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SIP (Fach) / Sozialrecht im Gesundheitswesen (Lektion)
HFH Sozialrecht
BA Pflegemanagement
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- Nennen Sie die wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialrechts: Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGG Art 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. UND: SGB I § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,...
- Erläutern Sie den Aufbau des Sozialgesetzbuches: 12 Bücher 1. Buch (SGB I): gilt für alle Bereiche, regelt alles im materiellen Sinne. 2. – 9. und 11. – 12. Buch: formelle Ebne, gelten für besondere Sozialbereiche 10. Buch (SGB X): Verfahrensrecht, gilt für alle Bereiche
- 5 Säulen der Sozialversicherung G. Arbeitslosenversicherung (SGB III) G. Krankenversicherung (SGB V) G. Rentenversicherung (SGB VI) G. Unfallversicherung (SGB VII) Soz. Pflegeversicherung (SGB XI)
- Welchen Zweck verfolgt die Sozialversicherung? Die Sozialversicherung soll gegen Lebensrisiken (Krankheit, Pflege, Unfall, Arbeitslosigkeit, Armut im Rentenalter) absichern.
- Wer ist Träger der gesetzlichen Sozialversicherung? Träger der Sozialversicherung sind: • Krankenkassen (SGB V)• Pflegekassen (SGB XI)• Bundesagentur für Arbeit (SGB III)• Gewerbl./landwirtschaftl. Berufsgenossenschaften (SGB VII)• Knappschaft Bahn-See (SGB VII)• Deutsche Rentenversicherung BUND (SGB VI)• Deutsche Rentenversicherung auf regionaler Ebene (SGB VI)
- Nennen sie die Leistungsarten der gesetzlichen Sozialversicherung Die gesetzliche Sozialversicherung unterscheidet zwischen • Sachleistungen (Arznei-, Hilfsmittel)• Dienstleistungen (bzw. Betreuung)• Geldleistungen (bzw. Pflegegeld)
- Wer erbringt die Sozialleistungen? IdR erbringen die zuständigen Leistungsträger die Sozialleistungen NICHT selbst, der Betroffene kann frei wählen. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne einer Leistungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung und einer Prüfungsvereinbarung (z.B. kann ein Pflegebedürftiger den ambulanten Dienst frei wählen).
- Was ist unter dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zu verstehen? Geregelt in: §29 Abs. 1 SGB IVÖffentlich-rechtliche Körperchaften mit SelbstverwaltungSelbstverwaltung wird gemeinsam von Versicherten und Arbeitgebern ausgeübt Gleichmäßig in Selbstverwaltungsorganen vertreten: Vertreterversammlung (oberstes Organ, beschließt die Satzung, Dienstord-nungen, Krankenordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) [§§33 SGB IV] und Vorstand (verwaltet und vertritt den Versicherungsträger gelegentlich außergerichtlich, stellt Haushaltsplan auf [§§35 SGB IV]. Geschäftsführer wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vor-stands gewählt.
- Weshalb hat grundsätzlich jeder ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn der notwendi-ge Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bzw. auf andere Weise gedeckt werden kann? Grundlage: Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 GG Fürsorgegedanke des Sozialstaatsprinzips / Sicherung des ExistenzminimumsErmöglichung eines Lebens in Menschenwürde, sofern keine anderen Sozialleistungen dafür aufkommen (Ergänzungsfunktion / letztes Glied bzw. Auffangnetz des sozialen Sicherungssystems)
- Welche Leistungen gewährt die GKV? Leitungen zur Verhütung und Empfängnisverhütung sowie bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation Leistungen zur Früherkennungen von Krankheit Leistungen zur Behandlung einer Krankheit Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets
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- Was besagt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente"? (SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung) Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit steht im Vordergrund, die Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu sichern bzw. wieder zu ermöglichen. Entschädigungen werden erst geleistet, wenn alle Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft wurden und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verblieben ist.
