) und Dora (D) entschließen sich zur Gründung einer Gesellschaft auf dem Gebiet der Kapitalanlageberatung. Sie haben aber noch keine Entscheidung über die Gesellschaftsform getroffen. Anton (A) meint, man solle eine oHG gründen. Dies koste zunächst einmal kein Geld, man verfüge aber über eine Gesellschaft mit eigener Rechtsqualität und die Notarkosten wären im Hinblick auf die lediglich notarielle Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister überschaubar. Die Gründung einer GmbH sei mit unnötigem Aufwand verbunden und koste nur Geld, da man ja ein Stammkapital von 25.000,-- € aufbringen müsse. Zudem hätte eine GmbH auf Grund der Vielzahl von Insolvenzen ein schlechtes Image. Damit hätte man als Kapitalanlageberatung keinen soliden Marktauftritt. Die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), die man schon mit einem Euro gründen könne, sollte man auch mit in die Überlegungen einbeziehen. Wenn man sich den Wortlaut des § 13 GmbHG ansehe, dann unterscheide sich diese Regelung auch nicht sonderlich von § 124 HGB. Eine GmbH sei daher in Bezug auf die Rechtsqualität auch nicht wesentlich anderes einzustufen als eine oHG. Carmen (C) und Dora (D) favorisieren demgegenüber eine Aktiengesellschaft. Wenn man professionell am Wirtschaftsleben teilnehmen wolle, müsse man dies mit der entsprechenden Gesellschaftsform demonstrieren. Hierfür käme nur eine Aktiengesellschaft in Betracht. Dies erfordere zwar ein Grundkapital von 50.000,-- € und damit doppelt soviel wie bei einer GmbH. Das Kapital müsse man aber nicht voll einzahlen. Im Außenauftritt würde die Bezeichnung Vorstand zudem mehr hermachen, als die Bezeichnung Geschäftsführer bei einer GmbH. Berthold gibt zu bedenken, dass man dann einen Aufsichtsrat einrichten müsse. Dafür benötige man weitere drei Personen. Dies sei doch ein erheblicher Aufwand. Allerdings wäre man mit einer Aktiengesellschaft für den Einstieg in die Kapitalmärkte und eine mögliche Börsenzulassung für die zukünftige Entwicklung doch besser aufgestellt. Auch die Regelung des § 1 AktG der diese als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit definiere, spreche nach seiner Auffassung für eine Aktiengesellschaft. Was würden Sie A, B, C und D in Bezug auf die Planungsüberlegungen für eine Gesellschaft raten? Zu dieser Beurteilung folgende grds. Überlegungen zur Gründung einer Gesellschaft anzustellen: Vorbemerkung: Es gibt im Gesellschaftsrecht einen numerus clausus derGesellschaftsformen, d.h. A, B, C und D können sich nur der vom Gesetzgeber zurVerfügung gestellten Gesellschaftsformen bedienen Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Centros, Überseering und Inspire Art istes ebenso möglich, eine ausländische Gesellschaft (im Verwaltungssitz) nach Deutschlandzu verlegen und sich somit auch ausländischer Gesellschaftsformen zu bedienen Zur eigentliche Frage, welche Kriterien für eine Rechtsformwahl maßgeblich sind: Was soll eigentlich der Unternehmenszweck sein?- Diese Überlegung ist bspw. für Steuerberater und Rechtsanwälte maßgebend, dadiese mangels Handelsgewerbes keine oHG oder KG als Rechtsform wählen können Wie soll die Haftung ausgestalltet sein?- Beschränkte vs. unbeschränkte Haftung? Gesellschafteranzahl - Entwicklung des Kreises der Anteilseigner Einflussnahme der Gesellschafter/ Anteilseigner (Stimmrechtsanteile undBeschlussmehrheiten) Kapitalerfordernisse bei der Gründung- Ein Dienstleistungsunternehmen wird regelmäßig bedeutend weniger Kapital fürden Geschäftsbetrieb benötigen, als ein Produktionsbetrieb Geplante künftige Kapitalbasis Formalitäten, Verwaltungsaufwand, zwingende und fakultative Organe Marktakzeptanz / Image positiv oder negativ? Zugang zum Kapitalmarkt / Börsennotierung
  • Britta (B), Carla (C) und Ida (I) entschließen sich zur Gründung eines Feinkostgeschäftes in Wiesbaden unter der Bezeichnung Globetrotter Internationale Spezialitäten AG (GIS-AG). Das Grundkapital der Gesellschaft soll 60.000,-- € betragen. Die Abstimmung des Vertrages ist unproblematisch. Vorstände der GIS-AG sollen Britta, Carla und Ida (B, C, I) werden. Als Aufsichtsräte hat man die jeweiligen Lebensabschnittspartner Dieter (D), Kurt (K) und Leopold (L) vorgesehen, die diese Funktion unentgeltlich übernehmen müssten. Es wird Gesamtvertretung der AG durch jeweils zwei Vorstände vorgesehen. C will sich vor Beginn der Geschäftstätigkeit noch einmal richtig erholen und fliegt mit ihrem Lebenspartner K zum günstigen Frühjahresvorsaisontarif für drei Wochen nach Teneriffa. In einem Telefonat mit B wird C auf das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hingewiesen. C teilt darauf hin mit, dass ja ihre Freundin Viktoria (V) in Vollmacht für sie auftreten könne. Sie würde hiermit ausdrücklich eine solche Vollmacht erteilen und V vorsorglich eine schriftliche Vollmacht per Fax übermitteln. Nach § 167 II BGB müsse dies ausreichen. Die Satzung der CIS-AG wird bei dem älteren Notar Martin Machfix (M) beurkundet. V tritt wie verabredet für C auf. B und I zahlen ihre Einlagen von je 20.000,-- € auf ein für die Gesellschaft nach der Beurkundung eröffnetes Konto ein. C hat telefonisch ihre Bank veranlasst, ihren Anteil von 20.000,-- € auf dieses Konto zu überweisen. Der Gesellschaftsvertrag wird beim Handelsregister zur Eintragung eingereicht, aber der Eintragungsantrag vom Registergericht jedoch zurückgewiesen. a) Können Sie sich erklären, warum das Registergericht den Eintragungsantrag unserer Jungunternehmerinnen zurückweist? b) Mit welcher gesellschaftsrechtlichen Situation haben wir es in diesem Stadium des zurückgewiesenen Eintragungsantrages zu tun? c) Wer haftet, wenn I und B für die in Gründung befindliche Gesellschaft unmittelbar nach der notariellen Beurkundung beim Vermieter V ein Ladenlokal in der Wilhelmstraße anmieten und C nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub erklärt, dass sie hiermit nicht einverstanden ist? a.)    Bevollmächtigte bedürfen der notariellen Beurkundung gemäß §23 I S.2  AktG. Laut Sachverhalt war dies nicht gegeben. Die Zurückweisung des Registergerichts richtet sich nach §38 (1) AktG. Diese erfolgte, weil die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet wurde. Folglich ist die Ablehnung gerechtfertigt. Die Formerfordernisse wurden nicht eingehalten, was zur Nichtigkeit nach §125 BGB führt. (vgl. §38 (4) AktG) Die notarielle Beglaubigung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. b.)    Hierbei fehlt es an der notariellen Beglaubigung, somit liegt keine Vorgesellschaft vor, sondern nur eine Vorgründungsgesellschaft in der Form einer GbR oder oHG. Vorgründungsgesellschaft(GBR oder oHG) → Errichtung → Vorgesellschaft → Eintragung(konstitutive Wirkung) → Gesellschaft c.)    Anspruch V gegen die Gesellschaft gemäß §535 i.Vm. §§705, 709, 714 BGB, 124, 128 HGB. Wenn kein Handelsgewerbe vorliegt, dann ist es eine GbR. (§§709, 710, 714 BGB anwendbar) Die Satzungsregelungen können dann angewandt werden, auch wenn sie eigentlich für die Aktiengesellschaft gelten sollten. C hat durch V der Satzung zugestimmt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist das Rechtsgeschäft zustande gekommen. Im Innenverhältnis kann C von den anderen Gesellschaftern dann einen Ausgleich verlangen. Das Widerspruchsrecht gilt nur im Innenverhältnis, §711 BGB.   [Die Kontoeröffnung einer AG ist erst möglich, wenn eine Eintragungsurkunde vorliegt (Geldwäschegesetz/direkt möglich nach der Beurkundung der Satzung).   Notarielle Beurkundung: Satzung und die Gründung müssen beurkundet werden. Nach §30 (1) AktG wird der Aufsichtsrat durch die Gründer bestellt. Dieser bestellt nach Absatz 4 den ersten Vorstand. Außerdem ist ein Gründungsbericht bei dem Handelsregister einzureichen.]
