Jus (Fach) / StPO u AT II (Lektion)

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  • 110 ff. StPO Sicherstellung Bei einer rechtskonformen Hausdurchsuchung durch die Polizei werden mehrere gefälschte Pässe in A's Wohnung gefunden. Wie hat die Polizei vorzugehen und was hat weiter zu geschehen? Pässe als Beweismittel 110/1/Z.1 "sein Besitz allgemein Verboten" 110/3/Z.2, indem die Pässe gar nicht privat ausgestellt hätten werden dürfen aufgrund Durchsuchungsanordnung 119/1/2.Fall, weil in der Anordnung die sicherzustellenden Gegenständen konkret bezeichnet werden müssen Zufallsfund 122/2: "lassen diese auf die Begehung anderer Straftaten schließen" danach folgt die Beschlagnahme iSv 115/1 StPO
  • 134 StPO: Überwachung der Inhalte jener Telefonate: Der geflüchtete A ist im Dunkel. Der Mittäter B schweigt hartnäckig. Der Ermittler möchte die Überwachung der Inhalte jener Telefonat zwischen A u B bewilligen lassen. Möglich? Nein Die Vorratsdatenspeicherung u die damit korrespondierende Auskunft über Vorratsdaten gem. 134 Z.2a StPO wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. 134 Z.2 "Verkehrsdaten" zulässig 134 Z.3 nur für zukünftige Gesprüche +
  • 170 StPO: Festnahme wegen der vermuteten Fluchtgefahr? z.B.: A wird von der Kriminalpolizei formrichtig zur Einvernahme geladen. Als A zur Vernehmung nicht erscheint, rücken zwei Kriminalpolizisten in A's Wohnung aus und nehmen A für mehrere Stunden fest, weil Fluchtgefahr vermuten. Vorgehen der Polizei zulässig? Was kann A dagegen unternehmen? Nicht zur Einvernehme erschienen ist, reicht noch nicht aus. 170/1/Z.2 verlangt konkrete Indizien für eine bevorstehende Flucht. Eine bloße Fluchtmöglichkeit reicht nicht aus. 170/2/Z.2: Festnahme zulässig, wenn G im Verzug. Hier nein. A kann dagegen das Verhalten der Kriminalpolizei gem. Art. 129a B-VG Maßnahmenbeschwerde an den UVS (unabhängige Verwaltungssenate) erheben, weil es sich bei der Festnahme um einen akt unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.
  • beneficium cohaesionis, also auch B von diesem Fehler betroffen - bezeichnet eine Wirkung von Berufungsurteilen: Wenn von mehreren Angeklagten nach der Urteilsverkündung nicht alle in Berufung bzw. Revision gehen, so wird das Urteil gegenüber den Übrigen zunächst einmal rechtskräftig. Wird dann jedoch das Urteil aufgrund des eingelegten Rechtsmittels geändert, wirken sich die vorteiligen Änderungen auch auf die übrigen Angeklagten aus, soweit diese betroffen sind.
  • Berufung NichtigkeitsberufungStrafberufungSchuldberufungwegen privatlicher Ansprüchern??
  • Hervorkommen neuer Sachverhalte in der Hauptverhandlung: Wenn keine Reaktion durch die StA in der Hauptverhandlung, also verschweigt sich die StA das Verfolgungsrecht dann ohne Anklagesausdehnung    dann kein Verfolgungsvorbehalt       dann kein Anspruch auf eine weitere Verfolgung Wenn ein Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint u mit einer Verurteilung zu rechnen ist, hat die StA eine schriftliche Anklage einzubringen. Direkt in der Hauptverhandlung hat die StA mündliche Anklage zu erheben, 263/1 StPO. Die StA hat die Anklage auf beide SV auszudehnen.
  • Hervorkommen neuer Sachverhalte nach der Verurteilung: Gibt es spezielle Regeln, die für Verfolgung, Verurteilung oder Sanktionierung der beiden nachträglich bekannt gewordenen Sachverhalte zu beachten wären? 31/1, 40 StGB: Strafe u Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilug: die Zusatzstrafe wie bei einer gemeinsamen Aburteilung Überlegung zur Einstellung bei mehreren Straftaten 192/1/Z.1
  • Strafe bei nachträglicher Verurteilung Strafe bei nachträglicher Verurteilungwegen Absorptionsprinzips:• gemeinsames Strafverfahren, ein einziges Urteil (subj Konnexität): 37 StPO (26 StPO) Ausnahmsweise:  • Ausscheidung (§ 36 StPO) • gesondertes Verfahren, wenn frühere Tat nicht bekannt war.
  • Z.1 Besetzung/ausgeschlossener Richter/ Befangenheit: hätte Bedenken gleich nach Kenntnisnahme geltend machen müssen.
  • Z.1a Verletzung der notwendigen Verteidigung siehe 61 StPO Maßgeblich sind die Feststellungen im Urteil und nicht die Anklage. zB wenn nur wegen eines leichteren Delikts verurteilt wird, bei dem keine notwendige Verteidigung besteht... Bei Jugendlichen muss auch im ER-Verfahren immer ein Verteidiger anwesend sein, 39 JGG.