- Welche Rentenleistungen und sonstigen Leistungen sieht die gesetzliche Rentenversicherung vor? Altersrente Erwerbsminderungsrente Witwen- und Waisenrente Beiträge zur Krankenversicherung Rehabilitationsleistungen und Leistungen zur Teilhabe (Heilbehandlungen, Leistungen zur Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit)
- Welche drei Gruppen von Leistungsberechtigten gibt es im Rahmen der Arbeitsförderung? Arbeitnehmer Arbeitgeber Träger der Arbeitsförderung
- Welche Informationspflichten der Sozialversicherungsträger kennen Sie? Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§13 ff. SGB I) Aufklärung: Rechtsveränderungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen (Broschüren, Flyer, Infoveranstaltungen, etc.) Beratung: Jeder Versicherte hat einen eigenen Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten (mündlich / schriftlich) Auskunft: Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie Sach- und Rechtsfragen, die für den Betroffenen relevant sein können.
- Begriff / Anspruch auf Sozialleistungen Sozialleistung: Leistungen, die dem Bürger zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gem. §§ 3 bis 10 SGB I durch einen Leistungsträger gewährt und die im Besonderen Teil des SGB konkretisiert werden.Ansprüche (gebundene oder im Ermessen stehende) in der Bildungs- und Arbeitsförderung Sozialversicherung Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Minderung des Familienaufwands Wohnungszuschüsse Jugend- und Sozialhilfe Teilhabe behinderter Menschen
- Nach welchen Kriterien werden Sozialleistungen unterschieden? Inhalt: Sachleistung, Dienstleistung, Geldleistung Funktion: Prävention, Restitution (Wiederherstellung), Kompensation Häufigkeit: einmalig, wiederkehrend
- Was versteht man unter "Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I)"? Dient dem Schutz der Leistungsempfänger (betroffene Versicherte), d.h. privatrechtlich Vereinbarungen unter Abweichung von Vorschriften des SGB zum Nachteil eines Soz.leistungsempfängers sind nichtig! Eingriffe, Pflichten und Rechte sind nur dann erlaubt, wenn eine Rechtsnorm dies zulässt/regelt.
- Was bedeutet die "Mitwirkungspflicht (§ 60-67 SGB I)" Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers - nur er kennt spezifische Hintergründe Mitteilung über jegliche Veränderung seiner Verhältnisse Persönliches Erscheinen auf Verlangen (§ 61 SGB I) Ärztliche Untersuchung auf Verlangen Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen In angemessenem Verhältnis (nicht jede Kleinigkeit) Entstandene Kosten werden auf Antrag erstattet Bei Verletzung dieser Pflicht: Hinweis des Leistungsträgers, Setzen einer angemessenen Frist, Nach Ablauf der Frist, kann die Leistung versagt (eingestellt) werden, Nachholung kann zu nachträglicher Leistung führen.
- Verfahren (Antrag / Bescheid / Widerspruch) SGB X (HINWEIS: Enthalten einzelne Bücher des SGB eigene Verfahrensvorschriften, gehen diese dem SGB X vor.) Antrag kann formlos, muss in Deutsch, kann aber auch in ausländischer Sprache gestellt werden. Bescheid Verwaltungsakt - Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Schriftlich oder elektronisch Mit Angabe der erlassenden Behörde unterzeichnet durch Behördenleiter, Vertreter oder beauftragte Per-son (Ausnahme: automatisierte Bescheide) mit Angebe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe Ermessensspielraum darlegen Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristnennung (Einspruch) ist zwingend
- Ist ein fehlerhafter Verwaltungsakt (Abschluss eines Verwaltungsverfahrens) wirk-sam? Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann aufgehoben werden. Nachträgliche Heilung / Korrektur der Fehler ist möglich, danach kann die Aufhebung NICHT mehr verlangt werden. Kann der Fehler nicht nachträglich „geheilt“ werden, so regelt SGB X die Möglichkeit der Aufhebung. Die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes stellt einen Widerruf dar (§§ 46f. SGB X).