  • Was ist der Unterschied zwischen Gründung = Errichtung und der Entstehung = Eintragung einer AktGesellschaft? - Errichtung der AG = notarielle Beurkundung = § 29 AktG- Entstehung der AG = Eintragung im Handelsregister = § 41 I 1 AktG
  • Anton (A), Leo (L), Karl (K), Gerhard (G) und Heinz (H) sind im Baugewerbe als Subunternehmer in der Rechtsform von Einzelkaufleuten tätig. Zur Begrenzung der Haftung und zum besseren Marktauftritt entschließen sie sich zur Gründung einer Hoch- und Tiefbau AG (HT-AG). Davon erhoffen sie sich auch eine erfolgreichere Entwicklung. Als Grundkapital werden 100.000 € festgelegt. Hierzu treffen die Gründer noch folgende Vereinbarungen: - A als Initiator der Gründung soll für die von ihm übernommenen Aktien im Nennwert von 25.000 € nur 20.000 € zahlen, weil ihm ein Gründungsrabatt zugebilligt wird. Dies wird auch so in der Satzung festgehalten. - L übernimmt Aktien im Nennwert von 20.000 € und bringt hierfür seine Bauunternehmung ein, die zutreffend von einem Wirtschaftsprüfer mit 25.000 € bewertet ist. In der Satzung wird hierzu nichts festgehalten, da der Unternehmenswert den übernommenen Nennbetrag übersteigt. - K, G und H übernehmen je 15.000 €. Die restlichen 10.000 € will man für Martin (M) reservieren, der sich noch nicht abschließend entschieden hat, ob er sich an der HT-AG beteiligt. Die Feststellung der Satzung erfolgt beim Notar Siegfried Sorglos (S), der keine weitere Überprüfung vornimmt, weil Anton auf das intensive Studium des Taschenbuches “Wie gründe ich eine AG“ verweist. Das Registergericht verweigert trotz der notariellen Beurkundung die Eintragung. In welchen Punkten kann das Registergericht die Satzung beanstanden? Ausführungen bezüglich A (erster Spiegelstrich): Nach §38 I 1 AktG besteht die Pflicht des Gerichts zu prüfen, ob die Gesellschaftordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist Nach §23 I 1 AktG muss die Satzung notarielle beurkundet werden Die Satzung muss nach §23 II Nr. 2 AktG eine Regelung bezüglich des Nennbetragstreffen, den jeder Gründer übernimmt (+) Denn nur mit Übernahme aller Aktien gilt die Gesellschaft als errichtet, §29 AktG An der ordnungsgemäßen Errichtung könnten dennoch Zweifel bestehen, da A lautSatzung Aktien im Nennwert von 25.000 € erhält, jedoch lediglich 20.000 € zahlt Im Rahmen der Gründung einer AG gilt der Kapitalaufbringungsgrundsatz, der dieKapitaleinzahlungspflicht mit sich bringt §9 I AktG enthält das Verbot der sog. Unterpari-Emission Danach ist es verboten, für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag Aktienauszugegeben (geringster Ausgabebetrag) Der geringste Ausgabebetrag ist der Nennbetrag (25.000 €) A hat lediglich 20.000 € eingezahlt, folglich liegt eine unzulässige Unterpari-Emission vor Somit liegt hierin der erste Grund, warum das Registergericht die Eintragungverweigert Nach §36 II AktG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, dereingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist Der eingeforderte Betrag muss bei Bareinlagen, mindestens 1/4 des geringstenAusgabebetrages (25.000 €) entsprechen  also mind. 7.500 € Dies ist vorliegend erfüllt, was zu Folge hätte, dass es im Rahmen der Gründungzulässig ist, das A bisher lediglich 20.000 € eingezahlt hat Die offenen 5.000 € wären als ausstehende Einlage zu bilanzieren Diese Argumentation ist grds. zulässig, wir wollen aber für unseren Fall davonausgehen, dass es sich um eine Unterpari-Emission handelt  Wenn man nun von einer vorliegenden Unterpari-Emission ausgeht, stellt sich dieFrage, ob man das Verbot nach §9 I AktG durch die Regelung des §26 II AktGaushebeln könnte und es so gerechtfertigt wäre, dass A statt 25.000 € lediglich20.000 € eingezahlt hat? Um eine Entschädigung für den Gründungsaufwand zu erhalten ist es jedoch nötig,dass dazu in der Satzung eine Regelung getroffen wird (dies ist vorliegend nichterfüllt) Zudem ist ein Ansatz eines Gründungsaufwands nur unter strengen Voraussetzungenmöglich (vor allem die Angemessenheit ist entscheidend) Schließlich will man nicht, dass das eingezahlte Kapital durch einen eklatant hohenGründungsaufwand sofort wieder abgezogen wird Es gilt schließlich der Grundsatz der Kapitalaufbringung nach §54 III i.V.m.§66 I AktG - eingeräumte Sondervorteile und geltendzumachenderGründungsaufwand widersprechen diesem Grundsatz, können aber dennoch beiAngemessenheit vom Kapital abgezogen werden Sind die Kosten unangemessen und sollen geltend gemacht werden, würde diessofort einer unerlaubten Einlagenrückgewähr gleichkommen, §57 AktGAusführungen bezüglich L (zweiter Spiegelstrich): L will, nicht wie A eine Bareinlage tätigen, sondern möchte eine Sacheinlage tätigen Nach §36a II 1 AktG müssen Sacheinlagen vollständig geleistet werden Wenn die Sacheinlage in der Verpflichtung besteht einen Vermögensgegenstand aufdie Gesellschaft zu übertragen, so muss nach Satz 2 diese Leistung innerhalb vonfünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft ins HR zu bewirken sein Sacheinlagen können also grds. erfolgen §27 I 1 AktG schreibt jedoch im Fall einer Sacheinlage vor, dass der Gegenstand derSacheinlage, die Person von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und derNennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien in der Satzungfestgelegt werden muss All dies ist lt. Sachverhalt nicht erfolgt Was ist die Rechtsfolge??? §37 III 2 AktG n.F.??? Zudem können Sacheinlagen nach §27 II AktG nur Vermögensgegenstände sein,deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (+), dies wäre noch gegebenAusführungen bezüglich M (dritter Spiegelstrich): Wie oben bereits ausgeführt muss in der Urkunde der Satzung nach §23 II Nr. 2AktG geregelt werden, welchen Nennbetrag jeder Gründer übernimmt Nur mit Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet,§29 AktG Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da sich M noch nicht endgültig entschieden hat, ober Gründer und somit Aktionär der AG sein möchte Die Gesellschaft ist somit auf Grund der zahlreichen dargestellten Mängel nichtordnungsgemäß errichtet Pflichtgemäß hatte das Registergericht die Eintragung abzulehnen, §38 I 2 AktG
