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AO (Fach) / AO (Lektion)
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- Zurechnung von WG § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Spenden §§ 52-54 AO
- Pflicht zur Abgabe berichtigter StB nach BP-Feststellungen (Norm) sowie Korrekturnorm § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AOKorrektur gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- Begriff des Verwaltungsaktes (Norm) und Beispiele, wo keine VwA vorliegen § 118 AOkeine VwA sind z.B.:Schlussbesprechung BP, BP-Bericht, Auszahlung von Geld, Aufrechnung (§ 226 AO), Mahnung, Kontrollmitteilung, Vollstreckungsankündigung, Mitteilung über ergebnislose Prüfung (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO) [bei letzterer muss ich also Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid einlegen, wenn ich noch was will und dieser vorher unter VdN ergangen ist].Die Ablehnung einer Maßnahme ist hingegen schon ein VwA. Die Einordnung ist z.B. wichtig, da nur gegen VwA Einspruch eingelegt werden kann.
- Der ESt-Bescheid für A wird am Mo., 28.01.01, zur Post gegeben. Der Einspruch des A befindet sich am 28.02.01 im Briefkasten des FAs. Fristgerecht? Gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt-Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 31.01.01 (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben (ggf. § 108 Abs. 3 AO beachten!). Die Einspruchsfrist beginnt nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 (1) BGB daher mit Ablauf des 31.01.01 und endet nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 (2) i.V.m. (3) BGB mit Ablauf des 28.02.01 (auch hier ggf. § 108 Abs. 3 AO beachten).
- Ein Einspruch ist zu spät beim FA eingegangen. Was in Klausur hinschreiben? Gem. § 358 Satz 2 AO ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
- Ein richtiger VwA ist.... rechtmäßig und wirksam§ 124 ff AO
- Ein falscher VwA ist.... rechtswidrig + wirksam
- Ein schlimm falscher VwA ist... nichtig + unwirksam(§§ 119 Abs. 1, 125 AO) + (§ 124 Abs. 3 AO)
- Steuerbescheide und diesen gleichgestellte VwA sind.... Präveranbemesszuzinszerfestnur dann kann ich §§ 164, 165 AO anwenden, wenn nicht: §§ 130, 131 AO
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- Das bisher zuständige FA erlässt einen ESt-Bescheid, obwohl ein anderes FA nun zuständig ist. Ist ein Einspruch erforderlich? Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.Zulässig bedeutet Statthaftigkeit (wenn VwA vorliegt), Form, Frist, Beschwer (§ 350 AO = Adressat, § 122 (1) AO, Einschränkung: § 352 AO, z.B. der zur Vertretung berufene GF)), Verzicht/Rücknahme (§ 354, 362 AO)[falls nein: ... ist als unzulässig zu verwerfen, § 358 Satz 1 AO]Begründetheit:Der zulässig eingelegte Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VwA rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten tatsächlich verletzt ist.Rechtswidrig ist: Steuer zu hoch, Festsetzungsfrist abgelaufen, keine Korrekturnorm vorhanden, falsche Korrekturnorm, Ermessensfehler, keine Begründung, falsches FARechtsverletzung klappt bei §§ 126, 127 und 351 AO nicht.Im Fall greift § 127 AO: Der Fehler ist unbeachtlich, es liegt daher keine Rechtsverletzung vor. Der Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.
- Es wird ein Feststellungsbescheid wegen einer neuen Tatsache geändert. Wie zitieren? § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO
- Steueranmeldung (Norm) §§ 167, 168 AO
- Im Sachverhalt heißt es: Kurz nach Bekanntgabe des Bescheids legt er Einspruch ein. Was in Klausur zur Frist schreiben? Hier braucht die Frist dann nicht durchgeprüft werden, das gibt keine Punkte. Punkte gibt es hingegen aber schon dann, wenn da "nach 3 Wochen" im Sachverhalt steht.
- Festsetzungsfrist (Norm) § 169 ff AO= FestsetzungsverjährungFeststellungsverjährung jedoch: § 181 Abs. 5 AO
- A hat lt. Sachverhalt in seiner EStE versehentlich ein paar Einkünfte nicht angegeben. Welche Festsetzungsfrist gilt? Vier Jahre, versehenlich bedeutet nicht leichtfertig verkürzt
- Obersatz für Korrekturen Die Korrektur des VwA (hier dann ESt-Bescheid etc. im konkreten Fall schreiben) ist möglich, wenn 1) die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind und 2) die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Offenbare Unrichtigkeit (Norm sowie ein paar Merkmale) § 129 AO"Richtig gedacht, aber falsch gemacht oder gar nicht gedacht."betrifft alle VwAgrds. Ermessensspielraum des FAs, wird sich zuungunsten des Stpfl verrechnet, muss gem. § 129 Satz 2 AO korrigiert werden.Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche Fehler (das sind mechanische Fehler)Es zählt z.B. dazu: Nichtbeachtung eines Grundlagenbescheides, Nichtaufnahme Vorbehalt der Nachprüfung (sofern der Finanzbeamte es eigentlich nachweislich aufnehmen wollte), Übernahmefehler des Stpfl macht sich das FA zu eigen (z.B. Stpfl rechnet 100 + 100 = 150, der Finanzbeamte hätte diesen Rechenfehler sehen müssen, zählt also auch zu offenbarer Unrichtigkeit, muss wg. § 85 AO korrigiert werden). Wenn das FA aber Einkünfte nicht angesetzt hat, weil es dachte, diese seien steuerfrei, liegt kein Fall von § 129 AO vor.
- Korrektur gem. §§ 130, 131 AO betrifft nur sonstige VwA, ob so einer vorliegt, kann man ganz gut im AEAO nachschauen. gucken, ob rechtswidrig oder rechtmäßig danach gucken, ob begünstigend (der Stpfl freute sich darüber, z.B. Stundung wurde gewährt) oder nicht begünstigend
- Im Jahr 01 wurde gegenüber A ein ESt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO erlassen. Nach 9 Jahren wird von A ein schweizer Konto aufgedeckt (stl. Auswirkung + 5.000). Über welche Normen können die 5.000 dem A der Besteuerung unterworfen werden? Um hier so viel wie möglich Punkte in der Klausur zu erhalten, ist Folgendes zu erwähnen: Die Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).(i) Eine Änderung der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung scheidet aus (§ 164 Abs. 4 Satz 2 AO), auch wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. [nur bei einer BP wird der VdN über die 4-jährige Festsetzungsfrist hinaus mitgeschleppt](ii) Eine Änderung wäre gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO denkbar.(iii) Auch eine Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AO ist möglich, da es sich hierbei um eine arglistige Täuschung handelt.
- Antrag auf schlichte Änderung (Norm) § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AOAber: Wenn im Sachverhalt nicht ganz klar ist, ob nun ein solcher Antrag gestellt oder ein Einspruch eingelegt worden ist, ist im Zweifelsfall von einem Einspruch auszugehen.
- A erhält seinen ESt-Bescheid 01. Hierin steht: "Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO". 2 Wochen später bekommt er einen geänderten ESt-Bescheid 01, in dem steht lediglich: "Der Steuerbescheid ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert". a) Kann auch nach 2 Monaten der geänderte Bescheid gem. § 164 AO noch einmal geändert werden? b) Wie wäre der Fall, wenn er einen Änderungsbescheid USt erhalten hätte? c) Wie wäre der Fall, wenn er einen Änderungsbescheid UStVA 05/01 erhalten hätte? a) Ja, denn fehlt im Folgebescheid ein Vorbehaltsvermerk, bleibt der Vorbehalt dennoch bestehen.b) Grds. bleibt der VdN solange bestehen, bis er ausdrücklich nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wird. Da jedoch der VdN hier Kraft Gesetzes (§ 168 AO) bestand, gilt hier die Ausnahme, dass der VdN nun nicht mehr besteht.c) Eine Steueranmeldung steht immer einer Steuerfestsetzung unter VdN gleich (§ 168 Satz 1 AO). Hier ist also weiterhin eine Änderung gem. § 164 AO möglich.
