Jus (Fach) / StGB (Lektion)

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  • Doppelverwertungsverbot; in welchem Bereich gilt es dieses Verbot zu beachten und wie sind Verstöße dagegen prozessual sanktioniert? ein Umstand, der schon die Strafdrohung mitbestimmt hat, nicht mehr bei der Strafzumessung herangezogen werden darf. z.B.: Der Einzelrichter hat 39 u 313 kumulativ angewendet u damit gg 30 verstoßen, daher amtswegige Wahrnehmung des 489 iVm 281/1/Z.11 nach 290/1. zu beachten: bei der Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen zu beachten: bei der Verurteilung wegen einer Qualifizierung/Privilegierung (Scheinkonkurrenz zum Grunddelikt) dagegen Z.11
  • Strafzumessungsschuld ein höheres Unrecht indiziert eine höhere Schuld. Die Prävention darf das Äquivalent für die Tat nicht überschreiten. § 30: Handlungs-, Erfolgs-, Gesinnungsunwert; Bedeutung der Prävention 
  • 84 schwere Körperverletzung zB Rippenbrüche  Schlüsselbeinbruch 锁骨骨折 Jochbeinbruch 颧骨骨折 Schädelbruch 头盖骨骨折 Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit die Verletzung ode rGesundheitsschädigung an sich schwer: ist bei Bewusstlosigkeit erst im Zusammenhang mit retrograder Amnesie (Gedächtnisschwund) gegeben. (retrograder Anmesie = Anmesie, bei der Personen nicht mehr in der Lage sind, sich an Geschehnisse vor einem bestimmten, meist traumatischen, Ereignis zu erinnern.) 84/1: obj Sorgfaltswidrigkeit kann durch Erfüllung des Grunddelikts indiziert werden.
  • echte Konkurrenz zB Wenn 142/143 und 102 (Geiselnahme nach Vermögenserwerb) gleichzeitig +
  • Begehung im Familienkreis nach 166 Tante? = andere Angehörige, also Hausgemeinschaft erforderlich. Wenn bei Tante wohnt, OK! 
  • 134 Unterschlagung Die Sache muss gewahrsamsfrei sein. Gewahrsamslockerung NEIN 
  • 98 u 96 98 -, wenn der Vorsatz irrtümlich fehlt. 96 +, wenn vollendet. Der Vorsatz im 96 bezieht sich nicht auf die mangelnde Einwilligung. Diese im 96 ist nur Abgrenzungsmerkmal. 
  • 8 irrtümlich Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes RFssituation liegt objektiv nicht vor. Dann hypothetisch? Irrtum? +, beruht Irrtum auf Fahrlässigkeit? + entsprechendes FD? +/- strafbar/nicht 
  • 133 Veruntreuung+, wenn ein Gut einem anderen ohne Irrtum anvertraut wurde und dieser danach eine Zueignungshandlung setzt. 133 setzt kein Gewahrsam voraus. setzt Alleingewahrsam voraus. zB der Kassierer das Geld wegnimmt. zB Mietvertrag über die Ski, A möchte die Ski nicht mehr zurückgeben: Meinung 1: kein 133, weil Gewahrsam durch Täuschung erlangt; Meinung Fuchs: 133 doch, weil teilweise zulässige Verwendung, noch keine Ausführung, also noch kein Gewahrsam VS 146 Betrug: Entscheidend ist, ob der Vermögenswert durch Täuschung erlangt wurde.
  • Konkurrenz siehe Fuchs Folie
  • Unterdrücken = Gebrauchsverhinderung 压制,克制,抑制,镇压 z.B..... A ist auf den zu Boden gefallenen Skipass gesiegen, damit der Verlust nicht bemerkt wird, und steckt ihn später in seinen Anorak, um sie sogleich zu benützen. 
  • 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht gegeben, wenn A es gesehen hat, dass B den Skipass unterdrückt hat. (Warum? weil leichtes Delikt??? Keine Ahnung)
  • 95 Unterlassung der Hilfeleistung Unglücksfall Gefahr des Todes oder beträchtlicher KV (Rspr.: Gefhar+, wenn schwere KV+) offensichtlich erforderliche Hilfeleistung tatsächliche Möglichkeit Vorsatz § 95 2.Fall (Qualifikation § 7/2): X wäre gerettet worden, wenn er...(h.L. u Rspr verlangen die Quasikausalität: Der Erfolg wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen, wenn X geholfen hätte.)
