Strafrecht (Fach) / Rechtsbegriffe (Lektion)
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Definition
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- Vorsatz Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
- Absicht Die Stärkste Form des Vorsatzes. Der Täter strebt die Tatbestandsverwirklichung an. ( Zielgerichteter Wille)
- Direkter Vorsatz Die zweitstärkste Stufe des Vorsatzes. Der Täter ist sich, dass er den Tatbestand verwirklicht.
- Eventualvorsatz ( bedingter Vorsatz) Die schwächste Form des Vorsatzes. Der Täter nimmt es billigend in Kauf, dass er den Tatbestand verwirklicht.
- Fahrlässigkeit Die vorwerfbare pflichtwidrige Vernachlässigung und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. ( Kurz=Die vorwerfbare und pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung.)
- Versuch Der Täter setzt nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar an und Handlung des Täters würde bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen.
- Täter Der Täter verwirklicht alle Tatbestandsmerkmale selber.
- Mittäter Mehrere Personen verwirklichen gemeinsam die Tatbestandsmerkmale und haben den gemeinsamen Willen zur Tatbegehung.
- Behilfe Durch Rat und Tat die Tat des Täters unterstützen.
- Kausalität Eine Handlung ist dann Ursache des Erfolges, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele
- Handlung Handlung ist jedes willensgetragene Verhalten.
- Jugendgerichtsgesetzt Das JGG muss bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre ) und kann bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre ) angewandt werden.
- Offizialprinzip Nur staatliche Organe dürfen Straftaten verfolgen.
- Legalitätsprinzip Die Strafverfolgungsbehörden müssen beim Vetdacht einer Straftat einschreiten.
- Opportunitätsprinzip die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung von Vergehenstatbeständen unter bestimmten Vorraussetzung einstellen.
- Gift Stoffe die chemische wirken.
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- Beibringen Wirkt auf den Körper oder im Körper.
- gesundheitlichen Stoffen Stoffe die thermisch, mechanisch, biologisch wirken.
- Waffe Körperlicher Gegenstand der zur Verletzung anderer Konstruiert wird.
- Gefährliches Werkzeug Jeder körperliche Gegenstand der nach seiner Beschaffenheit und Art und Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzung herbeizuführen.
- Gemeinschaftlich mind. 2 Personen wirken bei der Ausführung der Tat zusammen.
- Hinterlistiger Eine List anwenden, um die Verteidigungsmöglichkeit des Opfer zu erschweren und plötzlich und unerwartet das Opfer angreifen. Merken: Ausnutzen einer Situation ist kein hinterlistig Überfall es muss geplant sein.
- Lebensgefährliche Behandlung Eine Konkrete Handlung die generelle, das Opfer in Lebensfefahr zu bringen.
- Grundprinzipien des Strafrechts Keine Strafe ohne Gesetz Es kann nur eine Strafe verhängt werden, wenn die Handlung zum Zeitpunkt der Begehung per Gesetz unter Strafe gestellt ist. Es muss ein förmliches Gesetz existieren. Rückwirkungverbot Eine Straftat wird nach der Steafandrohung bestraft, die zum Zeitpunkt der Tat gilt. Rückwirkungsverbot umfasst sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Strafbarkeit. War zum Zeitpunkt der Tat dieses Handeln nicht oder nicht so unter Strafe gestellt, so ist eine Bestrafung auch nicht möglich bzw. muss die Strafe nach dem Gesetz erfolgen,das zum Zeitpunkt der Tat galt. Bestimmtheitsgrundsatz Ein Strafgesetz muss die Tat sowie die Folgen der Tat hinreichend bestimmt beschrieben. Durch die Auslegung der Tatbestandsmerkmale muss für jeden erkennbar sein, was für ein Verhalten das Strafgesetz unter Strafe stellt. Der Einzelne muss die Möglichkeit haben, sein den Regeln anzupassen. Analogie Das Anslogieverbot ist eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes.Nur wenn das Gesetz bestimmt genug ist, kann dem Täter die Tat vorgeworfen werden. Sind Begriffe nicht bestimmt, so müssen sie ausgelegt werden. Bei der Anwendung des Strafrechts ist die Analogie nur zu Gunsten des Täters erlaubt. Eine Analogie zu Lasten des Täters ist verboten.