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Norm, grundsätzliches dazu) (Teil 1:... Nr. 1 AO) § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOTatsache = Lebenssachverhaltnachträglich bekannt geworden = nach Abschluss der Willensbildung des FinzanzbeamtenKleinbetragsverordnung beachten (höhere festzusetzende Steuer muss > 10 EUR sein)Hat der Stpfl eine Teilwertabschreibung vorgenommen, jedoch die Gründe hierfür im Rahmen der Erstveranlagung (endgültig + vorbehaltlos) nicht mitgeteilt, kann bei einer späteren BP aufgrund § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Feststellung, dass die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibung aus tats. Gründen nicht vorgelegen haben, der Erstbescheid geändert werden.Nur wenn ganz offensichtlich "private Ausgaben" den Gewinn gemindert haben, würde später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Änderung mehr möglich sein.§ 173 Abs. 2 AO ist dann noch negativ abzugrenzen.
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Norm, grundsätzliches dazu) (Teil 2:... Nr. 2 AO) § 173 Abs. 1 Nr 2 AO Hier geht es um niedrigere Steuer. Nur, wenn den Stpfl kein grobes Verschulden trifft, kann geändert werden. Ein Rechtsanwalt wusste z.B. nicht, dass man vorweggenommene Werbungskosten nach Abflussprinzip geltend machen muss, hier trifft ihn kein Verschulden.Anders wäre es bei Ansatz von AfA, denn das steht im StE-Bogen.
- Berichtigung von Erklärungen (Norm, grundsätzliches) A merkt in 05, dass er eine Provision zu seinen § 22-Einkünften i.H.v. 4.000 EUR sowie damit zusammenhängende Aufwendungen i.H.v. 200 EUR versehentlich nicht in der StE 04 berücksichtigt hat. § 153 AOA ist zur Berichtigung verpflichtet.Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO + 4.000gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO -200, obwohl grds Verschulden vorliegt, wegen Satz 2 geht es hier aber doch, da Einnahmen und Aufwendungen als zwei Tatsachen gelten. Selbst wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen würden, wären hier sowohl Einnahmen als auch komplette Aufwendungen zu berücksichtigen.
- A teilt im Jahr 09 dem Finanzamt mit, dass er noch Einkünfte aus einer gewerblichen Nebentätigkeit seit 07 hat. (Einnahmen: 2.000; Ausgaben: 4.000). Hat er Erfolg bei einem Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO? Abwandlung 1: Wie wäre es, wenn das FA gem. § 162 AO BE und BA geschätzt hätte? Abwandlung 2: Wie wäre es, wenn das FA gem. § 162 AO Umsätze und VorSt geschätzt hätte? Dem FA wird erstmals bekannt gemacht, dass er solche gewerblichen Einkünfte hat. Dies wird als eine Tatsache gesehen, insgesamt also § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (-), da ihn Verschulden trifft. Es erfolgt keine Berücksichtigung. Abwandlung 1: Auch bei einer Schätzung gelten die Einnahmen und Aufwendungen als eine Tatsache. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO greift daher nicht.Abwandlung 2: Hier sind USt und VorSt immer als zwei Tatsachen anzusehen (AEAO zu § 173 Nr. 6.3)Zugunsten des Stpfl (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m Satz 2 AO) jedoch nur insoweit, als die nachträglichen VorSt den nachträglich bekannt gewordenen stpfl Leistungen zugeordnet werden können. Wenn dann dort ein Rest verbleibt, kann dieser Rest aber oftmals noch nach § 177 Abs. 3 AO in diesem Zuge (Obergrenze/Untergrenze) mit berücksichtigt werden.