  • Ausgangslage wie im vorangegangen Fall. Es wird Martin (M) mit einer Bareinlage von 10.000,-- € beteiligt. M zahlt diese auch in voller Höhe ein. Die Sacheinlage von Leo (L) wird in der Satzung mit einem Betrag von 20.000,-- € festgesetzt. a) Kann in diesem Fall Anton (A) der Rabatt eingeräumt werden, da doch die Sacheinlage des L mit einem Wert von 25.000,-- € seine nominale Einlage von 20.000,-- € übersteigt und damit den an A gewährten Rabatt ausgleichen würde? b) Welche Ansprüche bestehen, wenn sich bezüglich der Sacheinlage des L nach Eintragung der HT-AG im Handelsregister herausstellen sollte, dass der hierfür angesetzte Wert tatsächlich nur 15.000 € beträgt?  Hinter jeder Einlage steht eine Einlagepflicht Zudem ist es nicht unüblich, dass Sacheinlagen höher bewertet werden, als sietatsächlich als Einlage eingehen Grund dafür ist, dass eine größere Gefahr der schnelleren Wertminderung vonSachanlagen besteht Außerdem besteht immer noch das Problem wie im Fall 23 der verbotenenUnterpari-Emission Ausgangslage wie im vorangegangen Fall. Es wird Martin (M) mit einer Bareinlage von 10.000,-- € beteiligt. M zahlt diese auch in voller Höhe ein. Die Sacheinlage von Leo (L) wird in der Satzung mit einem Betrag von 20.000,-- € festgesetzt.a) Kann in diesem Fall Anton (A) der Rabatt eingeräumt werden, da doch die Sacheinlage des L mit einem Wert von 25.000,-- € seine nominale Einlage von 20.000,-- € übersteigt und damit den an A gewährten Rabatt ausgleichen würde?b) Welche Ansprüche bestehen, wenn sich bezüglich der Sacheinlage des L nach Eintragung der HT-AG im Handelsregister herausstellen sollte, dass der hierfür angesetzte Wert tatsächlich nur 15.000 € beträgt?
  • Egbert (E), Frieda (F) und Gernot (G) gründen die Software Solution AG (SSA) mit einem Grundkapital von 90.000,-- €. E und F leisten ihre Einlagen in bar. G erbringt eine gemischte Bar- und Sacheinlage, die zu 10.000,-- € aus einer Barzahlung und zu 20.000,-- € aus einer Sacheinlage in Form eines gebrauchten PKW besteht. Dieser wird für betriebliche Zwecke ohnehin benötigt. Die Einbringung des PKW wird in der Satzung der SSA mit 20.000,-- € festgesetzt. Bezüglich des Wertes liegt eine Schätzurkunde eines Kfz-Sachverständigen vor. Die weiterhin erforderlichen Formalitäten für Sachgründungen werden ebenfalls eingehalten. Nach Eintragung der SSA im Handelsregister stellt sich heraus, dass durch den aktuellen Verfall der Preise im Automobilsektor der Wertansatz für den PKW zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Satzung und der Eintragung ins Handelsregister von 20.000,-- € auf 15.000,-- € gefallen ist. a) Stellen Sie zunächst die einzuhaltenden Formalien für die Sachgründung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften dar. b) Besteht gegenüber G ein Anspruch auf Zahlung der Differenz? c) Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn E als erfahrener Automobilexperte einen möglichen Minderwert bei der Festsetzung in der Satzung erkannt hätte, aber nichts sagt, weil er Ärger zwischen den Gründern im Gründungsstadium vermeiden möchte? a) Stellen Sie zunächst die einzuhaltenden Formalien für die Sachgründung unterBezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften dar. Nach §36a II 1 AktG müssen Sacheinlagen vollständig geleistet werden Der Wert der Sacheinlage muss gemäß §36a II 3 AktG dem geringstenAusgabebetrag entsprechen Eine Sacheinlage ist also grds. möglich §27 I 1 AktG schreibt jedoch im Fall der Einbringung einer Sacheinlage vor, dassder Gegenstand der Sacheinlage, die Person von der die Gesellschaft denGegenstand erwirbt und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährendenAktien in der Satzung festgelegt werden muss (+), lt. SV Zudem können Sacheinlagen nach §27 II AktG nur Vermögensgegenstände sein,deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (+), durch Gutachten Über die Gründung ist ein Gründungsbericht gemäß §32 AktG zu erstatten Nach §33 II Nr. 4 AktG hat zudem eine Gründungsprüfung durch einen odermehrere Gründungsprüfer zu erfolgen Insgesamt soll durch diese Formalien sicher gestellt werden, dass die Sacheinlageauch tatsächlich den Wert verkörpert, der dem Gründer als Anteil gewährt wirdb) Besteht gegenüber G ein Anspruch auf Zahlung der Differenz? Anspruch des SSA gegen G auf Zahlung der Differenz i.H.v. 5.000 € gemäß§54 I, §27, §36a II 3, §9 AktG Aus §54 I AktG ergibt sich für G die Verpflichtung zur Leistung der Einlage, dessenHöhe sich nach dem Ausgabebetrag der Aktien richtet Den Wert der Bareinlage hat G unzweifelhaft eingebracht Problematisch ist jedoch die Einbringung der Sacheinlage Die formalen Voraussetzungen für die Einbringung der Sacheinlage nach§27 I, II AktG sind vorliegend erfüllt Der Wert der Sacheinlage muss gemäß §36a II 3 AktG dem geringstenAusgabebetrag entsprechen Der geringste Ausgabebetrag bezüglich der Sacheinlage beträgt 20.000 €, dertatsächliche Wert des PKW jedoch lediglich 15.000 € Mithin ist §36a II 3 AktG nicht erfüllt Es dürfen aber für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag keine Aktienausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag), §9 I AktG Daher liegt eine sog. Unterpari-Emission vor, welche strengstens verboten ist G haftet daher im Bereich der Unterpari-Emission mit 5.000 € Mit dieser Herleitung des Anspruchs über §54 I, §27, §36a II 3, §9 AktG hat manletztlich den klar definierten Anspruch in §9 I GmbHG hergeleitetc) Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn E als erfahrener Automobilexperte den Minderwert bei der Festsetzung in der Satzung erkennt, aber nichts sagt, weil er Ärger zwischen denGründern im Gründungsstadium vermeiden möchte? Anspruch der SSA gegen E, F, G (insb. E) auf Zahlung der Differenz i.H.v. 5.000 €gemäß §46 I, II AktG Gemäß §46 I 1 AktG sind die Gründer der Gesellschaft als Gesamtschuldnerverantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welchebezüglich der Gründung gemacht werden müssen Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen jedoch vorsätzlich oder grobFahrlässig geschädigt, so sind ihr alle Gründer zum Ersatz verpflichtet, §46 II AktG Von dieser Verpflichtung gibt es jedoch in §46 III AktG eine Ausnahme, nach derein Gründer befreit ist, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen wederkannte noch kennen musste F und G hatten von dem verminderten Wert keine Kenntnis und mussten dieseWertminderung auch nicht kennen, da sie im Guten Glauben von der Richtigkeit desGutachtens ausgehen durften Für E als Automobilexperten können diese Aussagen jedoch nicht gelten, da er lt.SV um dem tatsächlichen Wert des PKW wusste Auch E ist somit zur Zahlung der 5.000 € aus Gründen desKapitalaufbringungsgrundsatzes i.V.m. dem Verbot der Unterpari-Emissionverpflichtet Dieser Anspruch gilt parallel zu dem o.g. Anspruch gegen G
