Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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Gesetzesgrundlagen
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- Einzelveranlagung und Tarif § 25 EStG Grundtarif § 32a Abs 1 EStG
- Zusammenveranlagung von Ehegatten und Tarif § 26 EStG Ehegattenveranlagung Wahlrecht § 26b EStG Splitting Verfahren § 32a Abs 5 EStG 1 Steuererklärung und 1 GdE
- Einzelveranlagung von Ehegatten und Tarif § 26 EStG Wahlrecht § 26a EStG Grundtarif § 32a Abs 1 EStG 2 Steuererklärungen und 2 GdE
- Gnadensplitting § 25 EStG Einzelveranlagung aber § 32a Abs 6 Satz 1 Nr 2 EStG
- Witwensplitting § 25 EStG Einzelveranlagung aber § 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG (im Jahr nach dem Tod des Ehegatten auch Splitting-Verfahren)
- Subsidiaritätsprinzip § 20 Abs 8 EStG § 21 Abs 3 EStG § 22 Nr. 1, Nr 3 EStG § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs 2 EStG
- Überschussermittlung (Einkunftsermittlungsmethode) § 2 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten §§ 8 bis 9a EStG
- Merkmale des Gewerbebetriebs (echte gewerbliche Tätigkeit) § 15 Abs 2 EStG 1. Selbständigkeit, H 15.1 EStH 2. Nachhaltigkeit, H 15.2 EStH 3. Gewinnerzielungsabsicht, H 15.3 EStH 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, H 15.4 EStH 5. kein LuF, H 15.5 EStH 6. keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18, H 15.6 EStH 7. keine Vermögensverwaltung, R 15.7 EStR
- Gewinn bei abweichendem Wirtschaftsjahr, Gewerbetreibende § 4a Abs 2 Nr.2 EStG, in dem Kalenderjahr bezogen in dem das WJ endet.
- Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. a - Veräußerung von Anteilen an Körperschaften § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b - Veräußerungspreis § 16 Abs 2 EStG soweit auf Veräußerung von Anteilen an Körperschaften § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. c - Veräußerungspreis § 17 Abs 2 EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. d iVm Satz 2 EStG - Dividende § 20 Abs 1 Nummer 1 EStG ALLES iVm § 3c Abs 2 EStG WICHTIG: - die Entnahme einer GmbH Beteiligung vom BV ins PV wird zum Teilwert bewertet und TEV angewendet. Wenn die Beteiligung aber vorher auf den TW stl wirksam abgeschrieben wurde und nicht durch eine später Wertaufholung ausgeglichen dann gilt TEV nicht, siehe 3 Nr 40 bst a Satz 2 (!!) EStG, also wenn ein Jahr 10.000 abgeschrieben wurden und nur 5.000 wieder wertaufgeholt dann sind 5.000 voll steuerpflichtig und werden aus der normalen TEV Berechnung rausgenommen und dann + 5.000 gerechnet und die AK haben sich auch um 5.000 reduziert
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften PV >= 1 %, § 17 EStG PV < 1%, Anschaffung vor 1.1.2009 § 52 Abs 28 Satz 11 EStG - nicht steuerbar, sonst § 20 Abs 2 EStG BV - 100% Beteiligung - § 16 EStG (mit TEV) Teilbetriebsveräußerung BV - keine 100% Beteiligung - § 13, 15, 18 EStG (mit TEV) laufender Gewinn
- Betrieblicher Schuldzinsenabzug § 4 Abs 4a EStG Überentnahmen lfd WJ Korrektur Über- Unterentnahmen vorangegangener WJ 6% des korrigierten Betrags, Vergleich mit tatsächlichen Schuldzinsen Hinzurechnung des niedrigeren Betrages wicjtig Satz 5: nicht bei AK HK
- Fiktive gewerbliche Tätigkeit § 15 Abs 3 EStG ... Nr 1: Abfärbung (nur bei freiberuflicher Tätigkeit, die evtl gewerbl wird) ... Nr 2: Prägung (GmbH & Co KG) WICHTIG: - bei Abfärbung: geringfügige gewerbliche Tätigkeit unschädlich: 1,25% der Gesamtumsätze , H 15.8 (5) (geringfügige