- Wann endet die Festsetzungsfrist, wenn für die Festsetzung einer Steuer ein Grundladenbescheid bindend ist (Norm) nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids§ 171 Abs. 10 AO
- A ist mit 30% an der AB-KG beteiligt. In seiner EStE für 01 gibt er die Einkünfte der Beteiligung i.H.v. 30.000 EUR an. Der ESt-Bescheid (bestandskräftig ohne Nebenbestimmungen veranlagt) enthält diesen Wert. Später stellt das Betriebs-FA den Gewinnanteil für A auf 40.000 EUR fest. a) War Ansatz von 30.000 ok? b) Kann der ESt-B dennoch mit Gewinnanteil von 40.000 geändert werden? a) Schätzung = i.O, § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AOb) ja, gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Ich möchte wissen, ob der Bescheid aufgrund eines "rückwirkenden Ereignisses" geändert werden kann. Was tun? (i) Änderungsnorm wäre § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, hierbei beginnt gem. Satz 2 die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres des Eintritts des Ereignisses.(ii) in AEAO zu § 175 Nr. 2.4 reingucken, ob der Fall dort auftaucht und es sich überhaupt um ein rückwirkendes Ereignis handelt
- Berichtigung von materiellen Fehlern (Norm, grundsätzliches) § 177 AOist jede objektive Unrichtigkeit des Steuerbescheids (z.B. hätte die Parkquittung über 1.000 EUR und die Betriebseinnahme von 3.000 eigentlich noch als Ausgabe berücksichtigt werden müssen, aber das FA kommt an den Bescheid über die übrigen Korrekturvorschriften nicht dran, es handelt sich dann um einen materiellen Fehler gem. § 177 Abs. 3 AO). Derzeit wurden 10.000 EUR ESt festgesetzt.Die beiden Beträge werden nun vorgemerkt. Ändert sich der Bescheid noch einmal (z.B. aufgrund § 173 AO: + 2.000 und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO: - 6.000) so ergibt sich:Untergrenze: 4.000 (10.000-6.000)Obergrenze: 12.000 (10.000+2.000)materiell richtige Steuer: 8.000 (10.000-1.000+3.000+2.000-6.000)Ansatz: 8.000Es wurden also nun die o.g. Beträge mit eingebaut, weil der Bescheid sich später geändert hatte. Wäre noch ein Restbetrag, so könnte dieser bei einer nächsten Änderung des Bescheids ggf. verarbeitet werden.Eheleute werden hier wie ein Stpfl behandelt!Den § 177 AO gibt es jedoch nicht auf der Einspruchsinsel. Eine ähnliche Norm dort ist der § 351 AO.
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- Haftungsbescheid (Norm) § 191 AO (immer schriftlich)
- Haftung (Bedeutung, Norm) Einstehen für fremde Schulden!Grds. persönlich und unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen!§ 69 AO: Haftung des Vertreters, bei GmbH ist dies gem. § 35 GmbHG => § 34 Abs. 1 AO[§ 70 AO: irrelevant]§ 71 AO: Haftung des Steuerhinterziehers [liegt z.B. vor, wenn der GF der GmbH wohl wissend die UStVA nicht ans FA rechtzeitig übermittelt, weil die GmbH eh kein Geld hat. Jetzt in § 370 ff AO gucken, was da so passt. Hatte die GmbH zu diesem Zeitpunkt aber kein Geld, kann auch § 71 AO nicht erfüllt sein und ggü dem GF der GmbH entsprechend kein Haftungsbescheid erlassen werden]§ 74 AO: Haftung des Eigentümers von Gegenständen [z.B., wenn der GF der GmbH zivilrechtlich Eigentümer eines GS ist, dass er der GmbH zur Nutzung überlassen hat, hier unbedingt in den AEAO gucken, für welche Steuern er dann nur haften kann]§ 75 AO: Haftung des Betriebsübernehmers§ 191 Abs. 3 AO: Haftungsverjährung
- Obersatz für Haftung Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist möglich, wenn1) der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat [gucken, ob in §§ 69 AO was passt]2) der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist [wenn den die Uroma gezahlt hat, ist er weg oder wenn er verjährt ist, § 169 ff AO (Festsetzungsverjährung)]3) der Haftungsanspruch selbst noch besteht [Haftungsverjährung gem. § 191 Abs. 3 AO prüfen]4) die Inanspruchnahme ermessensgerecht ist [in Klausur meist kein Problem, einfach annehmen, ermessensgerecht gem. § 5 AO]5) die Inanspruchnahme formgerecht ist [Schriftform]
