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SIP (Fach) / Sozialrecht im Gesundheitswesen (Lektion)

HFH Sozialrecht BA Pflegemanagement

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  • Nennen Sie Umstände, die in einem Haftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten führen können! Beweislastumkehr können z.B. schweren Behandlungs- bzw. Pflegefehlern (z.B. Dekubitus 4. Grades), bei Dokumentationsmängeln oder bei einem Organisationsmangel ge­geben sein.
  • Welche Bedeutung haben Spritzenscheine? Spritzenscheine stellen eine organisatorische Erleichterung für den Arzt und die Pflegeeinrichtung dar. Haftungsrechtlich können sie als Entlastungsbeweis für den Einrichtungsträger im Rahmen des § 831 BGB eine Rolle spielen, der damit eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung belegen kann, sodass dann eine Haftung für fremdes Verschulden nicht gege­ben ist
  • Wer kann wann und unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Betreuers beantragen? Das Betreuungsverfahren wird entweder auf Antrag des Betroffenen selbst oder von Amts wegen auf Anregung von Dritten eingeleitet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung unfähig ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Weitere Voraussetzung ist, dass die Betreuung erforderlich ist, d.h. der betroffene Mensch muss unfähig sein, konkrete und für sein Leben wichtige Angelegenheiten selbst zu besorgen.
  • Für welche Aufgabenkreise kann ein Betreuer bestellt werden? Der Betreuer kann für die Personen- und/oder die Vermögenssorge bestellt werden.
  • Wann endet die Betreuung? Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung insoweit sie nicht mehr erforderlich ist (§ 1908d BGB), bei Entlassung des Betreuers, wenn dieser nicht mehr geeignet ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (§ 1908b BGB), mit dem Tod des Betreuers (§ 1908c BGB) und mit dem Tod des Betreuten (vgl. § 1922 BGB).
  • Was versteht man unter freiheitseinschränkenden bzw. -entziehenden Maßnahmen? Eine freiheitsbeschränkende bzw. — entziehende Maßnahme liegt vor, wenn eine Person gegen ihren Willen in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt wird, d.h. sich körperlich nicht mehr uneingeschränkt fortbewegen kann.
  • Welche Handlungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts? Zu unterscheiden ist zwischen den Handlungen des Betreuers im Rahmen der Personen- und Vermögenssorge. (Erster Teil) Im Rahmen der Personensorge bedürfen Einwilligungen durch den Betreuer  in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,  medizinische Heilbehandlungen,  ärztliche Eingriffe, die mit dem Tod des Betreuten verbunden sein können bzw. zu einem schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden führen können (§ 1904 BGB)  Unterbringung u. Zustimmung zu freiheitsentz. Maßnahmen (§ 1906 BGB)  eine im Rahmen der Unterbringung zu erfolgende ärztliche Zwangsmaßnahme die Kündigung und der Abschluss von Mietverträgen bzw. Wohn- und Betreuungsverträgen (Heimverträgen) sowie  sonstigen Verträgen, die mit wiederkehrenden Zahlungen verbunden sind, 
  • Welche Handlungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts? (Zweiter Teil) Im Bereich der Vermögenssorge ist vom Betreuer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts für die in den § 1908i i. V. m. §§ 1821 ff. BGB genannten Fälle einzuholen, z.B. bei eherechtlichen Regelungen zum Güterrecht oder zum Unterhalt, bei Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, bei Grundstücksgeschäften, bei Erbschaftsangelegenheiten, beim Abschluss von Miet- und Arbeitsverträge, die länger als ein Jahr fortdauern sollen sowie bei der Aufnahme von Krediten und Darlehen.
  • V wird aufgrund einer Oberschenkelhalsfraktur nach einem Sturz in der Häuslichkeit im KH medizinisch behandelt. Nach Genesung geht sie auf Veranlassung ihrer Kinder in ein Pflegeheim. Da V vor allem nachts sehr unruhig ist, sieht sich das Heim gezwungen, V nachts zu fixieren. a) V hat keinen Betreuer, sodass die Heimleitung wissen möchte, wer die erforderliche Zustimmung zur Durchführung der freiheitsentziehenden Maßnahme zu erteilen hat? a) Soweit V über die beabsichtigte Maßnahme informiert ist und diese ihr in ihrer Bedeutung, Wirkung und Tragweite sowie die damit verbundenen Risiken bekannt und verständlich sind (Einwilligungsfähigkeit), kann V der freiheitsentziehenden Maßnahme selbst zustimmen. Anderenfalls ist das Heim gehalten, die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Bis zur wirksamen Betreuerbestellung sind Fixierungen der V unzulässig.
