Ertragsteuerrecht (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)
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KSt
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- Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Kapitalgesellschaften Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
- Welteinkommensprinzip § 1 Abs. 2 KStG unbeschränkte KSt-pflicht auf sämtliche Einkünfte
- Vorgründungsgesellschaft Entsteht mit Beschluss ist nicht KSt-pflichtig Behandlung wie Personengesellschaft
- Vorgesellschaft Entsteht mit notariellen Vertrag Differenzierung: 1. unechte Vorgesellschaft [ensteht nicht] Behandlung wie Personengesellschaft 2. echte Vorgesellschaft [entsteht] Behandlung wie Kapitalgeselslchaft wenn Eintragung erfolgt ist
- Wann entsteht die KSt-Pflicht der Kapitalgesellschaft entsteht mit Eintragung ins Handelsregister KSt-pflichtig § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
- Beschränkte Steuerpflicht § 2 KStG
- Die KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen § 7 Abs. 1 KStG
- Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen des § 8 Abs. 1 KStG vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25. § 7 Abs. 2 KStG
- Einkommen bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
- Alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 8 Abs. 2 KStG
- außerbilanzielle Korrektur der Spenden § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG
- Musterformulierung unbeschränkte Steuerpflicht Die GmbH hat Geschäftsleitung und/oder Sitz im Inland, sie ist unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 KStG.
- Musterformulierung Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Die KSt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, § 7 Abs.1 KStG. Das Einkommen ist nach Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Da die GmbH nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind bei ihr alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 Abs. 2 KStG.
- Bearbeitungsschema KSt-Klausur 1. Einleitung 2. Ermittlung des Einkommens 3. Tarif § 23 Abs. 1 KStG 4. Steuerliches Einlagekonto § 27 KStG [5. Behandlung beim Gesellschafter]
- Struktur bei der Ermittlung des Einkommens 1. Jahresüberschuss laut Handelsbilanz vorläufig 2. bilanzielle Korrekturen 2.1 nach HGB 2.2 nach EStG 3. außerbilanzielle Korrekturen 3.1 nach EStG 3.2 nach KStG
- Spendenabzug § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
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- Spendenvortrag § 9 Abs. 1 satz 9 KStG
- Nicht abziehbare Mitgliedsbeiträge § 9 Abs. 1 Satz 8 KStG Nr. 1 Sport Nr. 2 Kulturelle Bestätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen Nr. 3 Heimtpflege und Heimatkunde Nr. 4 Zwecke § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO
- Nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG
- Nicht abziehbare Aufwendungen Steuern vom Einkommen § 10 Nr. 2 KStG
- Nicht abziehbare Aufwendungen Geldstrafen § 10 Nr. 3 KStG
- Nicht abziehbare Aufwendungen Hälfte der Aufsichtsratvergütung § 10 Nr. 4 KStG
- Tatbestandsmerkmale verdeckte Gewinnausschüttung R 36 Abs. 1 KStR 1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung und 2. Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und 3. keine offene Gewinnausschüttung und 4. Gesellschaftsrechtliche Veranlassung 4.1 Fremdvergleich (unangemessen = Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu Gunsten des Gesellschafters) 4.2 Beim beherrschendem Gesellschafter - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Verstoß gegen das Klarheitsgebot - Verstoß gegen das Durchführungsgebot
- Einlagekonto: Ausschüttbarer Gewinn § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG Eigenkapital lt. Steuerbilanz ./. gezeichnetes Kapital ./. Bestand des steuerlichen Einlagekontos = ausschüttbarer Gewinn des Vorjahres
- Einlagekonto: Abgänge § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG Leistungen (oGA und vGA) ./. ausschüttbarer Gewinn des Vorjahres = wenn Leistungen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, dann erfolgt eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos
- Folgen der Einlagenrückgewähr für den Gesellschafter In Höhe der Einlagenrückgewähr führt dies zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Einlagenrückgewähr führt nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
- Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG
- Wert der verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen H 37 Nutzungsüberlassungen KStH BMG erzielbare Vergütung zuzüglich USt