- Abgabe der Steuererklärungen (Norm) § 149 AOWenn aber Arschi die Steuererklärungen nicht unterschrieben abgibt oder sie zwar unterschreibt und seine Adresse einträgt, aber sonst nix reinschreibt, ist dies keine abgegebene StE (hat Bedeutung für die Fristberechnung gem. § 170 Abs. 2 AO)
- Prüfung des § 69 AO 1) bestimmte Person [Bsp: A ist als GF gesetzlicher Vertreter der GmbH gem. § 35 GmbHG und hat damit als GF gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. A würde auch dann haften, wenn sich eigentlich der andere GF B um die Finanzen kümmert, eine individuelle Aufgabenteilung ist also unerheblich]2) Pflichtverletzung [Bsp.: Die KSt 2012 hätte am 1.9.2014 gezahlt werden müssen, nun ist es aber schon der 19.09.2014]3) Verschulden [Bsp: Die GmbH hatte noch "bisschen" liquide Mittel, so dass dem Grundsatz der anteiligen Tilgung zu folgen ist. Hätte die GmbH zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Geld mehr, würde auch keine Pflichtverletzung vorliegen.]4) Schaden des FAs5) Kausalität (zwischen 2 und 4)
- Prüfschema zu § 75 AO GSHZVGrundSacheHöheZeitVerfahren
- Bedeutung des Werts der Gegenstände bei der Haftung ist egal
- Außenprüfung (Norm) § 193 ff AO
- Nach abgeschlossener AP erhält der Stpfl den Prüfungsbericht. Norm? Liegt ein VwA vor? Folgen auf andere Normen? § 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 AODas ist kein VwA i.S.d. § 118 AO.Folgen:(i) § 173 Abs. 2 Satz 2 AO: "Änderungssperre" für VwA aufgrund einer AP (jetzt nur noch, wenn leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vorliegt)(ii) § 171 Abs. 4 Satz 1 AO: Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist bei AP(iii) § 164 Abs. 3 Satz 3 AO: Vorbehaltsaufhebung nach AP (was aber explizit ggü dem Stpfl erklärt werden muss, sonst bleibt der bestehen)
- Für die Jahre 02 bis 04 ergeht eine Prüfungsanordnung betreffend ESt, USt und GewSt. Die Prüfung soll am 20.12.09 beginnen und in den Geschäftsräumen des Stpfl durchgeführt werden. Prüfer ist Herr La Martina. a) Wieviele VwA? b) Welche Wirkung hat ein Prüfungsbeginn vor Ablauf 31.12.09? c) Welche Maßnahmen sind für den wirksamen Beginn der Prüfung ausreichend? d) Ist eine Prüfung für die Jahre 02 und 03 überhaupt noch zulässig? a) 11 (3x3 Prüfungsanordnung (ist sonstiger VwA) + Prüfungsbeginn § 197 Abs. 1 Satz 1 + Prüfungsort § 200 Abs. 2, nicht jedoch Prüfer)b) Prüfungsbeginn bewirkt Ablaufhemmung: § 171 Abs. 4 Satz 1 AOc) qualifiziertes Aktenstudium ab dem Termin des Prüfungsbeginns (vgl. AEAO zu § 198 Nr. 1)d) Eine mögliche Verjährung (bei der wir uns ja nicht mal sicher sein können, da könnte ja auch Steuerhinterziehung aufgedeckt werden) hindert nicht die AP. (vgl. AEAO zu § 193 Nr. 1 Satz 4)
- Obersatz zu Statthaftigkeit beim Einspruch Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der Einkommensteuer um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 347 Abs. 2 AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Norm, grundsätzliches) § 110 AOgehört in den Topf "Frist"ohne Verschulden: Verschulden = Vorsatz sowie grobe und leichte Fahrlässigkeitohne Verschulden wäre z.B. Urlaub, Unfall, Krankheit (aber in "heftigem" Maße, schwer krank, bis zu 6 Wochen Urlaub*...), Arbeitsüberlastung (allg. Zeiterscheinung) zählt nicht dazubinnen 1 Monat nach Wegfall des Hindernisses und Nachholung der versäumten Handlung, Abs. 2Antrag entbehrlich gem. Abs. 2 Satz 4Maximalfrist (1 Jahr seit dem Ende der versäumten Frist) des Abs. 3 beachten und ggf. negativ abgrenzen* Zum Urlaub muss dann aber im Sachverhalt ne Menge stehen. Ein simples "er schreibt dem FA nach seinem Urlaub" reicht da nicht aus und ist als Finte zu verstehen.