- Gewerbliche Mitunternehmerschaft, Voraussetzungen 1. echte gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs 2 EStG oder fiktive gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs 3 EStG 2. Gesellschafter ist Mitunternehmer a. zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft b. entfaltet Mitunternehmerinitiative und c. trägt Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs 1 EStG)
- Tatbestandsmerkmale Betriebsveräußerung § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG 1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2. in einem einheitlichen Vorgang 3. gegen Entgelt 4. auf einen Erwerber 5. sodass Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann (nicht muss) 6. und die in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet R 16 Abs 1 EStR, H 16 Abs 1 EStH WICHTIG: - ist in dem Betrieb eine GmbH Beteiligung, die "mitveräussert" wird, wird beim VP und beim (abgezogenen) Wert des BV das TEV angewendet ( 3 Nr 40 S.1 Bst b) - wenn Veräusserer an sich selbst veräußert (zB EU an OHG und hier zu 30% beteiligt) ist der Anteil des V-Gewinns ein laufender Gewinn nach 15 EStG (keine a.o. Einkünfte 34 EStG)
- Veräußerungsgewinnermittlung bei Betriebsveräußerung § 16 Abs 2 Satz 1 EStG VP - Gemeiner Wert ins PV überführter nicht wes BG, § 16 Abs 3 Satz 7 - VK - Buchwert des veräußerten und des ins PV überführten BV's = Veräußerungsgewinn
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- Tatbestandsmerkmale Betriebsaufgabe § 16 Abs 3 Satz 1 EStG 1. Alle wesentlichen BG (quantitativ und funktional) 2. innerhalb kurzer Zeit 3. in einem einheitlichen Vorgang 4. entweder in das a) PV oder b) an verschiedene Erwerber oder c) teilweise veräußert, teilweise ins PV 5. sodass Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren H 16 Abs 2 (Allgemeines) EStH WICHTIG: - als Aufgabe gilt (Aufgabefiktion) auch Betriebsverlegung ins Ausland, 16 (3a) EStG, 36 (5) estg auf Antrag kann man Steuer auf 5 Jahre verteilen - wenn A einen Betrieb verpachtet und eine Aufgabe erklärt, ist es eine Betriebsaufgabe und danach Einkünfte aus VuV nach 21 EStG. Die AfA auf die Maschinen oder so sind dann als Werbungskosten nach 9 (1) S.3 Nr 7 EStG abzuziehen
- Aufgabegewinnermittlung § 16 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 EStG Veräußerungspreise der WG, § 16 Abs 3 Satz 6 EStG + gemeiner Wert in PV überführten WG, § 16 Abs 3 Satz 7 EStG - Aufgabekosten - Buchwert des veräußerten und des ins PV überführten BV's = Aufgabegewinn WICHTIG: - wenn im Betriebsvermögen Anteile an KapG sind und die veräußert werden oder ins PV, dann TEV nicht vergessen - es gibt zeitlich gestreckte Betriebsaufgaben, H 16.2 (allgemein und Zeitraum), mehr als 36 Monate ist kein kurzer Zeitraum, endet mit letzter Veräußerung wes.BG und I § 16/2 Erlasse: der FB auf gesamten Aufgabegewinn aus den zwei/drei Jahren errechnen und dann im Verhältnis aufteilen. Die Voraussetzung mit 55 Jahre kann auch erst am Ende eintreten
- Betriebsverpachtung § 16 Abs 3b EStG ...Satz 1 Nr. 1 - mit Aufgabeerklärung H 16 (2) "Betriebsunterbrechung" EStH: - ruhender Betrieb und Betriebsverpachtung es müssen alle wesentliche (funktionalen) BG verpachtet werden sonst Betriebsaufgabe - H 16 (5) "Betriebsgrundstück als alleinige wes.BG" bei Groß und EinzelhandelsUN und Hotel-und Gaststättenbetrieben ist GS alleinige wes. BG, ABER bei -> Umgestaltungen der wes.BG ist es an sich Zwangsbetriebsaufgabe, trotzdem sagt aber der 16 Abs 3b EStG es bleibt eine Betriebsverpachtung, weil nur ne Aufgabe wenn es ggü dem FA erklärt wird oder FA Tatsachen bekannt werden. bei Produktionsunternehmen (nächste Seite Richtlinien) wenn Maschinenpark veräußert wird eine wes.BG nicht zur Nutzung überlassen, dann Betriebsaufgabe und keine Verpachtung
