Öffentliches Recht (Fach) / Verfassungsbeschwerde (Lektion)
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Verfassungsbeschwerde
Diese Lektion wurde von miche erstellt.
- Zuständigkeit des BVerfG zur Vb Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Vb steht dem BVerfG gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §13 Nr. 8a, §§ 90ff. BVerfG zu.
- Beschwerdefähigkeit der Vb Nach Art. 93 I Nr. 4a GG ist "jedermann" beschwerdefähig. Jedermann i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG sind Grundrechtsberechtigte. Grundrechtsberechtigte sind alle natürlichen Personen.
- Beschwerdefähigkeit der Vb Problem: - juristische Personen Gemäß Art. 19 III GG sind juristische Personen und Personenvereinigungen grundrechtsberechtigt,wenn die Grundrechte auf sie anwendbar sind. Eine juristische Person ist inländisch, wenn der tatsächliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Deutschland liegt.
- Prozessfähigkeit der Vb -Minderjährige Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten prozessuale Handlungen vorzunehmen. Prozessfähig im Rahmen einer Vb sind aber auch Minderjährige, wenn sie hinsichtlich des konkreten Falles hinreichend einsichtsfähig sind.
- Beschwerdegegenstand der Vb Mit der Vb kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt angegriffen werden. Zu der in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten öffentlichen Gewalt gehören alle drei Staatsgewalten. Formelle Gesetze als Handeln der Legislative VA, Rechtsverordnungen, Satzungen als Handeln der Exekutiven Urteile und sonst. gerichtl. Entsch. als Handeln der Judikative
- Beschwerdebefugnis der Vb - Möglichkeit - Betroffenheit Grundrechtsverletzung Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung leigt vor, wenn ein thematisch einschlägiges Grundrecht existiert, in das der Staat möglicherweise verfassungswidrig eingegriffen hat. Das BverfG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der BF durch den Beschwerdegegenstand selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
- Beschwerdebefugnis der Vb - Betroffenheit Selbst Selbst betroffen sind alle Adressaten des Gesetzes und alle Personen, die in den gesetzlich geregelten Normbereich fallen. Selbst betroffen sind aber auch Nichtadressaten, wenn sich das Gesetz auf ihre Rechte auswirkt. Gegenwärtig Der BF ist durch ein Gesetz gegenwärtig betroffen, wenn es sich schon oder noch auf seine Rechte auswirkt. Unmittelbar Der BF ist durch ein Gesetz jedenfalls dann unmittelbar betroffen, wenn es sich direkt, d.h. ohne weitere Ausführungsakte, die das Gesetz umsetzt, auf seine Rechte auswirkt.
- Rechtswegerschöpfung der Vb Unmittelbar gegen den Beschwerdegegenstand muss die Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes bestehen oder bestanden haben.
- F. u. F. der Vb Schriftlich gem. § 23 I 1 BVerfGG Monatsfrist gem. § 93 I BVerfGG Gegen Gesetz, Jahresfrist gem. § 93 III BVerfGG