  • 81/1/Z.1: besondere gefährliche Verhältnisse die schnelle Fahrt = die starke überhöhte Geschwindigkeit: wenn der Täter nicht den Straßenverhältnissen (Schotter, Äste und Laub auf der Straße) bzw. dem Zustand des Autos (fehlerhafte Bremsen) entsprechend, sondern zu schnell fährt. die schlechten Sichtverhältnisse A überschätzt alkoholbedingt seine Fähigkeit und kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen. Brandstiftung
  • 88 Fahrlässige Körperverletzung Verstoß gg FIS-Regeln/oder StVO (für alle Skifahrer), indem mit überhöhter Geschwindigkeit u nicht bremsbereit fährt Erfolg: zB Schlüsselbeinbruch Kausalität obj Zurechnung (Adäquanz, Risiko-ZH, Risikoerhöhung) P. Zurechnung des Folgeunfalls mit schw KV: Lehre: Durchbrechnung des RisikoZH bei grob fahrlässigem Fahlverhalten des Dritten; OGH: NEIN, wenn Weiterwirken der spezifischen Gefahrenlage vorliegt, zB bei Skifahren subj Sorgfaltswidrigkeit --, weil alkohobedingt nicht in der Lage ist, die Regeln einzuhalten, aber Übernahmefahrlässigkeit subj Vorhersehbarkeit u Zumutbarkeit: Er ist geistig und körperlich in der Lage, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten, also nicht zu fahren auch +, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass es sich um einen Menschen gehandelt hat? JA, das ändert nicht an der Strafbarkeit gem. 88, da der Täter immer nocht fahrlässig die Körperverletzung des Opfers in obj wie subj (Vorhersehbarkeit zumutbar) zurechenbarer Weise verursacht hat.
  • actio libera in causa alic: wer sich mit dem Vorsatz berauscht, in zurechnungsunfähigem Zustand ein Deliktzu begehen, wird trotz § 11 StGBzum Tatzeitpunkt wegen dieses Delikts bestraft. fahrlässige alic: ohne Vorsatz, dann Fahrlässigkeitsdelikte 287: war ihm vorhersehbar, irgendein Delikt zu verwirklichen, ist er nach 287 strafbar (Fuchs)
  • 287 volle Berauschung/Vollrausch/BAK 3,2‰ auf Schuldebene ist 287 zu prüfen. schuldunfähig, wenn VSS+ VSS: Tathandlung = Rauschtat VSS: zumindest fahrlässige Versetung in einen Vollrauch. Eine Maßfigur hätte sich bei Vorhersehbarkeitnicht in einen Rauschzustand versetzt. alic: war ihm vorhersehbar, irgendein Delikt zu verwirklichen, ist er nach 287 strafbar (Fuchs) durch seine Vollstrunkenheit verursacht A einen tödlichen Verkehrsunfall. A's BAK 2,5 - 3 ‰: Dies wird als tiefgreifende Bewusstseinsstörung beurteilt, also gem. § 11 unschudig, 80 entschuldigt. Aber 287! weil vorhersehbar!
  • 94, 95 wen das Opfer sofort tot ist, glaubt der Täter auch, dass das Oper sofort tot ist. wenn tot, ist auch obj nicht mehr hilfsbedürftig.  wenn der Täter daran glaubt, hat er auch keinen Vorsatz auf das instichlassen. daher 94, 95 nicht strafbar
  • 94/1 "Verursachen" einer Körperverletzung/sogar Tod, der Täter keine Ahnung vom Unfall (strittig) Rspr. versteht darunter ein Kausalsein und verlangt einen gewisse Nähe zum Verletzungsgeschehen, also 94/2. h.L. 94 verlangt eine sozial inadäquate Verursachung. Allein die Kausalität reicht nicht. nur eine Hilfeleistungspflicht der Erfolg muss durch ein obj sorgfaltswidriges Verhalten herbeigefügt werden und auch zurechenbar sein der Täter muss die spezifische Gefahr geschaffen haben, die sich in der Verletzung verwirklicht hat.
  • 2, 75: Ehefrau lässt den Ehemann auf der Schiene liegen, und der Zug kommt, tot. Der Erfolg ist dem Nichthandeln der Ehefrau obj zurechenbar. Ihr Nichthandeln war Quasikausal (würde man sich das Handeln der Ehefrau durch Wegziehen des Manns hinzudenken, wäre der Erfolg in seiner konkreten Form ausgeblieben) und adäquat f d Erfolgseintritt. Die Gattin ist dem Ehemann aufgrun Gesetz zum Beistand verpflichtet. Diese begründet für die Ehefrau eine Garantenstellung gem. § 2 StGB ggü Ehemann. Das Unterlassen ist einem aktiven Tun gleichwertig (Gleichwertigkeitsklausel)
  • 153 Untreue Vermögensnachteil Mißbrauch hier ist eher ein Befugnismißbrauch, also eine bestimmte Begehungsweise.