- Wesentliche Betriebsgrundlage, funktional und qualitativ H 15.7 Abs 5 (Wesentliche BG -sR) H 16 Abs 5 (wesentl. BG) H 16 Abs 8 (Begriff der wesentlichen BG) funktional - WG, die zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sind quantitativ - in den WG din erhebliche stille Reserven
- Freibetrag § 16 § 16 Abs. 4 EStG
- Außerordentliche Einkünfte § 34 Abs 2 EStG ...Nr. 1, soweit kein TEV, immer hinschreiben Fünftel Regelung - § 34 Abs 1 EStG Ermäßigter Steuersatz - § 34 Abs 3 EStG
- Tatbestandsmerkmale Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17) - Veräußerung (vE in KapG steht Veräußerung gleich, 17 (1) Satz 2 EStG) - Anteile an einer Kapitalgesellschaft - mindestens 1 % mittelbar (mittelbare Bet zählen immer egal worüber) oder unmittelbar - innerhalb der letzten 5 Jahre - im PV (R 17 EStR) WICHTIG: - für die 1% Grenze immer mit Nominalkapital ohne eigene Anteile rechnen, H 17.2 (eigene Anteile) - falls ein Verlust entsteht (zB Auflösung KapG 17 (4), und es gibt nichts zurück, man hätte aber AK) kann man den eigentlich geltend machen. Es gibt aber Verlustausgleichsbeschränkung, Klausurtaktik: immer hinschreiben 17 (2) Satz 6 EStG greift nicht - nachträgliche AK zB durch vE oder Darlehensverluste (I § 17/1)
- Freibetrag § 17 § 17 Abs 3 EStG
- Nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 Absatz 2 EStG I § 17/1 in den Erlassen Darlehen in der Krise, stehen gelassene Darlehen, Finanzplandarlehen, Krisenbestimmte Darlehen wenn sich eine KapG auflöst 17 (4) EStG und man will das Darlehen als AK ansehen um einen höheren Verlust zu bekommen den man mit anderen Einkünften ausgleichen kann
- Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip - Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (10-Tages-Regelung) periodengerecht - Einnahmen und Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren, die im Voraus geleistet wurden.
- Einnahmen § 8 EStG (gilt für §§ 19, 20, 21, 22, 23 EStG) Es gibt auch Einnahmen die nicht in Geld bestehen... § 8 (2) EStG !! ... Satz 2: betriebliches KFZ zur privaten Nutzung, wird bewertet wie eine Entnahme daher § 6 (1) Nr 4 Satz 2 EStG: 1% Bruttolistenpreis je Monat, dies ist die Besteuerung der privaten KFZ Nutzung in den Überschusseinkunftsarten, bei den Gewinneinkunftsarten läuft es über die Entnahme, wichtig hier dass mit dem pauschalen Ansatz alle kosten abgegolten sind (also wenn der stpflichtige noch eigene Kosten für die Garage hat sind die nicht abzuziehen auch wenn der AG den AN verpflichtet das Auto in die Garage zu stellen) ...Satz 3: dieses KFZ für Fahrten auch zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte sind 0,03 % BLP x km je Monat Einnahmen die zu versteuern sind, - Wert nach Satz 2 und 3 können (statt dieser Werte) auch die (evtl kleineren) tatsächlichen Kosten sein wenn ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Satz 4) ...Satz 5: Nutzung des KFZ für Familienheimfahrten wenn doppelte Haushaltsführung, dann nochmal 0,002 % BLP x km (einfache Entfernung) ...Satz 11: Freigrenze 44 EUR ...auch Rabatte die Arbeitnehmern von Dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum Lohn, wenn er den Rabatt bekommt weil er AN des Arbeitgebers ist, der mit dem Dritten in enger wirtschaftlicher oder tatsächlicher Verflechtung steht, 20 § 8/6 Erlasse
- Werbungskosten §§ 9, 9a EStG ..(1) Satz 3: ...Nr 4: Entfernungspauschale, 0,30 x entfernungskilometer x Tage, höchstens 4.500 ...Nr 4a: beruflich veranlasste Fahrten, jeder gefahrene km x 0,30 ...Nr 5: doppelte Haushaltsführung, höchstens 1.000 EUR ...Nr 5a: beruflich veranlasste Übernachtungen ...Nr 7: AfA ...ABS 4a: Verpflegungspauschalen
- Reisekostenrecht 20 § 9/10 in den Erlassen
- Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 EStG - Kosten der privaten Lebensführung - Bestimmte Steuern - GeldSTRAFEN - Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
- Sparer Pauschbetrag § 20 Abs 9 Satz 1 EStG Abzug der den Pauschbetrag übersteigenden WK ist ausgeschlossen
- Anrechnungen auf die Einkommensteuer § 36 Abs 2 EStG
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- Abgeltungssteuer Prüfungsreihenfolge 1. Einkunftsart bestimmen - § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG 2. Kapitalertragsteuer - Pflicht § 43 EStG, Höhe § 43a EStG, Einbehaltung §§ 44, 44a EStG (Schuldner der KapitalERTRAGSSTEUER, ist der Gläubiger der Kapitalerträge, der das Geld bekommt, 44 (1) S.1 EStG, der Steuerabzug wird vom Schuldner der KapitalERTRÄGE vorgenommen, 44 (1) S.3 EStG 3. Erhebung - besonderer Steuersatz § 32 d Abs. 1 EStG, Abgeltungswirkung § 43 Abs 5 EStG, nicht in SdE § 2 Abs 5d EStG, kein Einbehalt odewr zu niedrig § 32d Abs 3 EStG 4. Ausnahmen - § 32d Abs. 2, Abs 4, Abs 5, Abs 6 5. Steueranrechnung - § 36 EStG WICHTIG: - bei Aktien in Giro-Sammelverwahrung gilt Fifo nach 20 (4) S.7 EStG, wenn davon ein Teil unentgeltlich erworben wurde und nach 20 (4) S.6 estg auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abgestellt wird drauf achten ob vor dem 1.1.09 angeschafft und eine Veräuserung damit nicht steuerbar, 52 (28) S.11 EStG - Die in einem Rückvergütungsbetrag einer gekündigten Lebensversicherung enthaltenen rechnungsmässigen und ausserrechnungsmässigen Zinsen gehören zu den EaKapV nach 20 (1) Nr 6 EStG - Der Steuerabzugsbetrag inkl. Soli ist 26,375%
- Teilentgeltliche Überlassung bei VuV § 21 Abs 2 EStG - weniger als 66 % Aufteilung, anteiliger Abzug WK - mindestens 66 % voller Abzug WK
- Schuldzinsen als WK bei VuV H 21.2 Finanzierungskosten I § 21/16 in den Erlassen wenn ich das vermietete Objekt verkaufe und einen V-Preis erziele der ausreicht um ein Darlehen welches zur hausfinanzierung bestand abzulösen und der Preis aber für was anderes verwendet wird können die Zinsen evtl nicht als nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden - das neue Urteil hängt sich nur nicht mehr an die Voraussetzung dass ein 23 EStG vorliegen muss
- Nießbrauch bei Einkünften aus VuV I § 21/2 in den Erlassen - Zuwendungsnießbrauch - Vorbehaltsnießbrauch
- Ermittlung Besteuerungsanteil von Renten § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ...Satz 3: Prozentsatz aus Beginn der Rente ...Satz 5: Leistungen aus dem folgenden Jahr des rentenbeginns abzgl des Prozentsatzes = steuerfreie Teil der Rente ...wenn man steuerfreien Teil der Rente gerechnet hat guckt man was insgesamt an Einnahmen hat, zieht dann rentenfreibetrag ab und nicht vergessen den Rentenpauschbetrag nach 9a Satz 1 Nr 3 EStG = Einkünfte aus 22 EStG WICHTIG: - private Berufsunfähigkeitsrente (vom Anstellungsverhältnis unabhängig) ist 22 Nr 1 S.3 Bst a bb EStG - Verletzengeld von der Berufsgenossenschaft ist nach 3 Nr 1 Bst a EStG steuerfrei