  • Bei der Gründung der Bau-Service-Hochtief AG (BSH) beteiligen sich Armin (A), Bruno (B), Ernst (E) und Paul (P). Die Gesellschaft wird mit einem Grundkapital von 400.000,-- € gegründet und die Einlagen in bar erbracht und voll eingezahlt. Nach Eintragung im Handelsregister nimmt die Gesellschaft unmittelbar ihre Geschäftstätigkeit auf. Die Auftrags- und Ertragslage ist anfänglich recht gut. Zwei Monate nach Eintragung der BSH-AG im Handelsregister verkauft P der BSH-AG einen Bagger aus seinem bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmen zum Preis von 30.000,-- €. Der Wert ist um 10.000,-- € zu hoch angesetzt. Bei der schwierigen Preisbemessung im Segment der Spezialbaumaschinen ist dies nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die schlechte Baukonjunktur und die auf Grund des ruinösen Wettbewerbs vielfach mit Unterdeckung ausgeführten Aufträge führen zu einer unerwarteten Schieflage der BSH-AG. Bruno (B) und Ernst (E), die als Vorstände bestellt sind, gehen von einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aus und stellen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet und Richard Rasch (R) zum Insolvenzverwalter bestellt. Trotz professioneller Verwertung der Aktiva einschließlich Verkauf des Baggers bleibt eine Deckungslücke für den Ausgleich von Schulden in Höhe von 100.000,-- €. R fordert nach Prüfung der Bücher und Unterlagen den P zur Zahlung von 10.000,-- € in die Insolvenzmasse auf. Hinweis: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat R gem. § 80 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der BSH-AG. a) Besteht ein Zahlungsanspruch gegen P? b) Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn P noch vor der Eintragung der BSH im Handelsregister den Bagger an die BSH verkauft? c) Welche Ansprüche kann P seinerseits gegenüber der BSH geltend machen?  Anspruch der BSH-AG vertreten durch R gegen P auf Zahlung von 10.000 € gemäß§27 III, §54 I AktG i.V.m. §80 I InsO P hat seine Einlageverpflichtung nach §54 I AktG zunächst vollständig durchLeistung einer Bareinlage erfüllt, sodass eine Anmeldung zur Eintragung derGesellschaft möglich war, §36 II, §36a I AktG Jedoch hat P kurze Zeit (2 Monate) nach Gründung einen Bagger aus seinemEinzelunternehmen an die BSH AG zu einem um 10.000 € zu hohen Preis verkauft Fraglich erscheint, ob es sich bei diesem Vorgang um eine verdeckte Sacheinlage,§27 III AktG handelt? Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die Geldeinlage des P beiwirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit derÜbernahme der Geldeinlage bestehenden Abrede vollständig oder teilweise alsSacheinlage (verdeckte Sacheinlage) zu bewerten ist, §27 III 1 AktG P hat zunächst eine Geldeinlage geleistet Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss zum einem davon ausgehen, dass einsolcher Vertrag über den Kauf des Baggers, der 10.000 € zu hoch angesetzt ist, nichtden üblichen Gegebenheiten unter fremden Dritten entspricht Weiterhin findet der Verkauf des Baggers in einer solchen zeitliche Nähe zurGründung der AG statt, dass man unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichenBetrachtungsweise zu dem Schluss kommen muss, dass der Verkauf lediglich zweiMonate nach Gründung durchgeführt wurde um die zahlreichen Formanforderungenfür die Gründung mit Sacheinlage zu umgehen Eine wie in §27 III 1 AktG geforderte Abrede besteht jedoch nicht Dabei handelt es sich allerdings um eine recht unglücklich gewählte Formulierungdes Gesetzgebers; schließlich kann es nicht sein, dass nur wenn die Abrede nichtvorliegt der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage umgangen werden kann Somit kann die Abrede auch in dem konkludenten Handeln gesehen werden Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor! Folge dieser verdeckten Sacheinlage ist, dass P nicht von seinerEinlageverpflichtung befreit ist Vorüberlegung: -          Es handelt sich hier um Einlagen nach Gründung der Gesellschaft. -          Gründungsnahe Erwerbsvorgänge zwischen Gesellschaft und Aktionäre ·         §27 III AktG: verdeckte Sacheinlage (nach wirtschaftlicher Betrachtung, +/- 6 Monate) ·         §52 AktG: Nachgründung (bis maximal 2 Jahre) ·         §57 AktG verdeckte Einlagenrückgewähr -          Hierbei handelt es sich um eine einfache Bargründung, §§36 II, 36a I AktG. Das Grundkapital wurde in voller Höhe eingezahlt. -          Bei Sacheinlagen bedarf es der Festlegung in der Satzung, §27 I S.1 AktG (Publizitätswirkung). Es könnten Bewertungsdifferenzen entstehen. Der Grund für die Formvorschrift ist die Sicherstellung der Werthaltigkeit. [§27 I S.1, §36 a II, §32, §33 AktG à einzuhaltende Formalien bei einer Sachgründung] -          Die verdeckte Sacheinlage könnte ein Umgehungsgeschäft nach §42 AO darstellen.   I.                    a.) Anspruch BSH vertreten durch R auf 30.000 EUR gegen P gemäß §27 III S.1, 2, 3, (4) AktG. Voraussetzungen: -          Wirtschaftliche Betrachtung: Es fließt der Gesellschaft ein Vermögensgegenstand zu. Innerhalb eines gewissen Zeitrahmens passiert dies; erforderlich ist also die zeitliche Nähe. Die Rechtsprechung hat sich hierbei auf 6 Monate +/- geeinigt. Im Falle des §52 AktG können Gegenstände bis zu 2 Jahre in das Unternehmen eingebracht werden, wenn die Aktionäre zu 10% an der Gesellschaft beteiligt sind und der Vermögensgegenstand 10 % des Grundkapitals ausmacht. Außerdem ist dies nicht auf laufende Geschäfte anwendbar, §52 IX AktG. -          Abrede: Es wird grds. vermutet,  dass eine Abrede bei Leistung der Einlage getroffen wurde. Wenn eine Abrede nicht getroffen wurde, so liegt keine verdeckte Sacheinlage vor. Wenn sie aber getroffen wurde, dann liegt eine vSE vor. à Rechtsfolge: Der Gesellschafter ist nicht von seiner Einlagepflicht befreit. b.)    Folglich besteht ein Anspruch auf 30.000 EUR gemäß §§27 III, 54, 66 AktG. c.)    Nach §27 III S.2 AktG sind die Verträge wirksam. d.)    Weiterhin kommt es zur Anrechnungslösung auf die fortbestehende Geldeinlage nach §27 III S.3 AktG. 30.000 EUR – 20.000 EUR (Wert des Baggers) = 10.000 EUR à restlich einzuzahlende Einlage   II.                 