- Auswirkungen vGA beim Gesellschafter Beteiligung im Betriebsvermögen vGA = Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 8 i. V. m. § 15 EStG. TEV § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG nur 60% steuerpflichtig "Fiktionstheorie" in Höhe der vGA liegen Betriebsausgaben vor
- Zurechnung der vGA bei nahestehenden Personen vGA ist dem Gesellschafter zuzurechnen Folgen beim Gesellschafter > Einkünfte § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Versteuerung > § 32d Abs. 1 EStG oder auf Antrag § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG In Höhe der überhöhten Zahlung liegt eine Zuwendung § 12 Nr. 2 EStG an die nahe stehende Person vor (schenkungsteuerpflicht)
- Tatbestandsmerkmale verdeckte Einlage R 40 Abs. 1 KStR 1. Gesellschafter oder ihm nahestehende Person 2. außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen 3. einen einlagefähigen (bilanzierungsfähigen) Vorteil zuwendet 4. Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (ein Nichtgesellschafter nicht eingeräumt hätte)
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- Bewertung verdeckter Einlagen R 40 Abs. 4 KStR Bewertung erfolgt mit dem Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
- Einlagefähiger Vermögensvorteil H 40 (Einlagefähiger Vermögensvorteil) KStH nur bilanzierungsfähiger Vorteil - Ansatz oder Erhöhung Aktivpostens - Wegfall oder Minderung Passivposten
- Nutzungsvorteile H 40 (Nutzungsvorteile) KStH mangels Bilanzierbarkeit keine verdeckte Einlage - unentgeltliche oder- verbilligte Nutzungsüberlassung
- Investitionszulage § 13 InvZulG 2010
- Steuertarif § 23 Abs. 1 KStG 15%
- Anrechnung von KSt-Vorauszahlungen § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- Anrechnung von SolZ-Vorauszahlungen § 1 Abs. 2 SolZG i. V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- Kapitalgesellschaft hat eine Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu erstellen § 27 Abs. 3 KStG
- Tatbestandsmerkmale Einlagenrückgewähr § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG positiver Bestand des Einlagekontos Vorjahr Leistungen (oGA und vGA) an Anteilseigner Leistungen sind erbracht Summe der Leistungen übersteigt den ausschüttbaren Gewinn des Vorjahres
- Folgen verdeckter Einlage beim Gesellschafter (im Privatvermögen) H 17 Abs. 5 verdeckte Einlage EStH Erhöhung der Anschaffungskosten
- Folgen verdeckter Einlage beim Gesellschafter (im Betriebsvermögen) § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG Erhöhung der Anschaffungskosten
- Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch oder Nutzung H 40 Nutzungsvorteile KStH Überlassung zum Gebrauch zur Nutzung können mangels Bilanzierbarkeit des Nutzungsvorteils nicht zu einer verdeckten Einlage führen
- Verzicht einer Mietforderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft Bei der Gesellschaft führt der Verzicht innerhalb der Bilanz zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag außerhalb der Bilanz erfolgt eine Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG in Höhe des werthaltigen Teils Gleichzeitig führt dies zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto § 27 KStG Beim Gesellschafter Zufluss der Einnahmen in Höhe des werthaltigen Teil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Gleichzeitig führt der Verzicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten in Höhe des werthaltigen Teils
- Formelle Korrespondenz vGA bei Kapitalgesellschaft entdeckt § 32a Abs. 1 KStG Voraussetzung: Der Bescheid der Gesellschaft kann noch geändert werden. Änderung beim Gesellschafter oder der nahe stehenden Person die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht!
- Formelle Korrespondenz vdE beim Gesellschafter entdeckt § 32a Abs. 2 KStG Voraussetzung: Der Bescheid des Gesellschafters kann noch geändert werden. Änderung bei der Kapitalgesellschaft die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht!
- Materielle Korrespondenz vGA bei Kapitalgesellschaft entdeckt Voraussetzung: Der Bescheid der Gesellschaft kann nicht mehr geändert werden. Folgen beim Gesellschafter: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 EStG Kein Teileinkünfteverfahren § 32 d Abs. 2 Nr. 4 EStG Kein gesonderter Steuertarif
- Materielle Korrespondenz vdE beim Gesellschafter entdeckt Voraussetzung: Der Bescheid des Gesellschafters kann nicht mehr geändert werden. Folgen bei der Gesellschaft: § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG Verdeckte Einlage erhöht das Einkommen
- Nicht abziehbare Ausgleichszahlungen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner
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