- Erläutern Sie die deliktsrechtliche Haftung des A gegenüber P. Die deliktsrechtliche Haftung des A könnte gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein. Danach ist derjenige, der gegenüber einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich eine Rechtsgutsverletzung vornimmt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Rechtsgutsverletzung kann auch das Leben, den Körper oder die Gesundheit des anderen betreffen. A hat den Körper und die Gesundheit des P verletzt, indem er ihn 24 Stunden ohne Pflege gelassen hat. Pflegefehler des A war rechtswidrig, da für das Verhalten des A keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Aufgrund des vorsätzlichen Handelns des A – bewusst und gewolltes Aussetzen der Pflege für 24 Stunden geg. P – hat A schuldhaft gehandelt. P hat infolge A einen Dekubitus erlitten; der eingetretene Schaden ist also unmittelbar (kausal) auf die bewusst ausgesetzte Pflege zurückzuführen. Demnach haftet A gegenüber P gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
- Angenommen es kommt zu einem zivilrechtlichen Haftungsprozess zwischen A und P (Dekubitus infolge eines Pflegefehlers). Erläutern Sie die Beweislast des P in diesem Prozess. Gehen Sie dabei auch auf eine mögliche Beweiserleichterung zugunsten des P ein. P hat als Anspruchsteller (Anspruchsinhaber) des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB die haftungsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Er muss im Haftungsprozess also den Beweis dafür erbringen, dass ein Pflegefehler seitens A vorliegt, ein Schaden eingetreten ist und der Pflegefehler für den Schaden kausal war.Hier könnte jedoch eine Beweiserleichterung für P eintreten. Das bewusste Aussetzen der Pflege durch A gegenüber P stellt einen schweren Pflegefehler dar, da A damit gegen sichere und elementare medizinisch-pflegerische Erkenntnisse verstoßen hat. Die Nichtvornahme der Pflege bei einem bettlägerigen Patienten führt typischerweise zum Entstehen eines Dekubitus. P kann sich somit im Haftungsprozess auf diesen Anscheinsbeweis berufen. Daraus folgt eine Umkehr der Beweislast; A müsste nun beweisen, dass er keinen Pflegefehler begangen hat.
- Voraussetzung einer rechtlichen Betreuung ist u. a. die Erforderlichkeit der Betreuung. Erläutern Sie bitte, was mit „Erforderlichkeit“ der Betreuung gemeint ist. Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn diese erforderlich ist.Der zu Betreuende muss unfähig sein , konkrete und für sein Leben wichtige Angelegenheiten selbst zu besorgen. Es kommt auf einen konkreten Handlungsbedarf im Einzelfall an. Für die Erledigung der Angelegenheit des Betroffenen darf keine andere vorrangige Hilfe zur Verfügung stehen.
- B ist als Betreuerin für die demenzkranke O ordnungsgemäß bestellt. Zu den gerichtlich festgesetzten Aufgaben gehören die Sorge für die Gesundheit, das Aufenthalts-bestimmungsrecht und die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. B verwaltet auch das Vermögen der O, weil B der Meinung ist, dass O auch darüber nicht mehr angemessen entscheiden kann. Ist die Vermögensverwaltung durch B über das Vermögen der O rechtmäßig? Die Vermögensverwaltung durch B über das Vermögen der O gehört zum Bereichder Vermögenssorge. B ist jedoch nur für einzelne, konkret benannte Bereiche der Personensorge als Betreuerin für O bestellt (§ 1901 BGB). Lediglich im Rahmen des bestellten Aufgabenkreises vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Dass B der Meinung ist, O könne ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen, reicht für die Wahrnehmung dieser Angelegenheiten durch B nicht aus. Vielmehr bedarf es auch dafür einer konkreten gerichtlichen Entscheidung. Diese ist hier nicht gegeben. Eine Bevollmächtigung der B durch O zur Vermögensverwaltung liegt ebenfalls nicht vor. Somit hat B sich rechtswidrig verhalten.
- Definieren Sie den Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung. Gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI ist eine ambulante Pflegeeinrichtung eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
- Erläutern Sie die Voraussetzungen, die bei der Zulassung einer Pflegeeinrichtung zur pflegerischen Versorgung gegeben sein müssen Zulassung einer Pflegeeinrichtung ==> Voraussetzungen gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI erfüllt ==> Pflegeeinrichtung i. S. d. § 71 SGB XI handeln. Gewähr nach (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Leistungsgerechte Versorgung ==> Leistungsangebot entspricht dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Wirtschaftlichkeit ==> Leistungen mit dem geringstmöglichen Einsatz an Mitteln produziert. Ortsüblichkeit der Vergütung ==> fachlich und räumlich einschlägige Tarifverträgen bzw. allgemein örtlichen Lohnniveau in Pflegeeinrichtungen. Verpflichtungserklärungen ==> QMS einzuführen und weiterzuentwickeln und alle Expertenstandards nach § 113a SGB XI anzuwenden.