Anspruch BSH vertreten durch R auf 30.000 EUR gegenüber P gemäß §27 III S.1, 2, 3, 4 AktG. -          S.1: wirtschaftliche Betrachtung (+), Abrede (+) -          S.2: Verträge sind wirksam -          S.3: Anrechnungslösung (+) -          S.4: Anrechnungslösung ist jedoch nicht möglich vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Somit kann der P die verdeckte Sacheinlage nicht anrechnen. Er muss die 30.000 EUR vollständig leisten, obwohl die BSH AG noch im Besitz des Baggers ist. Er hat seine Leistung erbracht aufgrund seines Vertrages, jedoch ist der Leistungserfolg nicht eingetreten. Die Gesellschaft wurde somit auf seine Kosten bereichert.   Anspruch des P gegen BSH auf Herausgabe/Rückübertragung des Baggers gemäß §812 I S.2 2. Alt. BGB. Voraussetzungen:   a)      Etwas erlangt (+), den Bagger b)      durch Leistung des Gläubigers (+), durch B o    hier: anderer Zweck als Erfüllung einer Verbindlichkeit o    Vereinbarung dieses Zwecks als Inhalt des Rechtsgeschäfts c)      Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (+), Übertragung und zugleich Zahlung ·  Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten (+) Es gibt die Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion sowie die Eingriffskondiktion.   Im Bereich der Kapitalerhaltung (nach Eintragung in das Handelsregister) gelten die Normen §57 i.V.m. §62 AktG. Diese bilden zusammen eine Anspruchsgrundlage, einzeln sind sie Regelungsnormen. Nun stellt sich die Frage, ob sie auf die verdeckte Sacheinlage anzuwenden sind. z.B. Es wird ein zu hoher Kaufpreis vereinbart. Somit kommt es zur Rückzahlung von Vermögen. Dies ist aber nach §57 I AktG nicht möglich. Nach §57 III darf nur der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden, aber nur wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss vorliegt. Durch den zu hohen Kaufpreis wird die Gesellschaft geschädigt.   Seine Einlageverpflichtung beträgt nach §§27 III 1, §54 I AktG weiterhin 30.000 €  Nach §27 III 3 AktG ist auf die fortbestehende Einlageverpflichtung des Aktionärsder Wert des Baggers anzurechnen (also abzgl. 20.000 €) Für P besteht daher noch eine Zahlungspflicht von 10.000 € Fraglich erscheint zudem, ob nicht auch eine verbotene Einlagenrückgewähr,§57 AktG vorliegt? Durch Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr, würde jedoch lediglich dieRückgewähr des Vermögensvorteils i.H.v. 10.000 € sanktioniert werden Die Nichtbeachtung der Sachgründungsvorschriften wäre hingegen völligunbeachtlich Deshalb ist es richtiger, wie oben ausgeführt auf die Regelung des §27 III AktGzurückzugreifen Das Verschweigen von erheblichen Umständen, sowie falsche Angaben zu machenbzgl. der Gründung mit Sacheinlagen und Sachübernahmen wird nach§399 I Nr. 1 AktG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet
  • Mit der Beteiligung an der AG sind aufgrund der Mitgliedschaft verschiedene Rechte verbunden, die man in zwei Bereiche teilt, nämlich die.. Verwaltungsrechte, wie- Teilnahme an der HV gem. § 118 I mit Rede- und Fragerecht- Auskunftsrecht gem. §§ 131 f- Stimmrecht gem. §§ 12 I, 133 ff- Anfechtungsrecht für HV-Beschlüsse gem. § 245 Nr. 1-3 und Vermögensrechte wie- Dividendenrecht gem. § 58 IV- Bezug junger Aktien § 186- Recht auf Abwicklungsüberschuss gem. § 271Soweit zur Rechtsposition der Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft. Bei den Behandlung der Durchführung der HV und den Bezugsrechten kommen wir nochmals hierauf zurück.
  • In dem Entwurf der Satzung der neu zu gründenden Multerna Aktiengesellschaft (M-AG) wird vorgesehen, dass die Gesellschaft zwei oder mehr Vorstandsmitglieder haben kann. Der erste Aufsichtsrat bestellt Kurt Klein (K) und Michael Mutig (M) für die Dauer von sieben Jahren zu Vorstandsmitgliedern, weil man eine langfristige strategische Einbindung dieser beiden Herren wünscht. Zugleich ermächtigt der Aufsichtsrat den Vorstand durch gesonderten Beschluss, während der Dauer ihrer Amtszeit je nach Entwicklung des Geschäfts der M-AG zwei weitere Vorstände bis zum Ablauf ihrer eigenen Amtszeit zu bestellen. a) Ist dies möglich? b) Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn in der Satzung der AG eine entsprechende Regelung aufgenommen würde, die eine solche Bestellung durch den Vorstand vorsehen würde? a)      Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat gemäß §84 AktG -          Zuständiges Organ -          Entscheidung des Aufsichtsrat erfolgt gemäß §108 I AktG durch Beschluss Voraussetzung für eine Beschlussfassung: ·         S.1: Regel-Ausnahme-Prinzip: abweichende Bestimmung durch Satzung ist möglich ·         S.2: mindestens 50 % der Aufsichtsratsmitglieder müssen an der Beschlussfassung teilnehmen, hier 2 von 3 (§95 AktG) ·         S.3: Es müssen mindestens 3 Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (die Mindestvoraussetzungen sind per Gesetz vorgegeben). Ergebnis: Der Aufsichtsrat, hier bestehend aus A und B können allein keine Bestellung vornehmen.   b)        ·         §108 III AktG (-), da lt. Sachverhalt keine schriftliche Stimmbotschaft abgegeben wurde ·         §108 IV AktG: Ersetzungsformen der Beschlussfassung. Diese müssen in der Satzung festgelegt sein und alle Aufsichtsratsmitglieder müssen einverstanden sein. Beispiele: Telekommunikation (Telefax auch), E-Mail, Videokonferenz usw. c)      Fraglich ist, wie das derzeit fehlende Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen ist. Es könnte durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, welche durch den Vorstand beantragt wird gemäß §104 I AktG. Laut Sachverhalt erfolgte solch ein Antrag nicht. Tatsächlich liegen jedoch nach §95 AktG drei Aufsichtsratsmitglieder vor. §104 soll lediglich verhindern, dass der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist. Man muss hier abwägen, ob eine kurzfristige oder langfristige Abwesenheit vorliegt. Weiterhin muss man analysieren, ob eine Gefahr der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats vorliegt. Für die Beschlussfassung sind jedoch stets alle Formalien einzuhalten. Bei kleineren Aktiengesellschaften ist die Abwesenheit eines Aufsichtsratsmitglieds immer ein Beschlusshindernis. Grds. fällt man bei längerer Abwesenheit eines Aufsichtsratsmitglieds in den §104 AktG.  