  • 166 Begehung im Familienkreis An dieser Stelle ist Begehung im Familienkreis zu prüfen. ... die Privilegierung naach 166 ist erfüllt. Der Strafrahmen wird dadurch herabgesetzt und das Vergehen wird zum Privatanklagedelikt.
  • Meldezettel-Fall: A unterschreibt selbst den Meldezettel und der Leiter des Amtes bestätigt dies durch Amtssiegel und Unterschrift. 223/1 + 223/2 +, h.M. verdrängt 223/1 224: Der Meldezettel wird erst durch die Bestätigung des Meldeamtes zu einer öffentlichen Urkunde, daher - 228: Der Beamte bestätigt bloß die Tatsache der Anmeldung, nicht die Richtigkeit der Meldedaten, daher -
  • 83/2 Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination A Stoß auf B (Misshandlung +), B weicht aus (keine Misshandlung mehr), aber gg einen Stein, u Zähneverletzung. Meingung 1: 83/2, 84/1 +, obwohl die Misshandlung -, also Vollendungshaftung M2: 15, 83/2, 84/1 +, obwohl ohne Misshandlung, weil die Verletzung der versuchten Misshandlung zu gerechnet wird. M3: straflos, weil Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nicht versucht werden kann, daher 88/4 +. Fall: leichter Schub, also ohne Vorsatz auf KV, daher 83/1 (-). Vorsatz auf den Schub = Misshandlung, daher 83/2 zu prüfen.
  • 15/2 e contrario = Umkehrschluss 12/2: versuchte Anstiftung: Rspr.Ja, dafür genügt, dass der Bestimmende den anderen zur Ausführungshandlung veranlasst hat. Lehre: Nein, es befindet sich noch im Vorbereitsungsstadium, daher straflos, aber Ausnahme 277 12/3: versuchter Beitrag, straflos (mM auch strafbar) A wartet auf B und begehen gemeinsam einen Einbruchsdiebstahl. B war nicht da und A gab auch auf. Strafbarkeit des A? (A hat den Vorsatz aber noch keine Ausführungshandlung gesetzt. Fraglich ist, ob er bereits eine der Ausführung unmb vorangehende Handlung getätigt hat. Diese muss ein enges zeitliches und örtliches Naheverhältnis zur Tatausführung und das Fehlen von Zwischenakten aufweisen. M1: Der Täter muss die entscheidende Hemmschwelle zur Ausführung überschritten haben. Hier scheitert am zeitlichen Nähverhältnis) e contrario = Umkehrschluss
  • 146 Betrug, 147 schwerer Betrug obj TB: Täuschung über die Rückgabebereitschaft, Irrtum, Eintritt des Vermögensschadens mit Übergabe der Sache als Vermögensverfügung kommt jede unmittelbare, selbstschädigende Einwirkung auf das Vermögen des Opfers in Betracht. sub TB: Tat- u Bereicherungsvorsatz 147/1/Z.1: Urkunde wird zur Täuschung benutzt 147/1/Z.1: "Beweismittel" zB A bekommt einen Sheinauftrag v Unternehmer U und damit später einen Kredit von der Bank erhält. Strafbarkeit des U? M1: hier bleibt die Urkunde Urkunde, also kein Beweismittel, 147 -, weil der Scheinvertrag weder falsch noch verfälscht. M2: Man kann die Lugurkunde unter das "Beweismittel" subsumieren! 147+, weil U Vorsatz+. Ergebnis: U 12/3, 146, 147/1/Z.1 Vollendet mit Schadenseintritt, nicht mit Vermögensverfügung 146 VS 133 Veruntreuung: Entscheidend ist, ob der Vermögenswert durch Täuschung erlangt wurde.
  • Mittäterschaft +, wenn A u B bewusst und gewollt aufgrund eines gemeinsamen Tatentschluss bei der Tatausführung als unmb Täter arbeitsteilig zusammenwirken. Fraglich ist, ob der versuchte Bestimmungstäter gem. 15/2, 12/2 strafbar ist. Rspr.Ja, dafür genügt, dass der Bestimmende den anderen zur Ausführungshandlung veranlasst hat. Lehre: Nein, es befindet sich noch im Vorbereitsungsstadium, daher straflos, aber Ausnahme 277
  • 164 Hehlerei Müssen Vortäter und Hehler zur Begründung der Hehlerei einverständlich zusammenwirken? Einerseits wird zwischen Hehlerei und sonstigem Vermögensdelikt Idealkonkurrenz angenommen. Daher kann Hehlerei  ohne Einverständnis zwischen den beiden begründet werden. Andererseits steht ein Teil der Lehre den Kern der Hehlerei in der verwerflichen Gesinnungsgemeinschaft von Vortäter und Hehler. Daher ohne einverständliches Zusammenwirken wird die Strafbarkeit abgelehnt.