- Verschulden des Vertreters (Norm, grundsätzliches) § 110 Abs. 1 Satz 2 AOOrganisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch)Auswahlverschulden (zuverlässige Mitarbeiterauswahl)Überwachungsverschulden (Kontrolle, Informationsfluss)
- In einem ESt-Bescheid fehlt die (hier erforderliche) Begründung. Rechtsfolgen? § 121 Abs. 1 AOEin VwA ist mit einer Begründung zu versehen.Der VwA ist daher rechtswidrig, aber wirksam.Es besteht eine Heilungsmöglichkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AOWird somit ein Einspruch verspätet eingelegt, bietet § 126 Abs. 3 i.V.m. § 110 Abs. 1 AO eine eigenständige Wiedereinsetzungsmöglichkeit, da ein Verschulden nicht gegeben ist.Wir springen dann in den § 110 Abs. 1 AO, in der Klausur nun Abs. 2 und Abs. 3 prüfen
- Ablaufhemmung bei Einspruch (Norm) § 171 Abs. 3a AO
- Zitierweise bei Prüfung des Beginns der Festsetzungsfrist bei Pflichtveranlagung zur ESt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 EStG und § 56 EStDV
- A erhält für seinen GewB vom FA BS einen Gewinnfeststellungsbescheid, von seinem Wohnsitz-FA WF einen ESt-Bescheid und einen GewStMB-Bescheid. Wo kann A jeweils fristwahrend Einsprüche anbringen? Gewinnfeststellungsbescheid: FA WF § 357 Abs. 2 Satz 1 AO sowie FA BS § 357 Abs. 2 Satz 2 AOEStB: nur beim FA BSGewStMB: FA WF und Stadt WF (§§ s.o.)bis hierhin ist das auch kurz vor knapp noch okEs ist auch möglich, den Einspruch bei irgendeiner anderen Behörde einzulegen, hier ist aber zu beachten, dass diese den Einspruch dann noch an die richtige Behörde weiterleiten muss binnen der Einspruchsfrist (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO)
- Bei einer GmbH & Co. KG ist G Geschäftsführer (Vertreter der Kompl.-GmbH), A als Kommanditist ebenfalls zur Vertretung berufen und B als Empfangsbevollmächtigter für die Bescheide bestellt. Wie gestalten sich die Einspruchsbefugnisse, wenn's lediglich um Einwendungen gegen den festgestellten Gewinn der Gesamthand (nicht aber der Verteilung) geht? Abwandlung: Wie wäre es, wenn es eine "ganz normale" GmbH wäre? G: Die GmbH handelt gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über ihren GF, der gem. § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AO zur Einlegung des Einspruchs befugt ist.A: ist ebenfalls zur Vertretung berufen, Norm s.o.B: B nicht, da § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO hier nicht gilt, da mindestens ein zur Vertretung berufener GF vorhanden ist.Abwandlung: §352 AO niemals bei einer KapG anwenden, der kommt nur in Betracht, wenn es um gesonderte und einheitliche Feststellungen geht!
- Endergebnis ist, dass der Einspruch insgesamt unbegründet ist. Was hinschreiben? Abwandlung: Er ist teilweise begründet Er wird mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen, § 367 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 366 AOteilweise begründet: Unter Änderung des Bescheids vom ... wird die Steuer auf ... herabgesetzt. Im Übrigen ist der Einspruch unbegründet.
- Der Einspruch des A hat in vollem Umfang Erfolg. Was hinschreiben? Die Änderung auf xxx erfolgt in Form eines Abhilfebescheids nach § 367 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 132 AO und § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO(bei sonstigen VwA: § 130 Abs. 1 AO anstatt § 172....)