- A ist nach einem Verkehrsunfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt und bedarf der täglichen Hilfe bei vielen Tätigkeiten im Haushalt und bei der Körperpflege. Nach ärztlicher Einschätzung kann dieser Zustand ein halbes Jahr oder länger andauern. Möglich ist zwar auch eine baldige Besserung des Gesundheitszustandes des A, was aber nicht wahrscheinlich ist. Kommen für A Ansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung in Betracht? Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sozialen Pflegeversicherung ist das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Pflege bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI). Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Einordnung in eine der drei Pflegestufen (§15 SGB XI). "Auf Dauer" i. S. d. §14Abs. 1 SGB XI bedeutet, dass der Hilfebedarf des Betroffenen voraussichtlich mindestens 6 Monate betragen muss. Davon ist bei A nach Aussage des Arztes auszugehen, demzufolge A Ansprüche gem. SGB XI geltend machen kann.
- Was besagt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente"? Nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sind Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Wiedereingliederung des Versicherten in das Arbeitsleben in Form von Heilbehandlungen einschließlich Rehabilitation, Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Pflege sowie damit zusammenhängende Geldleistungen vor Geldleistungen in Form von Renten, Beihilfen und Abfindungen zu erbringen.
- Welche Rentenleistungen und sonstige Leistungen sieht die gesetzliche Rentenversicherung vor? Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Daneben können Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen, Rehabilitationsleistungen und Leistungen zur Teilhabe gewährt werden.
- Welche drei Gruppen von Leistungsberechtigten gibt es im Rahmen der Arbeitsförderung? Die Leistungsberechtigten der Arbeitsförderung sind die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und die Träger der Arbeitsförderung.
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- D ist angestellter Kfz-Schlosser und muss im Rahmen seiner Tätigkeit auf ein 2m hohes Gerüst steigen. Beim Aufstieg stürzt D vom Gerüst und zieht sich eine Prellung der linken Schulter zu. Er möchte die Heilbehandlungskosten nach §§27 ff. SGB VII vom Unfallversi-cherungsträger erhalten. Hat D darauf einen Anspruch? Es könnte ein Arbeitsunfall vorliegen, infolgedessen D anspruchsberechtigt gemäß §§27 ff. SGB VII wäre. Hierfür müsste die Verrichtung des Versicherten D zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Tätigkeit —das Aufsteigen auf das Gerüst — müsste zum Unfallereignis geführt haben. Dieser Zusammenhang ist hier ebenfalls gegeben. Das Klettern auf das Gerüst, führte zum Sturz des D. Der Sturz führte wiederum zur Prellung der Schulter, der Unfall führte damit zu einem Gesundheitsschaden. D kann einen Anspruch auf Heilbehandlungskosten nach §§27 ff. SGB VII geltend machen.
- Nach welchen Kriterien werden Sozialleistungen unterschieden? Sozialleistungen können nach Inhalt (Sach-, Dienst- und Geldleistung), Funktion (Präventions-, Restitution- und Kompensationsleistungen) und Häufigkeit (einmalige und wiederkehrende Leistung) unterschieden werden.
- Welche Informationspflichten der Sozialversicherungsträger kennen Sie? Die Sozialversicherungsträger haben gegenüber der Öffentlichkeit/Allgemeinheit die Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§13 ff. SGB I).
- Ist ein fehlerhafter Verwaltungsakt wirksam? Ja, auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist wirksam, da die Fehler möglicherweise geheilt werden können oder der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann. Bis zur Heilung oder Auf¬hebung des Verwaltungsaktes ist dieser wirksam. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt, d.h. ein Verwaltungsakt, der schwerwiegende Fehler aufweist, entfaltet keine Wirksamkeit (vgl. §§39, 40 SGB X).