  • V wird aufgrund einer Oberschenkelhalsfraktur nach einem Sturz in der Häuslichkeit im KH medizinisch behandelt. Nach Genesung geht sie auf Veranlassung ihrer Kinder in ein Pflegeheim. Da V vor allem nachts sehr unruhig ist, sieht sich das Heim gezwungen, V nachts zu fixieren. B) Der für V zwischenzeitlich bestellte Betreuer möchte wissen, ob er der beabsichtigten freiheitsentziehenden Maßnahme zustimmen kann oder ob er seinerseits noch jemanden befragen muss. Die Zustimmung zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen hat durch den Be­treuer und durch das zuständige Betreuungsgericht zu erfolgen (§ 1906 Abs. 4 BGB).
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  • Was besagt das Sachleistungsprinzip? Das Sachleistungsprinzip beinhaltet den Grundsatz, dass die gesetzlichen Leistungen, die der Versicherte von dem Versicherungsträger zu beanspruchen hat, grundsätzlich von dem Versi­cherungsträger selbst oder von Dritten, denen sich der Versicherungsträger bedient, in Form von Naturalleistungen zu erbringen sind, ohne dass die Versicherten selbst in finanzielle Vor­leistung treten müssen (z.B. die Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch einen ambu­lanten Pflegedienst). Das deutsche Kranken- und Pflegeversicherungssystem ist vom Sach­leistungsprinzip geprägt, welches Vorrang vor dem Geldleistungsprinzip hat.
  • Skizzieren Sie das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Versicherten und dem Sozialleistungsträger bestehen und dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Rechtsbeziehungen zwischen dem Sozialleis­tungsträger und dem Leistungserbringer, die dem Privatrecht (Krankenversicherung) bzw. dem öffentlichen Recht (Pflegeversicherung) zuzuordnen sind. Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer, welche privatrechtlich aus­gestaltet ist.
  • Umreißen Sie den Personenkreis der Pflichtversicherten. Versicherungspflichtig sind u. a. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§5 Abs. 1 Nr.1 SGB V) sowie alle weiteren in §5 SGB V aufgeführten Personen.
  • Was gehört zu den wesentlichen Leistungen der Krankenkassen? Zu den wesentlichen Leistungen der Krankenversicherung gehören u. a. ärztliche und zahn­ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, spezialiserte ambulante Palliativversorgung, ambulante und stationäre medizinische Rehabilitation, ambu­lante und stationäre Krankenhausbehandlung (§27 Abs. 1 SGB V).
  • Nehmen Sie eine Abgrenzung der Behandlungspflege zur Grundpflege vor. Grundpflege beschreibt die Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens im Rahmen des pflegerischen Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen (§14 Abs.4 Nr. 1 bis 3 SGB XI), Behandlungspflege (§37 SGB V i. V. m. HKP-Richtlinie) umfasst medizinische Behandlung (ärztliche Heilbehandlung) oder diese unterstützt.
  • Nennen Sie Beispiele fürHeil- und Hilfsmittel. Heilmittel sind z.B.: Krankengymnastik, Ergotherapie, Sprachtherapie, Bewegungs­therapie, medizinische Bäder. Hilfsmittel sind z.B. Krankenfahrstühle, Gehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, Inkontinenzartikel.
  • Unter welchen Voraussetzungen kann Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von den Kassen gezahlt werden? Grundpflege wird im Rahmen von häuslicher Krankenpflege (§37 SGB V) nur dann gewährt, wenn der Arzt Krankenhausvermeidungspflege nach §37 Abs. 1 SGB V verordnet hat, da dieser Anspruch neben der medizinischen Behandlungspflege auch Grundpflege und Hauswirt­schaft (§14 Abs.4 SGB XI) im Einzelfall umfasst, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V bzw. der Arzt Sicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V verordnet hat und die Satzung der je­weiligen Krankenkasse bestimmt, dass im Rahmen der Inanspruchnahme von medizini­scher Behandlungspflege auch grundpflegerische Leistungen (§14 Abs.4 SGB XI) ver­ordnungsfähig sind, §37 Abs.2 Satz 3 und 4 SGB V.
  • Ist ein Angehöriger verpflichtet Pflege zu leisten? Eine direkte Verpflichtung zur Leistung von Pflege durch Angehörige besteht nicht. Eine Prü­fung der Zumutbarkeit muss vorgenommen werden, wobei z.B. ein Abbruch der Berufstätig­keit oder der Ausbildung nicht zumutbar ist. Es bleibt jedoch die Pflicht zu einer zumutbaren Teilleistung bestehen.
  • Nennen Sie wichtige Ziele und Grundsätze der Pflegeversicherung. Wichtige Ziele der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens, # ie Wiedergewinnung bzw. Erhaltung der Fähigkeiten des Pflegebedürfti­gen (sog. aktivierende Pflege), Stärkung der häuslichen Pflege und der Pflegebereitschaft An­gehöriger. Zu den wichtigen Grundsätzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung zählen das Sachleistungsprinzip und das Wahlrecht des Versicherten zwischen den verschiedenen Leis­tungsarten, der Vorrang der Prävention und Rehabilitation.
