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AO (Fach) / AO (Lektion)

AO

Diese Lektion wurde von fabrice84 erstellt.

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  • Der Einspruch ist unbegründet, wenn... (i) der VwA rechtmäßig ist (, dann Gesamtwiederaufrollung i.S.d. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO)Der VwA zwar rechtswidrig ist,(ii) aber nach § 126 AO heilbar ist (z.B. die erforderliche Begründung (i.S.d. § 121 Abs. 1 sowie § 157 Abs. 2 AO) nachträglich gegeben wird)(iii) der Fehler aber nach § 127 AO unbeachtlich ist (z.B. wenn auch ein anderes FA als das örtlich zuständige FA (§ 19 AO) das nicht anders entschieden hätte, § 127 AO bei gebundenen VwA, nicht nichtig gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO)(iv) aber § 351 AO eine Korrektur ausschließt (hier Anwendungsrahmen analog zu § 177 AO)
  • A hat gegen seinen ESt-Bescheid für 01 über TEUR 30 Einspruch eingelegt. Während des Einspruchsverfahrens ergeht aufgrund seiner Bet.-einkünfte an der B-OHG ein zu Recht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützter Änderungsbescheid, der die Festsetzung auf TEUR 35 erhöht. Muss D was unternehmen? Wg. § 132 AO konnte das FA auch während des Einspruchsverfahrens korrigieren (das ist die "Brücke" zurück von der Einspruchsinsel)Der Ä-Bescheid wird gem. § 365 Abs. 3 Satz 1 AO automatisch zum Gegenstand des lfd. Einspruchsverfahrens. Für einen weiteren Einspruch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (=Beschwergrundlage des § 350 AO).
  • W hat gg ihren ohne Nebenbestimmungen ergangenen ESt-B (festgesetzte Steuer TEUR 6) Einspruch eingelegt und eine Herabsetzung um TEUR 3 beantragt. Während des lfd. Verfahrens teilte ihr das FA mit, es habe sich bei der Anerkennung einiger Sonderausgaben rechtlich geirrt und beabsichtige deshalb, die Steuer auf insgesamt TEUR 7,5 festzusetzen und dem Änderungsbescheid einen VdN beizufügen. Kann das FA die ESt im Einspruchsverfahren höher festsetzen? Grds. kann FA gem. § 132 AO VwA korrigieren.Verbösernde Entscheidung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO aber nur zulässig bei Gewährung rechtlichen Gehörs (gilt sowohl für Korrektur als auch VdN-Aufnahme) [Das FA gewährt IMMER rechtliches Gehör, auch wenn es das grds. bei einer Änderung wegen eines neuen Grundlagenbescheids gar nicht müsste].Sie hat durch den Hinweis durch das FA die Möglichkeit, ihren Einspruch ggf. nach § 362 Abs. 1 AO zurückzunehmen, denn mangels Einspruchsverfahren (und ohne Korrekturnormen) ist dem FA eine Verböserung nicht mehr möglich. Wenn sie das Einspruchsverfahren aufrecht erhält, ist das FA berechtigt, eine "negative" EE zu erlassen.
  • Verspätungszuschlag (Norm, grundsätzliches) § 152 AO-> prüfen, ob der VwA rechtswidrig istEr ist dann rechtswidrig, wenn (i) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO nicht erfüllt sind oder (ii) das FA von § 152 Abs. 2 AO zweckwidrig Gebrauch gemacht hat.zu (ii): (§ 5 AO): Entschließungsermessen = Gesamtbild des FallsAuswahlermesen = Ermessensgrenze von 4%Ist der VwA rechtswidrig: Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO
  • Aussetzung der Vollziehung (Norm, Tatbestandvoraussetzungen) (auch für FGO) Norm:(i) § 361 AO(ii) § 69 FGOTBM:- angefochtener Verwaltungsakt [es muss also einen Einspruch geben, kein Änderungsantrag, kein Antrag nach § 164 ....]- vollziehbarer Verwaltungsakt [Abgrenzung vollziehbar vs. nicht vollziehbar siehe AEAO zu § 361 Nr. 2.3.1, wenn ein nicht vollziehbarer VwA im Klageverfahren vorliegt: § 114 FGO = einstweilige Anordnung]- Antrag [grds. beim Finanzamt, dies gilt gem. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO auch für Klageverfahren, ggf. Ausnahmen in Abs. 4 FGO prüfen] - ernstliche Zweifel (oder unbillige Härte) [für ernstliche Zweifel auch in den AEAO mal reinschauen, 50% reicht hier schon aus]