  • Die Geschäftsentwicklung der M-AG entwickelt sich sehr positiv in Bezug auf Umsatzzahlen, Mitarbeiter und Gewinnpotenzial. Der Aufsichtsrat bestehend aus A, B und C will daraufhin die Anzahl der Vorstandsmitglieder von zwei auf drei erhöhen. Neben K und M soll Vertriebsprofi Werner Weinhold (W) zum Vorstand bestellt werden. Leider ist das Aufsichtsratsmitglied C auf einer längeren Auslandsreise und kann an der erforderlichen Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht mitwirken. a) Können die beiden anwesenden Aufsichtsratsmitglieder A und B den W wirksam als Vorstand bestellen? b) Welche Möglichkeit hätte man, eine etwa erforderliche Mitwirkung des C zu gewährleisten? c) Könnten A und B kurzfristig den ihnen gut bekannten D gerichtlich als weiteres Aufsichtsratsmitglied bestellen lassen, um W zum Vorstand zu berufen?  Der AR hat den VS zu bestellen, vgl. §84 I 1 AktG Der Ar hat nach §108 I AktG durch Beschluss zu entscheiden Die Beschlussfassung kann nach §108 II 1 AktG durch Satzung frei geregelt werden,ist sie das nicht, wie im vorliegenden Fall, dann ist der AR nur beschlussfähig, wenndie Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt Folglich müssten als mind. 2 Personen an der Beschlussfassung teilnehmen Dies wäre hier durch A und B gegeben Jedoch schriebt §108 II 3 AktG vor, dass mind. 3 Mitglieder an der Beschlussfassungteilnehmen müssen Dies ist vorliegend nicht erfüllt A und B können daher keine Vorstände bestellenb) Welche Möglichkeit hätte man, eine etwa erforderliche Mitwirkung des C zugewährleisten? Indem der abwesende C eine schriftliche Stimmabgabe (Stimmbotschaft)überreichen lassen würde, könnte dieser an der Beschlussfassung des AR teilnehmen,§108 III 1 AktGc) Könnten A und B kurzfristig den ihnen gut bekannten D gerichtlich als weiteresAufsichtsratsmitglied bestellen lassen, um W zum Vorstand zu berufen? Ein Bestellung des D als AR durch das Gericht kommt nach §104 I 1 AktG inBetracht, wenn die nötigt Zahl von Mitgliedern des AR nicht erfüllt ist Die Zahl der AR-mitglieder beträgt gemäß §95 Satz 1 AktG mind. 3 Vorliegend gibt es drei AR-mitglieder (A), (B) und (C), letzterer ist lediglichabwesend und dadurch verhindert Verhinderung ist kein Anlass zur gerichtlichen Bestellung eines AR nach§104 I 1 AktG D kann somit nicht als AR-mitglied durch Gericht bestellt werden, mithin kann Wauch nicht zum VS berufen werden
  • Der Aufsichtsrat der M-AG ist der Auffassung, dass bei drei Vorstandsmitgliedern eine klare Fixierung der Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der Vorstandsmitglieder erfolgen müsse, zumal ja auch nach den Festlegungen des Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) dem Aufsichtsrat eine entsprechende Überwachungspflicht obliege. Mit drei Aufsichtsratsmitgliedern wird daher eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschlossen, die unter anderem auch einen umfangreichen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthält. Insbesondere Vorstand M ist hierüber verärgert, weil er dies als Einmischung in die Leitungskompetenz des Vorstandes gem. § 76 AktG betrachtet. Kann der Aufsichtsrat eine entsprechende Geschäftsordnung verbindlich beschließen und dem Vorstand vorschreiben?  Nach §77 II 1 AktG kann sich der VS eine Geschäftordnung geben, wenn nicht dieSatzung den Erlass der Geschäftordnung dem AR übertragen hat oder der AR eineGeschäftordnung für den VS erlässt Es ist daher zutreffend, dass die drei AR-mitglieder de VS eine Geschäftordnunggeben - dies ist zudem der Regelfall Erlässt der VS für sich eine Geschäftordnung kann der AR auf Grund seinerEntscheidungskompetenz im Nachgang eine anders lautende Geschäftordnung fürden VS erstellen, welch maßgebend ist Ein Katalog mit zustimmungspflichtigen Geschäften ist insb. auf folgende Geschäftesinnvoll:o Erwerb von Beteiligungeno Beträge von Geschäften (1 Mio. € oder 2 Mio. € als Vergütung anzusetzen?)o Verträge mit leitenden Mitarbeitern (Gehalt 100.000 € oder 200.000 €?)o Abschluss und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen Zu beachten ist jedoch, dass solche Regelungen lediglich im IV Wirkung entfalten Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn diese Regelungskompetenz durch Satzung nicht dem Aufsichtsrat übertragen wurde, §77 II AktG. Die GO kann bindend geregelt werden und stellt insoweit eine Abweichung von §23 V AktG dar. Die rechtliche Wirkung einer GO richtet sich nach §82 AktG. Im Innenverhältnis gilt die Bindungswirkung. Im Außenverhältnis hingegen darf die Vertretungskompetenz des Vorstands nicht beschränkt werden.   Abgrenzung zur Prokura (rechtsgeschäftliche Vertretung): erfolgt durch die ausdrückliche Erteilung der Vollmacht durch den Kaufmann oder den gesetzlichen Vertreter.   Wenn jedoch die Voraussetzungen der Geschäftsordnung nicht eingehalten wurden, dann sind Beschränkungen im Innenverhältnis unbeachtlich. à Organschaftlicher Schadenersatzanspruch (business judgement rules): §93 i.V.m. §82 AktG à Anstellungsvertrag Schadenersatzanspruch: §280 I i.V.m. §611 BGB
  • Die Vorstände Boris Benker (B) und Dieter Doll (D) der traditionsreichen Bauunternehmung PH-AG beschließen die Ausgliederung des wesentlichen operativen Baugeschäfts in eine neu gegründete Tochtergesellschaft. Hiermit wollen sie die Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat der PH- AG auf ein Minimum reduzieren und den vielfach unbequemen Fragen in der Hauptversammlung der PH-AG entgegentreten. Die Beschränkung der Managementaufgaben und der neue Holding- Charakter der PH-AG als reiner Beteiligungsverwaltung ist ebenfalls ein Gesichtspunkt für diese Entscheidung. Aktionär Anton Aldag (A) ist der Auffassung, dies könnten B und D nicht so einfach beschließen. Hier müsste die Hauptversammlung (HV) einen entsprechenden Beschluss fassen. a) Können B und D diese Maßnahme ohne Hauptversammlungsbeschluss durchführen? b) Könnte an Stelle von B und D der Aufsichtsrat der PH-AG eine solche Maßnahme ohne Hauptversammlungsbeschluss umsetzen?  Fraglich erscheint, ob eine Handlungskompetenz des VS oder der HV gegeben ist? Die Handlungskompetenz des VS kann aus §§76, 77, 78 AktG abgeleitet werden Die Rechte und damit auch die Zuständigkeiten bezüglich der Beschlusskompetenzder HV sind in §119 AktG geregelt Jedoch ist es nach wie vor strittig, ob es sich bei §119 I AktG um eine abschließendeAufzählung handelt  BGH-Entscheidungen dazu finden sich unter der„Holzmüller-Entscheidung“, sowie „Gelatine I“ und „Gelatine II“) Durch die derartige „Umgestaltung“ der PH-AG, dass das gesamte operativeGeschäft ausgegliedert werden soll, drängt sich die Frage / Tatsache auf, dass sichu.U. der Unternehmenszweck (Gegenstand des Unternehmens) ändert Dieser ist gemäß §23 III Nr. 2 AktG in der Satzung anzugeben Vorliegend wäre daher eine Satzungsänderung nötig Nach §119 I Nr. 5 AktG beschließt die HV über Satzungsänderungen Es ist daher eine Beschlussfassung der HV nötig (Wenn lediglich bis zu 80% des Unt. von der Umstrukturierung des Unt betroffenwären, wäre keine Zuständigkeit der HV gegeben)b)  Nach §111 IV 1 AktG können Maßnahmen der Geschäftführung nicht auf den ARübertragen werden a)      Kompetenzen des Vorstands: Leitungskompetenz (§76 AktG), Geschäftsführungskompetenz (§77 AktG), Vertretungskompetenz (§78 AktG)          Geschäftsordnung           Kompetenzen der Hauptversammlung: verankert in §119 I, II AktG ·         Katalogmaßnahme? ·         Geschäftsführungsmaßnahme?   Beispiel für ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft: §245 HGB (Eigenhändigkeit erforderlich) Prinzipalgeschäfte à Diese Geschäfte dürfte ein Prokurist nicht vertreten. Wenn nur ein Betrieb besteht, dann darf ein Prokurist keine weitere Zweigstelle eröffnen; wenn aber mehrere Betriebe: Entscheidungskompetenz des Prokuristen                 Organe mit Handlungsberechtigung « Beschlusskompetenz der Hauptversammlung                         Hat unser Fall einen satzungsändernden Charakter? -          Aus einer operativen Gesellschaft wird eine Holding Gesellschaft -          Das Unternehmen wird strukturell umgebaut -          Eine Satzungsänderung ist notwendig -          §23 II Nr. AktG (+) Die Hauptversammlung hat die originäre Beschlusskompetenz. Eine Änderung des §23 III Nr.2 AktG ist eine faktische Satzungsänderung. Es wird abgestellt auf die erhebliche Situation der Vermögenswerte. Dies muss in der Fallbearbeitung beurteilt werden. Nach §119 II AktG kann der Vorstand wenn er sich unsicher ist, der Hauptversammlung eine Leitungsaufrage zur Entscheidung überlassen.   Ungeschriebenes Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung (aktienrechtlich) ≠ Prinzipalgeschäft (handelsrechtlich)   b)      Der Aufsichtsrat hat lediglich eine Überwachungskompetenz. 
