Personalwesen (Fach) / Abmahnung (Lektion)

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Voraussetzungen - Wirksamkeit - Unwirksamkeit

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  • Voraussetzzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung Rügefunktion Warnfunktion Verhalten des AN muss eine bedeutende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen Erteilung durch eine abmahnungsberechtigte Person zeitnah
  • Wann ist eine Abmahnung unwirksam Sachverhalt ist unbestimmt beschrieben = keine detaillierte Beschreibung, keine Angabe von Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit), keine konkrete Benennung des fehlerhaften Verhaltens = ein 3. kann den Vorwurf an den AN nicht erkennen arbeitsvertraglicher Verstoß wird nicht genannt = AN muss wissen gegen welche arbeitsvertragliche Pflicht er verstoßen hat kein Hinweis auf mögliche Kündigung im Wiederholungsfall = zwingender Hinweis erforderlich, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen AG lässt zu viel Zeit verstreichen = max. 2-3 Wochen erstmaliger oder geringer Pflichtverstoß Fehlende Unterschriftsberechtigung des Abmahnenden (auch kein i.A.) ggf. fehlende vorherige Anhörung des AN zum Sachverhalt