  • Fälligkeit (Norm) § 220 AO ("der Verteilungsarm")
  • allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ab § 249 AO, gucken, was so markiert ist (249, 251, 254)(i) wirksamer, vollstreckbarer VwA(ii) Fälligkeit(iii) Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung)(iv) Schonfrist (1 Woche)
  • besondere Vollstreckungsvoraussetzungen wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen (Sachen) hierzu Markierungen (3-stufig) im Inhaltsverzeichnis beachtendie allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen dazu vorliegenab § 281 AO gucken, was so markiert ist (281, 285, 286, 295)(i) Pfändung(ii) durch Vollziehungsbeamten(iii) Inbesitznahme von Sachen, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden (durch Wegnahme und Anbringung von Siegeln)(iv) Negativabgrenzung (keine Überpfändung, keine fruchtlose Pfändung)(v) unpfändbare SachenPasst das alles: Pfändung ist rechtmäßig.Passt was nicht: Pfändung ist rechtswidrig.Jede Pfändung ist ein eigener VwA (z.B. einer für Zweitfernseher, einer für die Perlenkette)Abhilfe: AdV beantragen
  • Klausurprüfung Steuerhinterziehung §§ 369 ff AO(i) Tatbestand [objektiv, subjektiv, § 370 Abs. 1 AO][-> subjektiv = Vorsatz = "Wissen & Wollen", wenn nicht dann leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)objektiv: falsche Steuererklärung, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun) oder keine Steuererklärung, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen) und dadurch Steuern verkürzt, § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AO](ii) Rechtswidrigkeit(iii) Schuldzu (ii) und (iii): Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit und Schuld.dadurch Ablaufhemmung: § 171 Abs. 9 AOIm Steuerstrafrecht: KompensationsverbotIm Steuerverfahrensrecht: kein Kompensationsverbot
  • In seiner EStE 2013 hatte U versehentlich in Anlage V bei den Schuldzinsen 21.000 EUR anstatt 12.000 EUR eingetragen. U merkt dies als er sich den ESt-Bescheid 2013 anschaut. Er ruft daraufhin beim FA an und stellt dies richtig. Er merkt an, dass der Finanzbeamte dies aber anhand der beigefügten Belege eigentlich hätte sehen müssen. Kurz darauf ergeht ein geänderter ESt-Bescheid mit der Begründung: "Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Bst a AO, Ihrem Antrag, der sich hiermit erledigt, wurde entsprochen." Was schreibe ich dazu in der Klausur so alles hin? (i) Gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO war U dazu verpflichtet, diesen Fehler zu seinen Ungunsten dem FA unverzüglich mitzuteilen.(ii) Das FA kann den Fehler jedoch nur dann ändern, wenn eine entsprechende Korrekturnorm vorliegt.(iii) Kein § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bst a AO, da die Berichtigung nach § 153 AO nicht als Antrag auf Änderung zuungunsten ausgelegt werden darf.(iv) § 173 Abs. 1 AO scheidet aus, da die Tatsache dem FA durch die vorgelegten Unterlagen bereits erkennbar war.(v) Allerdings hat sich das FA den Schreib-/Rechenfehler des Stpfl zu eigen gemacht. Ein Fehler im Bereich der Willensbildung kann hier ausgeschlossen werden. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist möglich gewesen.(vi) Der ESt-Bescheid war falsch begründet, dies kann jedoch (je nach SV) über § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO richtig gestellt werden.
