Strafrecht (Fach) / Ausgewählte Delikte (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 4 Karteikarten
Körperverletzung
Diese Lektion wurde von Deckstar413 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- § 223 Körperverletzung Infos: Vergehen, Antragsdelikt ( besonderes Antragsdelikt) Versuch strafbar 1.Tatbestand 1.1.objektiver Tatbestand Täter : jedermann / Alllgemeindelikt Objekt. andere Person Handlung : körperliche Misshandlung und/ oder Gesundheitsschädigung Erfolg : Verletzung ist eingetreten K(O) : Handlung des Täters muss die Verletzung verursacht haben 1.2.subjektiver Tatbestand Vorsatz : Ist das Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung 2.Rechtswidrigkeit : ja/nein 3.Schuld : ja/nein 4. Strafverfolgungsvoraussetzungen §230 Sowohl die Körperverletzung (§223) als nach die fahrlässige Köperverletzung (§229) werden nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. 5. Konkurrenzen Die Körperverletzung ist Durchgangsstadium für andere Delikte, die spezieller sind. Sind wird dann, wenn das speziellere Delikte vollendet wurde, konsumiert 6. Versuch §223 II Das unmittelbare Ansetzen zur körperlichen Verletzung
- § 224 Gefährliche Körperverletzung Infos : Vergehen, Offizialdelikt ( Qualifikation), Versuch: strafbar 1.Tatbestand 1.1.Objektiver Tatbestand Täter : jedermann / Allgemeindelikt Objekt : andere Person Handlung : köperliche Misshandlung und / oder Gesundheitsschädigung , beibringen von Gift, beibringen v. gesundheitschädlichen Stoffen, Waffe, gefährliches Werkzeug, gemeinschaftlich, hinterlistiger Überfall, lebensgefährliche Behandlung Erfolg : Der Körper des anderen ist erheblich verletzt K (O) : Gerade durch die Mittel/ Begehungsweise des §224 ist es zur Köperverletzung gekommen 1.2.Subjektiver Tatbestand Vorsatz: Das Wissen und Wollen, jemand anderen mit den Mittel des §224 zu verletzen 2.Rechtswidrigkeiten ja/nein 3.Schuld ja/nein 4. Konkurrenzen §224 konsumiert §223 treten die Folgen der Erfolgsqualifikation (§§ 226,227) ein, so wird auch §224 konsumiert vollendete Tötungsdelikte konsumiert die KV 5.Versuch §224 II das unmittelbare Ansetzen zur körperlichen Misshandlung / Gesundheitsschädigung durch ein Mittel des §224 I. Es kann vorkommen, dass §224 versucht und nur §223 vollendet wurde 6. Fahrlässige gefährliche KV §229 bezieht sich auf die KV wird ein KV durch ein Mittel des §224 I fahrlässig begangen, so bleibt es bei einer fahrlässigen KV nach §229.
- § 226 schwere Körperverletzung Infos: Verbrechen, Offizialdelikt, Versuch ist immer strafbar objektiver Tatbestand Täter : Jederman Objekt : andere Person Handlung : aus §223 oder §224 + schwere Folge Verlust Glied ( wichtig ), Verlust Sehvermögen, Verlust Hörvermögen, Verlust Fortpflanzungfähigkeit, Verlust Sprechvermögen, dauerhaft entstellt, Lähmung, Siechtum, geistige Krankheit / Behindrung Erfolg : schwere Folge K(O) : Handlung des Täter + ggf. Hilfsmittel, Begehnungsweise muss schwere Folge verursacht haben subjektiver Tatbestand begehung KV immer Vorsatz begehung : schwere Folge: Fahrlässigkeit o. Vorsatz
- § 229 fahrlässige Körperverletzung Infos : Vergehen, Antragsdelikt ! Versuch nein ! 1.Tatbestand 1.1Objektiver Tatbestand Täter : jedermann Objekt : andere Person Handlung : körperliche Misshandlung und/ oder Gesundheitsschädigung + ggf. Tatbestandmerkmale aus § 224 + gggf. Tatbestandsmerkmale aus §226 Erfolg : Verletzung des Tatobjekts K (O) : Handlung des Täter hat den Erfolg verursacht 1.2Subjektiver Tatbestand Fahrlässigkeit : die vorwerfbaren und Pflichten Sorgfaltspflicht Ersetzung führt zu einer KV 2.Rechtswidrigkeit 3.Schuld 4.Strafverfolgungsvoraussetzungen Besonderes Antragsdelikte §230 Die fahrlässige KV wird nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. 5.Konkurrenzen fahrlässigkeit Delikte in Tateinheit mit ebenfalls die fahrlässige Vorgehensweise verwirklicht andere Delikte 6.Versuch Ein Versuch ist möglich,da der Täter keine Vorstellung von der Tat hat.