- Abgekürzte Leibrente § 22 Nr 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb iVm § 55 Abs 2 EStDV
- Private Veräußerungsgeschäfte - Anschaffung und - Veräußerung eines - WG i.S.d § 23 EStG - innerhalb der Frist (GS 10 Jahre, andere WG 1 Jahr) - soweit nicht subsidiär WICHTIG: - Freigrenze von 600 EUR mit hinschreiben § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG - ausschließlich selbst zu wohnzwecken ist kein 23, oder im Jahr der Veräußerung oder den beiden Jahren davor selbst zu wohnzwecken genutzt, Satz 1 nr 1 Satz 3 HS 2 - bei Veräußerung eines Gegenstand des täglichen Gebrauchs (PKW) kein 23 EStG, Satz 1 Nr 2 Satz 2 - war das Gebäude vorher gemietet muss die schon erfasste AfA vom Gebäude nach 7 (1) Satz 4 EStG runtergerechnet werden, dh bei V-Gewinn Berechnung werden weniger AK vom VP abgezogen - wenn V-Kosten später gezahlt werden egal, mit in die V-Gewinn Ermittlung hier Durchbrechung des Zuflussprinzips - Zwei Anschaffungsfiktionen (aus BV in PV und unentgeltlicher Erwerb) und zwei Veräußerungsfiktionen (Einlage aus PV in BV dann innerhalb 10j Veräußerung und vE innerhalb von 10j in KapG)
- Einkünfte aus einmaligen/gelegentlichen Leistungen § 22 Nr. 3 EStG - einmalig erfolgte Vermittlungstätigkeit - Vermietung von beweglichen Gegenständen Freigrenze: 256 EUR, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG Verlustverrechnungsbeschränkung, § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG
- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG - Betrag des Arbeitslohns und - Summe der übrigen Einkünfte (ausser § 19) = BMG und davon Prozentsatz und Höchstbetrag nach Tabelle
- Abgrenzung Verlustausgleich, Verlustabzug Verlustausgleich - Ausgleich innerhalb desselben Veranlagungszeitraums (horizontal und vertikal) Verlustabzug - Ausgleich über mehrere Veranlagungszeiträume, § 10d EStG a) Verlustrücktrag § 10d Abs 1 EStG b) Verlustvortrag § 10d Abs 2 EStG
- Liebhaberei H 15.3 EStH
- Kindergeld § 62 ff EStG
- Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf § 32 Abs 6 EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG - alleinstehende Steuerpflichtige - zum Haushalt gehört mindestens 1 Kind - für das es Kinderfreibetrag nach 32 (6) oder Kindergeld gab dann Höhe von 1.308 EUR abziehen, aber Zwölfteln wenn die Voraussetzungen zweitanteilig nicht vorlagen
- Kinderbetreuungskosten § 10 Abs 1 Nr. 5 EStG 2/3 der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (keine Freizeit) höchstens 4.000 EUR
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35a EStG Voraussetzungen und Höchstbeträge prüfen und dann von der TARIFLICHEN EST ABZIEHEN
- Rumpfwirtschaftsjahr § 8b EStDV Kann gebildet werden wenn Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird
- Außergewöhnliche Belastungen § 33a EStG A muss gesetzlichen Unterhalt an (ehemalige) Ehefrau zahlen oder für eine Berufsausbildung. - Auf Antrag kann er einen Höchstbetrag (8.354 EUR) vom GdE abziehen - Voraussetzung ist das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und die unterhaltene Person nur geringes Vermögen besitzt (R 33a.1 (2) EStR ) - wenn die Frau eigene Einkünfte oder Bezüge (auch gesetzliche Unfallrente) bekommt die über 624 EUR liegen vermindert sich der Höchstbetrag
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