USt (Fach) / Bemessungsgrundlage (Lektion)

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§ 10 UStG

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  • Bemessungsgrundlage bei steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG (Lieferungen / sonstige Leistungen / ig. Erwerbe) Entgelt § 10 Abs. 1 und 2 UStG (§ 10 Abs. 5 UStG ist zu beachten) Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG (abzgl. ggf. darin enthaltender USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG) Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (abzgl. ggf. darin enthaltender USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG) Ausgaben § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG (abzgl. ggf. darin enthaltender USt § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG) Durchschnittsbeförderungsentgelt § 10 Abs. 6 UStG
  • Durchlaufende Posten § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG >> gehören nicht zum Entgelt sind z.B. Inkasso bei Handelsvertretern Gerichtskosten, die ein RA im Namen und für Rechnung seines Mandanten abführt Kurtaxe Zulassungsgebühren beim Kauf eines Kfz beim Händler, wenn dieser die Zulassung übernimmt sind nicht z.B. Lkw-Maut Kosten im Rahmen eines Grundbuchverfahrens bei Notaren weiterberechnete Reisekosten o.ä.
  • Bemessungsgrundlage beim Tausch und tauschähnlichen Umsatz § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG Wert der erhaltenen Leistung (grds. gemeiner Wert) - also Bruttobetrag + erhaltene Baraufgabe - geleistete Baraufgae = Zwischensumme - Umsatzsteuer mit dem Steuersatz der eigenen Leistung = Entgelt
  • Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG >> Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten (jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes) Unentgeltiche Wertabgabe z.B. Entnahme § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG oder Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (z.B. Pkw) § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (bei dem Gegenstand muss a) der Einkaufspreis auf den Berichtigungszeitraum verteilt werden, b) es gelten nur die Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, c) die sich ergebende Summe ist dann auf den %-Satz der privaten Nutzung abzustellen >> dies ergibt die Bemessungsgrundlage
  • Umsätze an das Personal (Zuwendungen an das Personal) gegen Bezahlung in Geld >> Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG >> BMG § 10 Abs. 1 UStG (Beachtung § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 UStG) Als Vergütung für geleistete Dienste (z.B. Pkw-Überlassung) >> Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG >> tauschähnlicher Umsatz § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG >> § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (Beachtung § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 UStG) Aufmerksamkeiten oder überwiegend betrieblich veranlasste Leistungen >> nicht steuerbar übrige unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen >> Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (sofern nicht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu gewähren ist) >> § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UStG
  • Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs. 5 UStG Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt bestimmtes Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger BMG nach § 10 Abs. 4 UStG ist größer als BMG nach § 10 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) UStG Rechtsfolge: Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage (Wert gem. § 10 Abs. 4 UStG, höchstens aber das marktübliche Entgelt § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG)