Abschluss Schuldrecht (Fach) / Konkretisierung (Lektion)
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I
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- 1 Wenn in einem Schuldverhätnis eine Gattungsschuld § 243 II BGB besteht, kann es aus diesem SV auf eine bestimmte Sache beschränkt werden. Eine solche Konkretisierung wird herbeigeführt, wenn der Schuldner das seinerseits erforderliche getan hat.
- 2 Ob er das seinerseits erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld (Bring-, Schick-, oder Holschuld vorliegt.
- Schickschuld Kronkretisierung tritt bei Schickschuld ein, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert u einer ausgeuchten Transportperson übergibt.
- Bringschuld und Holschuld Bei Bringschuld tritt Konkrtisierung ein, wenn der Schuldner die Sache an dessen Wohnsitz anbietet und bei Holschuld muss der Schuldner die Sache ausgesondert u wörtlich (§295 BGB) angeboten haben.