  • Z.2 Beweiswürdigung
  • Z.3 hier geht es um Fehler 
  • Z.4 Antragsrüge
  • Z.5 formelle FBW (Freibeweiswürdigung)
  • Z.5a 5a
  • Z.6 6
  • Z.7 7
  • Z.8: die 262 (Überraschungsverbot/aA ∼), 263, 267 überschritten hat wenn die StA den Verfolgungsanstrag nicht gestellt hat, obwohl sie verpflichtet ist. 262 verletzt, dann Berufung wegen Nichtigkeit  der Sachverständige hat sich geirrt. Darauf stützt das Urteil.
  • Z.9a geht um Freispruch, also ob überhaupt strafbar ist Z.9 geht um die materielen Sachen Es gibt gar keine (inländischen) TB. Durchbrechen der Zuständigkeit des Gerichts
  • Z.9b: ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, alles anderes als 9a u 9c zB: Verjährung: weil Verjährung = Verfolgungshindernis/Strafaufhebungsgrund Entschuldigungsgrund tätige Reue usw. § 9 StGB Verbotsirrtum
  • Z.9c VS Z.8? ohne Anklage
  • Z.10 strafbar +, aber wie? 75 oder 80? falsche Beurteilung falsche Qualifikation
  • Z.10a unterlassenes Diversionsverfahren, weil dies damit vorzugehen gewesen wäre.
  • Z.11: die Strafbefugnis überstritten/Strafbemessung unrichtig beurteilt/ Wenn 30 verstoßen wurde (Doppelverwertungsverbot): zB der Richter hat 39 (Strafschärfung bei Rückfall) und 313 (Amtsführung einer Amtsstellung)
  • Vikariieren 24/1 StGB: die Maßnahme vor der Strafe zu vollziehen (Prinzip des Vikariierens), wenn 21 u 22 + 23 ≠ Prinzip des Vikariienrens
  • 198 Diversion: widerspreche die Diversion drei Grundsätzen des österreichischen Strafprozesses oder stünde zumindest in einem Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip, zur Unschuldsvermutung, zum Anklagegrundsatz? Legalitätsprinzip Art. 18 B-VG, Art. 6 EMRK: Verfolgungszwang/Gefahr unklare Verfahren/StA entscheidet frei (dagegen Verfahrensökonomische VSS ist ein geklärter SV, Division nur alternativ) Unschuldsvermutung (Divesion nciht als Schuldeingeständnis) Anklagegrundsatz Art.90/2, 83/2 B-VG: richterliche Stellung (StA entscheidet allein, aber weisungsgebunden)
  • 262 StPO: Überraschungsverbot Das Urteil hat das angeklagte Geschehen zu erledigen und darf es bei sonstiger Nichtigkeit nicht überschreiten, obwohl das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung und der Subsumtion unter einer Norm frei ist. Der Angeklagte hätte seine Verteidigung auf die geänderte Beurteilung verantworten müssen und allenfalls Beweisanträge stellen können. 262 StPO verletzt, dann Berufung wegen Nichtigkeit gem. Z.8 an das OLG (33/1/Z.1)
  • Wiederaufnahme: wann kommt diese nicht in Betracht? wenn zum Nachteil des Angeklagten.
  • 17/1 StPO: ne bis in idem Der historische Sachverhalt darf grds. nicht mehr Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein.
  • Verjährung =Verfolgungshindernis/Strafaufhebungsgrund daher Berufung wg Nichtigkeit nach Z.9bVerjährung Verlängerung der Verjährungsfrist: 58/2 "auf der gleichen schädlichen Neigung beruht" zB 133 Veruntreuung u 127 Diebstahl
  • Anklagegrundsatz darf nur beurteilen, was angeklagt worden ist.
  • 252/4 Ungehungsverbot google 
  • 198 Diversion Die Diversion führt nicht zu einer Vorstrafe. Folgen sind Einstellung des Verfahrens und Eintragung in das Geschäftsregister der StA Diversion bedeutet:Die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bzw. das Gericht im Hauptverfahren hat die Möglichkeit, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens mit Urteil und Strafe zu verzichten. Dadurch kommt es entweder gar nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren bzw. wird dieses ohne Schuldspruch beendet. Eine Diversion ist nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Beschuldigten möglich. bei Diversion keine WA zum Vorteil des Beschuldigten (OGH: mit WA würde nur wieder Einstellung des Verfahrens begehrt werden????) Es gibt vier Arten der Diversion:                         die Geldbuße,                        die Erbringung gemeinnütziger Leistungen,                        die Setzung einer Probezeit                        oder ein Tatausgleich.
  • Z. 1 - 11 1-4: Hauptverhandlung 5-8: Urteilsschlief in formeller Hinsicht 6: Unzuständigkeit 7 u 8: Verhältnis zum Aktinhalt/Anklage 9-11: materielle R schief gegangen formelles: kann von sich selbst geheilt werden materielles: wird von Amts wegen wahrgenommen