Bilanzsteuerrecht (Fach) / HGB (Lektion)

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  • § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.
  • § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB Die Buchführung muss so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
  • § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB Die Geschäftsvorfälle müssen sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
  • § 238 Abs.2 HGB Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrft-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
  • § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
  • § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
  • § 242 Abs. 2 HGB Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
  • § 242 Abs. 3 HGB Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
  • § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufeute im Sinn des § 241 a nicht anzuwenden.
  • § 242 Abs. 4 Satz 2 HGB Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241 a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
  • § 243 Abs. 1 HGB Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
  • § 243 Abs. 2 HGB Er muss klar und übersichtlich sein.
  • § 243 Abs. 3 HGB Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgem´ßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
  • § 244 HGB Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
  • § 245 Satz1 HGB Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
  • § 245 Satz 2 HGB Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
  • § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  • § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände sind in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
  • § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen.
  • § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
  • § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten auf der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
  • § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Alterversorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.
  • § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
  • § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.
  • § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
  • § 247 Abs. 1 HGB In der Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
  • § 247 Abs. 2 HGB Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.