Öffentliches Recht (Fach) / Staatsrecht (Lektion)
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Staatsrecht
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- Staatsrecht - Staatsgebiet/Staatsvolk/Allzuständige Staatsgewalt - räumlich begrenzt auf jeweiligen Staat - Konfliktlösungsregeln, wenn die Rechtsordnungen zweier Staaten einander widersprechende Regeln enthalten
- Völkerrechtssubjekte Staaten Internationale Organisationen Privatpersonen (Menschenrechte, Kriegsverbrechen)
- Völkerrechtsquellen - Völkergewohnheitsrecht - Völkervertragsrecht - Beschlüsse zwischenstaatlicher Einrichtung (zB WTO) - Einseitige Handlungen (zB Kriegserklärung)
- EMRK - Völkerrechtlicher Vertrag - 50 Mitgliedsstaaten des Europarates (haben sich wechselseitig dazu verpflichtet, diese grundrechtlichen Garantien zu respektieren) - Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht Straßburg Direktbeschwerde (Rechtsdurchsetzung der EMRK) Privatpersonen sind auch Völkerrechtssubjekte
- Thesen zur Klärung der Problematik zwischen Völkerrecht und Staatsrecht -Monismus mit Primat des Staatsrecht -Monismus mit Primat des Völkerrecht -Dualismus (auch für die Beziehung zwischen Staatsrecht und EU-Recht relevant
- EMRK - Verfassungsrang EMRK ist durch Bundesverfassungsgesetz in Verfassungsrang gehoben. EMRK in Ö Verfassungsrecht auch im formellen Sinn EMRK-Rechte sind subjektive, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
- EU-Recht -Mehrheitsentscheidungen-tw. unmittelbare Wikrsamkeit-Vorrangwirkung-Unabhängige, eigene Organe-obligatorische Gerichtsbarkeit-eigene Finanzierung--> Supranationalität
- EU-Beitritts-BVG - historisch interpretiert -Anwendungsvorrang des EU-Rechts (auch vor österreichischem Verfassungsrecht) -Durchgriffswirkung des EU-Rechts -Spezielle Norm zu Art 50 B-VG -Spätere Änderung mit jeweils eigenen Verfassungsgesetzen bzw. nach Art 50 B-VG neu