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende Alfons Alt (A) der Allfinanzbank AG (AFB-AG) erfährt aus der Zeitung, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die AFB-AG wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Einrichtung entsprechender Konten in der Schweiz eingeleitet hat. Insbesondere wurde eine groß angelegte Untersuchung der Geschäftsräume zur Sicherstellung und Beschlagnahme entsprechender Kundendaten durchgeführt. Vertriebsvorstand Viktor Valor (V) hat im Rahmen einer progressiven Marketingstrategie die Anlagemöglichkeiten mit dezent versteckten Hinweisen veranlasst, obgleich dies den internen Regelungen widersprach. Der Aufsichtsratsvorsitzende ruft darauf hin den Personalausschuss der AFB-AG zur Diskussion und Beschlussfassung über die sofortige Abberufung von V zusammen, weil er V aus Imagegründen nicht länger als Vorstandsmitglied in dieser Funktion für tragbar hält. a) Ist die Beschlussfassung im Personalausschuss ausreichend oder bedarf es einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates? b) Ist die sofortige Abberufung von V als Vorstand möglich, wenn er für fünf Jahre bestellt ist und erst ein Jahr der Amtszeit abgelaufen ist? c) Was passiert mit dem Anstellungsvertrag von V? a) Ist die Beschlussfassung im Personalausschuss ausreichend oder bedarf es einerBeschlussfassung des Aufsichtsrates? Gemäß §84 III 1 AktG kann der AR die Bestellung zum VS-mitglied widerrufen,wenn einwichtiger Grund vorliegt Der AR entscheidet nach §107 I AktG durch Beschluss Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung durch den AR sind jedoch nichterfüllt, insb. §108 II 2, 3 AktG Vorliegend hat jedoch der AR-Vorsitzende mit dem Personalausschuss über dieAbberufung des V beschlossen Fraglich ist, ob dies evtl. in dieser Kombination zulässig ist Nach §107 III 1 AktG ist die Errichtung eine Personalausschusses grds. möglich §107 III 2 AktG verbietet jedoch expressis verbis, dass u.a. die Aufgabe nach§84 III AktG (also die Abberufung des VS (V)) nicht durch Beschluss desAusschusses erfolgen darf Daher kann letztlich nur der AR den Beschluss zur Abberufung fassenb) Ist die sofortige Abberufung von V als Vorstand möglich, wenn er für fünf Jahre bestellt istund erst ein Jahr der Amtszeit abgelaufen ist? Sofern ein wichtiger Grund vorliegt kann der AR die Bestellung eines VS-mitgliedeswiderrufen, §84 III 1 AktG Voraussetzung ist also, dass ein wichtiger Grund vorliegt Ein solcher wichtiger Grund liegt nach §84 III 2 AktG bei grober Pflichtverletzung,Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durchdie HV vor In Betracht zu ziehen ist hier eine grobe Pflichtverletzung des V, da dieser gegeninterne Regelungen verstoßen hat Insofern liegt ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des V vorc) Was passiert mit dem Anstellungsvertrag von V? Unabhängig von der Abberufung aus der Organfunktion des V als VS nach§84 III AktG besteht das Anstellungsverhältnis fort Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften,§84 III 5 AktG Daher gelten die §§611 ff. BGB Nach §626 BGB ist bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung desAnstellungsvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich Voraussetzung dafür ist, dass ein Dienstverhältnis besteht (+) Zudem ist ein wichtiger Grund nötig Der bereits existierende wichtige Grund für die Abberufung aus der Organfunktiondes VS (V) kann auch hier als wichtiger Grund herhalten a.)    Die Abberufung des V als Vorstand erfolgt gemäß §84 III AktG durch den Aufsichtsrat. Könnte der Personalausschuss durch Beschluss den V abberufen? Nach §107 III kann der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden, aber §107 III S.3 AktG legt auch fest, was nicht auf einen Ausschuss übertragen werden kann. In unserem Sachverhalt ist eine Übertragungskompetenz nicht gegeben. Abberufungen der Vorstandsmitglieder dürfen nicht durch den Personalausschuss erfolgen. b.)    Eine Abberufung des Vorstands V durch den Aufsichtsrat ist gemäß §84 III S.1 möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine grobe Pflichtverletzung (§84 III S.2). Laut Sachverhalt liegt die Pflichtverletzung in der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Mithin liegt ein Verstoß gegen § 93 I AktG vor. Wichtiger Grund: §313 I S.2, BGB, 723 I BGB, 626 BGB (Anstellungsebene), §84 III S.2 AktG (Organebene) c.)    Man muss immer zwischen der Organebene und dem Anstellungsvertrag unterscheiden. Es gelten gemäß §84 III S.5 AktG die allgemeinen Vorschriften.         Kapitalaufbringung: -          §§54, 66, 9 AktG -          §36 a AktG legt die Einzahlungspflichten fest (Sacheinlagen voll, Bareinlagen ¼, Agio ist stets voll einzuzahlen) -          §26 regelt die Minderung von der Einzahlungspflicht (Festsetzung in der Satzung)   Kapitalerhaltung: -          §§57, 62 AktG -          Wenn die Einzahlungspflicht bereits erbracht wurde, hat die Gesellschaft keinerlei Ansprüche mehr. Insofern besteht keine Nachschusspflicht. -          Bei Entfaltung der Geschäftstätigkeit verändert sich das Grundkapital.  