  • Nennen Sie die vier Bereiche der notwendigen Verrichtungen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu beachten sind. Der Verrichtungskatalog gemäß § 14 Abs.4 SGB XI enthält die vier Bereiche der Körperpfle­ge, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Hauswirt­schaft). Diese sind Grundlage bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten.
  • Wer ist für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zuständig (Begutachtung und Festlegung)? Für die Begutachtung ist der MDK, für die Entscheidung die Pflegekasse zuständig
  • Welche Pflegestufen gibt es in der Pflegeversicherung? Nach SGB XI sind zu unterscheiden: Pflegestufe 0: einfach Pflegebedürftige, keine Leistun­gen im Rahmen der Pflegestufen SGB XI, möglicherweise Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII; aber bei festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz (§45a SGB XI) bestehen Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI und Pflegeleistungen nach § 123 SGB XI; Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige; (90/45 GP) Pflegestufe II: Schwerpflegebedürf­tige; (3 Std./2 Std. 3xtägl) Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige (5 Std/4Std. rd.u.d.Uhr)
  • Wie hoch ist der jeweils mindestens vorausgesetzte Zeitbedarf für die Pflege je Pflegestufe? Der Zeitbedarf in den einzelnen Pflegestufen  Pflegestufe 0 weniger als 90 Min. täglich; Pflegestufe I: mindestens 90 Min. täglich, wovon mehr als 45 Min. auf die Grundpflege entfallen müssen; Pflegestufe II: mindestens 3 Stunden täglich, wobei der Zeit­aufwand für die Grundpflege mindestens 2 Stunden umfassen muss; Pflegestufe III: 5 Stun­den, rund um die Uhr, täglich.
  • Welche Leistungen gewährt die Pflegeversicherung? Benennen Sie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Pflege­geld (§37 SGB XI), Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) und Kombinationsleistungen (§38 SGB XI) wählen. Verhinderung der Pflegeper­son (§39 SGB XI) sowie auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§40 SGB XI). teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege, §41 SGB XI), Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) und vollstationäre Pflege (§43 SGB XI). Leistungen für Pflegepersonen (§§44, 44a SGB XI) und Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf (§§45a, b, 123 SGB XI).
  • Nennen Sie die Grundprinzipien der Sozialhilfe. Die Grundprinzipien der Sozialhilfe sind Subsidiarität der Sozialhilfe (Basissicherung), die Ausrichtung am Einzelfall (Individualisierung), Bedürftigkeit und Sicherung des Existenzmi­nimums.
  • Wer sind die Träger der Sozialhilfe? Die Träger der Sozialhilfe sind eingeteilt in örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte) und  überörtliche Träger (Land, Landeswohlfahrtsverband).
  • Welche Hilfen in besonderen Lebenslagen kennt das SGB XII? Zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen zählen die Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Pflegebedürftigkeit (§§67-69 SGB XII).
  • Was wird unter Eingliederungshilfe verstanden? Die Eingliederungshilfe dient Behinderten zur Integration in das Erwerbsleben durch beruflich-schulische oder medizinische Maßnahmen (§§53 ff. SGB XII).
  • Welches Vermögen ist bei der Gewährung der Sozialhilfe beachtlich? Welche Werte sind nicht zu berücksichtigen? Zum Vermögen gehören alle Vermögenswerte, z.B. Geld oder Geldwerte, Sparvermögen, Lebensversicherung, Grundstücke etc.; lediglich das Schonvermögen ist nicht zu berücksich­tigen.
  • Wer ist nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet und kann primär herangezogen werden, bevor der Sozialhilfeträger eingreifen muss? Verwandte ersten Grades sind unterhaltspflichtig.
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  • Nennen Sie die fünf Rechtsquellen des Sozialrechts Verfassungsrechtliche Grundlagen (GG) Gesetze Rechtsverordnungen Richtlinien Verwaltungsvorschriften
  • Erläutern Sie die Begriffe: Leistungserbringer und Leistungsträger Leistungserbringer: Anbieter von Gesundheitsleistungen auf Basis von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Dazu gehören Wohlfartsverband Verbände/Träger der Kinder. und Jugendhilfe Sozial-/Behindertenhilfe Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Therapeuten KHs, Reha-Einrichtungen Leistungsträger: Träger der Sozialleistungen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungn (SGB I §12): GKV, DRV, Bundesagentur für Arbeit
  • Erläutern Sie, wann ein Pflegefehler gegeben ist. Pflegefehler liegt vor, wenn die Pflege des Patienten auf Grundlage des Pflegevertrags nicht dem medizinisch-pflegerischen Standard entspricht und die objektiv gebotene Sorgfalt nicht oder nur unzureichend beachtet wurde. (SGBXI, § 113)