Betriebswirtschaft (BWL) (Fach) / Verfahren,Unternehmensformen wie OHG... (Lektion)
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Mahnverfahren,Unternehmensformen,Nicht-Rechtzeitig-Zahlung
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- außergerichtliches Mahnverfahren 1. Verzicht auf Zahlung, wenn Betrag gering ist. 2. Möglichkeit auf gerichtliches Verfahren.
- gerichtliches Mahnverfahren Der Schuldner bekommt die erste Mahnung wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Er hat 14 Tage Zeit zu zahlen. Danach bekommt dieser die zweite Mahnung - dafür hat er 8-14 Tage Zeit um zu zahlen. Außerdem wird ihm gedroht auch noch Mahngebühren zu zahlen. Für die dritte und letzte Mahnung hat er ebenfalls nochmal 8-14 Tage Zeit. Androhung Gericht und Zahlung von Mahngebühren + Verzugszinsen. Außerdem kann dies auch Konsequenzen haben, dass man eine Zwangsvollstreckung bekommt.(Gelder oder Güter werden gepfändet) Wenn der Schuldner immer noch nicht zahlt wird das Gericht eingestaltet. Das Gericht stellt den Mahnbescheid aus. Zahlt der Schuldner das Geld, so ist das Verfahren beendet. Reagiert er nicht, so kann der Gläubiger nach zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid beantragen. Legt der Schuldner aber Einspruch ein, so muss er dies innerhalb von zwei Wochen tun. Verliert er das Verfahren, so bekommt er den Vollstreckungsbescheid.
- Nicht-Rechtzeitig-Zahlung Wenn die Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, so brauch dieser keine Mahnung um in Verzug zu geraten. Bsp. Zahlbar am 20.03, fällig Ende März. Ist die Zahlung nicht kalendermäßig bestimmbar d.h. "Zahlung sofort" oder "innerhalb von 3 Tagen", so kommt der Schuldner nur mit einer Mahnung in Verzug. Nach Zugang einer Rechnung kommt der Schuldner in Verzug, wenn er die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt hat.Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verkauf einer beweglichen Sache einer natürlichen Person zu einem Käufer in einem Unternehmen) muss dieser hingewiesen werden. Ohne eine Nachfrist muss er den Vertrag erfüllen und es gilt eine Berechnung der Verzugszinsen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
- Kapitalgesellschaft ist die GmbH und die AG.
- Unternehmensformen 1. Einzelunternehmung2. Personengesellschaft
- 1.Einzelunternehmung # Eine Einzelunternehmung ist ein Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von einer Person aufgebracht wird. Der Inhaber ist als natürliche Person rechtsfähig. Die Einzelunternehmung hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Gegründet wird das Unternehmen von einer einzelnen Person. Das Gewerbe(der Beruf der einzelnen Person) muss in das Handelsregister eingetragen werden. Der Unternehmer ist alleiniger Geschäftsführer d.h. er trifft alle Entscheidungen selbst. Ebenso kann der Unternehmer sein Unternehmen auch nach außen hin vertreten. Ebenso haftet er alleine und unbeschränkt (d.h. mit Geschäfts- und Privatvermögen) Der Einzelunternehmer bekommt ganz alleine den Gewinn, ebenso trägt er aber auch die Schulden mit sich. Der Unternehmer allein bringt das Kapital(Geld) auf - entweder aus privaten Mitteln oder von fremden Kapitalgebern.
- Unterschied zwischen Geschäftsführung und der Vertretung Die Geschäftsführung legt fest wer innerhalb bestimmen kann z.b den Maschinenkauf. Die Vertretung/Vertreter vertretten hingegen gegenüber nur den Kunden und Lieferanten das Geschäft.
- OHG - Offene Handelsgesellschaft Die OHG ist rechtsfähig, sowie eine natürliche Person. Außerdem ist die OHG teilrechtsfähig. Die OHG entsteht formlos - ABER meinstens entsteht der Vertrag durch die Schriftform. Man muss keinen Vertrag eingehen, aber man kann. Jedoch muss die OHG sich in das Handelsregister eintragen lassen. Jeder Gesellschafter haftet. Jeder haftet unmittelbar (es haftet jeder Gesellschafter),unbeschränkt(haftet mit allem was er hat + auch seinem Privatvermögen) und gesamtschuldnerisch(jeder Gesellschafter muss für die Schulden aufkommen). In der Geschäftsführung hat der Geschäftsführer die Kontrolle. Im Außenverhältnis, d.h. in der Vertretung, kann jeder die Geschäftsführung vertreten. Jeder Mitarbeiter bekommt Lohn. Dieser ist für gewöhnlich im Vertrag geregelt worden. Der Gewinn/Verlust wird immer nach Köpfen verteilt. Jeder bekommt 4 % vom Kapital.(-/+)
- KG - Kommanditgesellschaft In der KG ist man rechtsfähig. Man ist eine natürliche Person. Außerdem ist die KG teilrechtsfähig. Die KG entsteht sowie die OHG auch formlos - man muss keinen schriftlichen Vertrag eingehen, aber man kann. Man muss sich aber in das Handelsregister eintragen lassen. Eine KG besteht aus mindestens zwei Leuten(OHG übrigens auch). Kommandisten(ähnlich wie ein "Gesellschafter") haften ebenso wie Gesellschafter. (siehe OHG) Der Komplementär ist Geschäftsführer - ebenso liegt dem Vollhafter(Komplementär,einem persönlich haftenden Gesellschafter) die Vertretung. Ebenso ist die Ergebnisverteilung gleich wie bei der OHG. Nur wird hier nicht nach Köpfen aufgeteilt sondern im angemessenen Verhältnis. Ebenso gibt es wieder 4% des Kapitals. Und der Lohn ist im Vertrag geregelt.