  • Der Aufsichtsrat der Biotech AG (B-AG) wünscht vom Vorstand Auskunft über den Stand der Entwicklungsarbeiten an einem neuen biochemischen Verfahren und will hierzu die entsprechenden streng vertraulichen Forschungsunterlagen der Arbeitsgruppe „Biochemical 2020“ einsehen. Die Vorstände Siegfried Sicher (S) und Viktor Vorsicht (V) befürchten, dass auf Grund der Selbstdarstellungsbedürfnisse der Aufsichtsratsmitglieder damit Einzelheiten des Projekts frühzeitig in der Öffentlichkeit und damit auch im Wettbewerbsbereich publik werden könnten. Hierin sehen sie eine Gefahr für die weitere Entwicklungsarbeit und eine Beeinträchtigung für die angestrebte nachhaltige Wettbewerbsposition der B-AG. S und V wollen daher im gegenwärtigen Stadium dem Aufsichtsrat die Information zum Entwicklungsstand und die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen verweigern. Können sich S und V gegenüber dem Aufsichtsrat so verhalten?  Nach §90 I AktG besteht eine Pflicht zur Berichterstattung des VS an den AR Zudem besteht für den AR einen Überwachungspflicht nach §111 I AktG, wodurcher verpflichtet ist die Geschäftsführung zu überwachen; also den VS, da dieser nach§§76, 77 AktG die Geschäftsführungskompetenz innehat Nach §93 I 3 AktG besteht jedoch eine Verschwiegenheitspflicht des VS bzgl.Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Diese Verschwiegenheitspflicht greift allerdings nicht ggü. dem AR, da auch dieserwegen der Verweisung in §116 Satz 1 AktG über §93 I 3 AktG zurVerschwiegenheit verpflichtet ist Da somit keine Einwende gegen die Berichterstattungspflicht bestehen, können Sund V die Informationen über den Entwicklungsstand nicht zurückhalten
  • Anton Aldag (A) hat sich bei der Gründung der HT-AG, die über ein Grundkapital von 800.000 € verfügt, beteiligt. A vermietet der neu gegründeten HT-AG einen Radlader für monatlich 3.000,-- €. Angebote anderer Vermieter liegen bei ca. 2.500,-- €. Nach zwölf Monaten entschließt sich die HT-AG zum Kauf des Radladers von A für 60.000,-- €. Objektiv ist das Fahrzeug nur 50.000,-- € wert. Welche Probleme sehen Sie a) in Bezug auf die Vermietung des Radladers? b) in Bezug auf den Verkauf des Radladers nach zwölf Monaten? c) Was wäre zu beachten, wenn der Verkauf des Radladers bereits nach vier Monaten erfolgen würde? d) Spielt es eine Rolle, ob die Zahlung des Kaufpreises den nominellen Betrag des Grundkapitals angreift oder aus dem das Grundkapital übersteigendem Teil des Eigenkapitals erfolgt? a) in Bezug auf die Vermietung des Radladers? Anspruch der HT-AG gegen A auf Rückerstattung von 4.000 € (8 Mon. x 500 €)gemäß §62 I 1 i.v.m. §57 I, III, §66 AktG Fraglich erscheint, ob es sich bei der Mietvertragsgestaltung um eine verboteneEinlagenrückgewähr nach §57 AktG handelt? Eine offene Einlagenrückgewähr liegt nicht vor Möglicherweise handelt es sich jedoch um eine verdeckte Einlagenrückgewähr (?) Die HT-AG entrichtet für den Radlader an Aktionär A einen Mietzins i.H.v. 3.000 €,welcher um 500 € zu hoch ist, also die Angebote anderer Vermieter Diesen zu hohen Mietzins würde die HT-AG sicherlich nicht an A zahlen, wenndieser nicht Aktionär wäre Somit wird auf indirektem Weg dem A ein Teil seiner Einlage zurückgewährt Maßgeblich ist dabei der Betrag, der die übliche Vergütung übersteigt, also 500 € Das Grundkapital der HT-AG wird durch dieses Vorgehen geschädigt Folglich hat die HT-AG einen Anspruch auf Rückerstattung des zu hoch angesetztenMietzinses i.H.v. 500 € pro Monat = 4.000 € Eine verdeckte Sacheinlage nach §27 III AktG wurde in der Vorlesung zwarausführlich aufgearbeitet, hat unter a) jedoch keinerlei Relevanzb) in Bezug auf den Verkauf des Radladers nach acht Monaten? Anspruch der HT-AG gegen A auf Wertersatz i.H.v. 10.000 € gemäß §27 III AktG Fraglich erscheint, ob es sich bei dem Verkauf des Radladers von A an die HT-AGum eine verdeckte Sacheinlage handelt? Für eine verdeckte Sacheinlage nach §27 III 1 AktG muss die Geldeinalge desAktionärs A bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Sacheinlage (verdeckteSacheinlage) zu bewerten sein D.h. A muss seine Einlageverpflichtung, §54 I, §66 I 1 AktG zunächst durch eineGeldeinlage erfüllt haben (+), da Annahme Weiterhin müsste in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Gründung (0-12 Mon. i.d.R. einigt man sich auf einen Mittelwert von 6 Monaten) eine Sache (Radlader) andie Gesellschaft verkauft worden sein, mit dem einzigen Ziel die recht strengenSachgründungsvorschriften zum umgehen Ob diese zeitliche Nähe zur Gründung nach 8 Monaten noch gegen ist, ist zweifelhaftund durch Argumentation in die eine oder andere Richtung zu entscheiden M.E. deutet der seit 8 Monaten bestehende Mietvertrags zwischen A und der HTAGdarauf hin, dass eine endgültige dauerhafte Nutzung der HT-AG dadurchsichergestellt werden soll, dass diese den Radlader erwirbt Daher liegt m.E. eine verdeckte Sacheinlage vor, da der Radlader lediglich erst8 Monate nach Gründung der HT-AG an diese veräußert wurde um die strengenSachgründungsvorschriften zu umgehen Eines verdeckte Sacheinlage liegt daher vor (auch andere Auffassung vertretbar) A ist daher nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit, §27 III 1 letzter HS. AktG) Die Verträge über die Sacheinlage sind gemäß §27 III 2 AktG jedoch nichtunwirksam, vielmehr wird nach §27 III 3 AktG auf die fortbestehendeGeldeinlagepflicht des A der Wert des Radladers (50.000 €) angerechnet In Höhe der Differenz zwischen erhaltenen Kaufpreis (60.000 €) und dem Wert desRadladers (50.000 €) besteht ein Zahlungsanspruch der HT-AG gegen A c) Was wäre zu beachten, wenn der Verkauf des Radladers bereits nach vier Monatenerfolgen würde? Gleiche Ausführungen, wie unter b), jedoch fällt die Argumentation bzgl. derzeitlichen Nähe zur Gründung als Qualifikation zur verdeckten Sacheinlage leichter,da der Radlader bereits nach 4 Monaten veräußert wirdd) Spielt es eine Rolle, ob die Zahlung des Kaufpreises den Betrag des Grundkapitals angreiftoder aus dem überschießenden Betrag des Eigenkapitals erfolgt? Das Grundkapital = gezeichnetes Kapital muss in jedem Fall erhalten bleiben Nicht entscheidend