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  • U, mit Wohnsitz und verschiedenen Einkünften in Stadthagen, betreibt in Nienburg ein Café. Im ESt-Bescheid für 2013 vom 2.5.2015 wurden die EK aus dem Café mit 0,00 EUR festgesetzt, obwohl dem FA Stadthagen vom FA Nienburg mit Eingangsstempel vom 7.9.2014 eine Mitteilung über den Verlust von -30.000 EUR vorliegt. U lag der Bescheid hierüber am 1.9.2014 vor. Was in Klausur so hinschreiben? (i) Der Verlust ist vom FA Nienburg nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bst b AO gesondert festgestellt worden. Diese Feststellung ist für das FA Stadthagen für die ESt-Festsetzung bindend, § 182 Abs. 1 AO.(ii) Diese Bindungswirkung ist mit Bekanntgabe an U am 1.9.2014 eingetreten, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Daraufhin hätte eine Folgeänderung des ESt-Bescheids 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfolgen müssen. Diese kann nachgeholt werden, bis Festsetzungsverjährung eintritt.[Auch Berichtigung nach § 129 AO denkbar]
  • Wie kann ich auf eine Einspruchsentscheidung reagieren? (i) Einen erneuten Einspruch einlegen: Folge: nicht statthaft (§ 348 Nr. 1 AO), wird als unzulässig verworfen(ii) Eine Klage (siehe dazu Kärtchen zur Klage, welche hier in Betracht kommt)(iii) Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO(das macht man z.B., wenn der Bescheid damals geschätzt worden ist, ich Einspruch eingelegt hatte mit "Begründung in Form der StE folgt" geschrieben habe, das FA eine EE erlassen hat, weil nix kam und ich nun mit dem Antrag die vollständige StE einreiche)
  • Der Stalker erhält einen ESt-Bescheid für 01, in dem 10.000 EUR ESt festgesetzt werden. Zudem werden 8.000 EUR LSt in Abzug gebracht, so dass sich eine Nachzahlung von 2.000 EUR ergibt. Später kommt heraus, dass er noch eine zweite Lohnsteuerkarte hat (Einkünfte (stl. Auswirkung): 5.000; gezahlte LSt: 6.000). Wie kann diese 2. LSt-Karte berücksichtigt werden? (i) zusätzliche Einkünfteneue Tatsache: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO:  +5.000(ii) mehr anrechenbare Lohnsteuerkein Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, denn die Anrechnungsverfügung stellt einen sonstigen vWA dar (vgl. AEAO zu § 218)somit kommt eine Änderung nur über §§ 130, 131 AO in Betrachthier: rechtswidrig + nicht begünstigend (wäre ja doof, wenn es nur bei 8.000 EUR anstatt 14.000 EUR Anrechnung verbleiben würde)=> Korrektur gem. § 130 Abs. 1 AO: - 6.000
  • Der Betriebsprüfer merkt bei K, dass er in 01 die Maschine als Aufwand versehentlich verbucht hatte, anstatt sie zu aktivieren und über 4 Jahre abzuschreiben. Nach welchen Änderungsnormen werden die Jahre 01 und 02 berichtigt? 01: neue Tatsache, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO02: keine neue Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO [betrifft ja nicht das Jahr 01]somit: § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO = rückwirkendes Ereignis
  • In einer Aufgabe heißt es: Die Feststellungserklärung war in 02 eingereicht worden. Die Abgabepflicht für ihre persönlichen ESt-Erklärungen erfüllten die Gesellschafter erst im Jahr 03. Worauf deutet das hin? Auf einen Fall des § 181 Abs. 5 AO
  • T gibt in seiner EStE Einkünfte gem. § 19 EStG i.H.v. 40.000 EUR, EK aus VuV i.H.v. -70.000 EUR an. Das FA weicht von den erklärten Angaben ab und erkennt rechtsfehlerhaft Erhaltungsaufwendungen von 40.000 EUR nicht als Werbungskosten an. Es ergibt sich daraus eine Steuerfestsetzung von 0 EUR (GdE = 10.000) Hiervon wurde gem. § 10d Abs. 2 EStG ein auf den 31.12.09 gem. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellter verbleibender VV von 5.000 EUR abgezogen. Das FA stellt folgerichtig zum 31.12.10 einen vortragsfähigen Verlust von 0 EUR gesondert fest. Hiergegen wendet T sich mit seinem Einspruch. Wie ist die Rechtslage? T muss allein gegen den ESt-Bescheid Einspruch einlegen und die rechtsfehlerhafte Behandlung in diesem Verfahren beanstanden (§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG). § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eröffnet die Übernahme der fehlenden Auswirkung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Verlustfeststellungsbescheid. § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG ist vorliegend verwirklicht, denn die Steuerfestsetzung beträgt trotz Einspruchs unverändert 0 EUR. Lediglich die für den Verlustvortrag maßgebenden negativen Einkünfte ändern sich.Der VV-Bescheid ist gem. § 351 Abs. 2 AO lediglich Folgebescheid des ESt-Bescheids. Der Einspruch gegen den VV-Bescheid ist daher unbegründet und müsste durch schriftliche EE zurückgewiesen werden, § 367 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 366 AO.
  • Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Haftung Demnach darf das FA nicht schlechter gestellt werden als die übrigen Gläubiger. Eine rückständige USt wäre daher im gleichen Verhältnis zu tilgen wie Verbindlichkeiten ggü Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt für den maßgeblichen Haftungszeitraum im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags insoweit eine Pflichtverletzung vor.Besonderheiten bestehen bei der LSt. Sie ist treuhänderisch verwaltetes Fremdgeld und muss vorrangig getilgt werden. Daher ist diese vollständig aus den Berechnungen zur Ermittlung der Tilgungsquote auszunehmen.Dies bedeutet somit, dass für LSt zu 100% gehaftet wird.
  • A ist Verstorben und E ist Alleinerbe als Abkömmling. Er gibt die EStE von A ab. Daraufhin erlässt das FA einen Bescheid (Festsetzung von 10.000 EUR ESt). Der Bescheid war an A gerichtet, ohne dass E darin erwähnt wurde. Dennoch bezahlte E die 10.000 EUR. a) Ist der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden? b) Unterstellt, der Bescheid ist nicht wirksam, könnte E ggü dem FA einen Anspruch auf Erstattung geltend machen? a) Voraussetzung für die Wirksamkeit des Steuerbescheids ist, dass er gem. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt ist und dass er demjgenigen, für den er bestimmt ist, ordnungsgemäß nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO bekannt gegeben wird.Wesentlicher Bestandteil eines Steuerbescheids ist nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO u.a. die Angabe des Steuerschuldners. Wir dieser (=Inhaltsadressat) gar nicht oder falsch bezeichnet, ist der VwA nach § 125 Abs. 1 AO wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig und die Bekanntgabe gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam.Steuerschuldner = E als Gesamtrechtsnachfolger, § 45 Abs. 1 AO=> ein an A gerichteter Bescheid ist nichtig (§125 Abs. 1 AO) und damit nicht wirksam (§ 124 Abs. 3 AO)b) Steuer wurde ohne rechtlichen Grund gezahlt: Anspruch auf Erstattung gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AOE hatte gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 218 Abs. 1 AO ohne Rechtsgrund gezahlt.Im Folgenden wäre noch gem. §§ 228 bis 232 AO Zahlungsverjährung zu prüfen.
  • Aufrechnung (Norm, grundsätzliches) § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB(da man die Ausführungen im BGB nicht checkt, folgende Stichworte:)(i) Gegenseitigkeit[Die Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Die fehlende Gläubiger- Schuldneridentität (Art. 106 GG) wird über § 226 Abs. 4 AO i.V.m. Art. 108 GG hergestellt.](ii) Gleichartigkeit[2 Geldleistungen (davon mind. eine Steuerforderung), wenn jmd also beim FA die Fenster putzt und das mit Steuerschulden verrechnen will, ginge dies auch](iii) Erfüllbarkeit der Hauptforderung[das ist immer die Zahlung, die der Aufrechnende zu leisten hat, im obigen Beispiel die Steuerschuld des Fensterputzers](iv) Fälligkeit der Gegenforderung[ggf. zzgl. § 226 Abs. 3 AO, dass die Forderung unbestritten ist]
  • Verschuldensbegriff nach §§ 69, 110, 173 AO (i) Vorsatz = mit Wissen und Wollen(ii) Fahrlässigkeit= Verletzung der aufgrund der persönlichen Umstände zumutbaren SorgfaltspflichtenDiese unterteilt sich in(a) leichte Fahrlässigkeit "wird schon gut gehen", diese gilt nur für § 110 AO(b) grobe Fahrlässigkeit "ist mir doch egal"
  • Die Feststellungserklärung 2009 der AB-OHG wurde am 30.06.2010 beim zuständigen FA eingereicht, die der Gesellschafter A und B am 30.09.2010. Bislang ist kein Feststellungsbescheid ergangen. Im März 2015 will das FA den Gewinn der OHG für 2009 noch feststellen. Geht das? (i) Der Gewinn der OHG für 2009 ist gesondert und einheitlich festzustellen, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Ein Feststellungsbescheid kann nur solange erlassen werden, wie die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO.(ii) Die Feststellungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2010.(iii) Sie beträgt 4 Jahre, § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO(iv) Sie endet, da eine Ablaufhemmung gem. § 171 AO nicht gegeben ist, mit Ablauf des Kalenerjahres 2014, § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.(v) Im März 2015 war daher die Feststellungsfrist bereits abgelaufen.(vi) Auch die Ausnahme des § 181 Abs. 5 AO greift nicht, da auch die Gesellschafter ihre StE bereits in 2010 eingereicht haben.