- Der Pflegebedürftigen P wird mit Schreiben vom 02.09. von der zuständigen Behörde am 04.09. ein Ablehnungsbescheid über die Einstufung in die Pflegestufe 1 zugestellt Zwei Tage später wird die demenzkranke P von einem Auto angefahren, als sie orientierungslos auf die Straße lief. P zog sich erhebliche Verletzungen zu und musste stationär behandelt werden. Die Behandlung dauerte fünf Wochen. P wird am 04.10. aus dem Krankenhaus entlassen. Am 07.10. erhebt P gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Ist der Widerspruch zulässig? Der Widerspruch ist zulässig, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere der Widerspruch rechtzeitig von P erhoben wurde. Die Zustellung des Ablehnungsbescheids erfolgte am 04.09. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid beträgt ein Monat, § 84 Abs. 1 SGG, sodass P den Widerspruch spätestens am 04.10. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat, erheben musste. P erhob jedoch erst am 07.10. Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung. Somit wäre der Widerspruch verfristet und der Bescheid rechtskräftig. Da P jedoch unver¬schuldet, aufgrund eines Unfalls die Widerspruchsfrist nicht einhalten konnte, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 84 Abs.2 i. V. m. § 67 SGG in Betracht Dieses ist von P zu beantragen. Die Erhebung des Widerspruchs durch P enthält zwar keinen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag. Das verfristete Widerspruchsschreiben der P ist von der Be¬hörde aber konldudent als ein solcher Antrag auszulegen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§67 Abs. 2 SGG). P hat das Widerspruchsschreiben drei Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus auf den Weg gebracht. Somit ist der P Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Damit ist der Widerspruch zulässig. Die weiteren Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs sind unproblematisch gegeben.
- Was besagt der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen? Und wo ist dieser geregelt? SGB XI: §69 / §71 - Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
- Worauf stellt das WBVG ab — auf die Wohn- bzw. Einrichtungsform und/oder auf die Vertragskonstellation zwischen Unternehmer und Verbraucher? Das WBVG stellt nicht auf die Wohn- bzw. Einrichtungsform ab, sondern auf die Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. So heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG: Das WBVG ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.
- Stellen Sie sich vor, Sie planen die Eröffnung einer Einrichtung des Betreuten Wohnens. Neben der Vermietung von abgeschlossenem Wohnraum wollen Sie den Mietern/-innen lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen verpflichtend anbieten. Welche Verträge werden Sie mit den Mietern/-innen im Einzelnen abschließen und an welchen gesetzlichen Regelungen werden Sie sich orientieren? Da neben der Überlassung von Wohnraum nur allgemeine Unterstützungsleistungen verpflichtet angeboten werden, ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des WBVG nicht eröffnet ist. Insoweit ist mit den Mietem/-innen — hinsichtlich der Anmietung von Wohnraum - ein Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB zu schließen. Hinsichtlich der verpflichtend angebotenen allgemeinen Unterstützungsleistungen bestehen zwei Möglichkeiten: entweder die Inanspruchnahme der allgemeinen Unterstützungsleistungen wird ebenfalls mit zum Vertragsgegenstand des Mietvertrages gemacht (Miet- und Dienstleistungsvertrag) oder es wird mit den Bewohnern/-innen ein separater Betreuungsvertrag bzw. Service-Vertrag nach §§ 611 ff. BGB abgeschlossen. Der Inhalt richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien im Einzelnen.
- Welche Kündigungsmöglichkeiten stehen dem Unternehmer zu, wenn er mit einem Verbraucher einen Wohn- und Betreuungsvertrag nach den Vorschriften des WBVG geschlossen hat? Die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers richten sich nach § 12 WBVG. Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. D.h. dem Unternehmer steht —anders als dem Verbraucher — kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsgründe (wichtiger Grund) sind im Einzelnen in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG festgeschrieben. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
- Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich der Abschluss eines Vertrages über ambulante pflegerische Leistungen zwischen einem Pflegeunternehmen und seinen Kunden? Der Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen richtet sich nach § 120 SGB XI.
- Innerhalb welcher Frist kann sich ein Kunde von dem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen lösen? Innerhalb welcher Frist kann sich das Pflegeunternehmen vom Vertrag lösen? Der Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI von dem Pflegebedürftigen jederzeit — per sofort — kündbar. Das Pflegeunternehmen kann den Vertrag gemäß § 621 BGB nur unter Einhaltung einer Frist ordentlich kündigen.
