Ertragsteuerrecht (Fach) / Betriebsaufspaltung (Lektion)
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Grundlagen
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- Abgrenzung Gewerbebetrieb von der Vermögensverwaltung R 15.7 Abs. 1 EStR Satz 1: bloße Verwaltung des eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit
- Wiesbadener Modell H 15.7 Abs. 7 "Wiesbadener Modell" EStH Besitzunternehmen der eine Ehegatte Betriebsunternehmen der andere Ehegatte Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor
- Wesentliche Betriebsgrundlage H 15.7 Abs. 5 EStH nur eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der funktionalen Betrachtungsweise
- Voraussetzung für Betriebsaufspaltung personelleVerflechtung > einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille sachliche Verflechtung > Überlassung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage
- Personengruppentheorie H 15.7 Abs. 6 "Personengruppentheorie" EStH Derselben Personengruppe gehören jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- und Betriebsunternehmen
- Beteiligungsidentität An Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt
- Beherrschungsidentität Die Personen, die das Besitzunternehmen (Betriebsunternehmen) beherrschen sind in der Lage, auch im Betriebsunternehmen (Besitzunternehmen) ihren Willen durchzusetzen.
- Überlassung zu fremdüblichen Konditionen Becksche Steuererlasse 1 § 3c/1 Randziffer 5 § 3c Abs. 2 EStG nicht anwendbar
- Teilentgeltliche Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Becksche Steuererlasse 1 § 3c/1 Randzifer 6 § 3c Abs. 2 EStG ist anzuwenden jedoch nicht für laufende Aufwendungen auf die Substanz AfA Erhaltungsaufwendungen
- Folgen einer Betriebsaufspaltung für den Gesellschafter notwendiges Betriebsvermögen Vermietetes Anlagevermögen (Grundstück, Rechte) GmbH-Anteile an Betriebsgesellschaft Darlehen werrden Betriebsschulden H 4.2 Abs. 15 "Betriebsschuld" EStH Einkünfte Mieten sind Betriebseinnahmen § 15 EStG offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind Betriebseinnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 8 i. V. m. § 15 EStG
- Tatbestandsmerkmale MUBAS Sachliche Verflechtung Personelle Verflechtung 2 Personengesellschaften entgeltliche Überlassung