- Welchen Vertrag schließen ambulante Pflegedienste mit Kunden, für die sie Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V erbringen? Hinsichtlich der Erbringung ambulanter behandlungspflegerischer Leistungen ist ein Behandlungspflegevertrag nach §§ 611 ff BGB — unter Berücksichtigung der jeweiligen ärztlichen Verordnung — zu schließen.
- Innerhalb welcher Frist kann ein Vertrag über ambulante behandlungspflegerische Leistungen (§ 37 SGB V) vom Kunden gekündigt werden? Welche Kündigungsfristen hat das Unterneh¬men einzuhalten? Der Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI von dem Pflegebedürftigen jederzeit — per sofort — kündbar. Das Pflegeunternehmen kann den Vertrag gemäß § 621 BGB nur unter Einhaltung einer Frist ordentlich kündigen.
- Was versteht man unter allgemeinen Unterstützungsleistungen? Allgemeine Unterstützungsleistungen: Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Notrufdienste. Darüber hinaus kommen weiterhin als allgemeine Unterstützungsleistungen etwa hausmeisterliche Dienste, Fahr- und Begleitdienste, Besuchs- und Sicherheitsdienste in Betracht.
- Wie unterscheiden sich die vertragliche und deliktische Haftung im Wesentlichen? Die vertragliche und deliktische Haftung unterscheiden sich insbesondere durch die unterschiedliche Beweislast. Im Vertragsrecht wird das Verschulden des Handelnden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d. h. der Träger/die Pflegekraft muss ggf. einen Gegenbeweis führen. Im Deliktsrecht muss das Verschulden des Handelnden dargelegt und bewiesen werden. Darüber hinaus gilt eine unterschiedliche Haftung für Hilfspersonen, vgl. § 278 BGB und § 831 BGB.
- Worauf wird bei der Frage der Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Pflegekraft abgestellt? Bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht kommt es darauf an, ob die Pflegekraft die jeweiligen medizinisch-pflegerischen Standards im Zeitpunkt der Behandlung bzw. Pflege beachtet hat. Zu beachten sind insbesondere auch die Expertenstandards (DNQP).
- Stellt die Nichtheilung eines Patienten einen Behandlungs- bzw. Pflegefehler dar? Die Nichtheilung des Patienten stellt keinen Behandlungs- bzw. Pflegefehlerfehler dar, weil der (Behandlungs-) Pflegevertrag kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) ist. Die Pflegekraft kann keine Heilungsgarantie geben und schuldet nur das sorgfältige Bemühen um Heilung.
- Welche Arten von Schäden kommen im Bereich der Haftung in Betracht, wie werden diese ausgeglichen? In Betracht kommen Vermögens- und Nichtvermögensschäden des Patienten. Der Vermögensschaden ist voll auszugleichen, d. h. es ist der Zustand herzustellen, der ohne Schädigung im Hinblick auf das Vermögen bestanden hätte. Der Nichtvermögensschaden wird durch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ausgeglichen. Dabei spielt für die Höhe z.B. die Dauer der Erkrankung und der Grad des Verschuldens eine Rolle.
- Wie wirkt sich eine Schadensregulierung durch Dritte, z.B. den Sozialversicherungsträger, aus? Bei einer Schadensregulierung durch den Sozialversicherungsträger entfällt der Anspruch gegen den Träger/die Pflegekraft nicht; vielmehr geht er auf den Dritten, der den Schaden reguliert hat, über, z.B. § 116 SGB X.
- Erklären Sie die Unterschiede bei der Haftung für Hilfspersonen im Vertrags- und Delikts-recht! Der Erfüllungsgehilfe im Rahmen der vertraglichen Haftung (§ 278 Satz 1 BGB) ist nicht weisungsgebunden. Der Träger/die PDL (Pflegedienstleitung) haftet für sein Verschulden unabhängig von einem eigenen Verschulden und kann sich insoweit auch nicht entlasten. Der Verrichtungsgehilfe im Rahmen der deliktischen Haftung (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist weisungsgebunden. Unterläuft ihm ein Fehler, haftet der Träger/die PDL für vermutetes eigenes Verschulden bei Auswahl, Anleitung und Überwachung. Er kann sich in diesem Fall aber durch einen Entlastungsbeweis von der Haftung befreien.