  • 165 Geldwäscherei eine einverständliches Zusammenwirken notwendig? Nein. Vermögensbestandteil = Tatobjekt: in dem sich der Wert des erlangten Vermögenswertes verkörpert.(zB 1000 € ggü ein iPhone) Wissentlichkeit im Zeitpunkt der Annahme ist entscheidend. 
  • 90 Einwilligung des Verletzten Gegenstand der Einwilligung: Judikatur/h.M.: Erfolg, daher 90 für 88 unanwendbar // Fuchs: gefährliche Handlung, dass Opfer darf erwarten, dass es nichts passieren werde. VSS der Einwilligung: 1. Fähigkeit zur Einwilligung, auch bei Minderjährigen; 2. die guten Sitten: a). gefährliche Sportausübung ist nicht sittenwidrig; b) Zusteigen in Kenntnis der Alkoholisierung des Täters ist nicht sittenwidrig. h.M. die Einwilligung hier ist unerheblich. c) Morphium zu injizieren ist sittenwidrig.
  • 143 schwerer Raub: Waffe ungeladene Waffe: Judikatur:+, da es sich um Waffen im technischen Sinn des WaffG handelt; Lit.-, da nicht bereit, keine obj Gefahr Spielzeugpistole ≠ Waffe Eisenrohre = funktionale Waffe, also Waffenäquivalant
  • 94 Täter keine Ahnung vom Unfall, das Opfer tot. Täter ohne Vorsatz! h.L. genügt allein die Verursachung nicht, weil 94 eine sozial inadäquate Verursachung verlangt, 94- Rspr. reicht die Kausalität aus, sogar 94/2+
  • 15 und Qualifikation? h.M.: Qualifikation kann nicht versucht werden.
  • 2 Unterlassungsdelikt: (Garantenstellung bei Notwehr? strittig) nein, wenn sich der Täter verteidigt hat Ja, weil verursacht
  • 2, 80: Arzt wegen mangelhafter Behandlung Erfolg † Unterlassungshandlung: Artz unterlässt obj sorgfaltswidrig die notwendige Behandlung. Garantenstellung iSv § 2: Artz hat aufgrund des Behandlungsvertrags die Garantenstellung Quasikausal +, wenn bei rechtzeitiger Behandlung der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Objektive Zurechnung Subjektive Sorgfaltswidrigkeit, wenn der Artz nicht fähig ist, hätte die Behandlung nicht übernehmen dürfen, sog. Übernahmsfahrlässigkeit, daher strafbar
  • 80 Fahrlässige Tötung (Durchbruch des Risikozusammenhangs?) Durchbruch des Risikozusammenhangs durch das zwischen nachfolgende Unterlassen der Hilferleistung? Nein. Durchbruch des Risikozusammenhangs durch das Fehlverhalten des Artzes, wenn ein solcher Fehler kaum einen anderen Arzt passiert wäre? (Ja, weil sich der Arzt grob sorgfahltswidrig verhält.)
  • Risiko (Verwirklichung des Risikos?) = Das Risiko (zB um Unfälle zu vermeiden) hat sich im konkreten Fall verwirklicht. Außerdem hätte rechtmäßiges Fahrverhalten wohl das Risiko einer Körperverletzung des Opfers wesentlich verringert.
  • conditio sine qua non - Formel Die Tathandlung kann gemäß der c-s-q-n-Formel nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.
  • Risikozusammenhang § 80 Fahrlässige Tötung (Durchbruch des Risikozusammenhangs durch das zwischen nachfolgende Unterlassen der Hilferleistung? NEIN) § 80: Durchbruch des Risikozusammenhangs durch das Fehlverhalten des Artzes, wenn ein solcher Fehler kaum einen anderen Arzt passiert wäre? (Ja, weil sich der Arzt grob sorgfahltswidrig verhält.) A fährt ungebremst bei Rot in die kreuzung ein, stößt erst zwei Querstraßen weiter mit einem Bus zusammen. (Es fehlt am Risikozusammenhang: Das Verbot, bei Rot in eine Kreuzung einzufahren, soll Unfälle gerade im Bereich der konkreten Kreuzung verhindern, nicht jedoch Unfälle, die sich zwei Querstraßen weiter ereignen.)
  • 3/2 Notwehrexzess aus asthenischem Grund auf Schuldebene zu prüfen entschuldigt, wenn das notwendige Maß der Verteidigung überschritten wird. (Rache? nicht entschuldigt) wenn entschuldigt, dann entsprechende Fahrlässigkeit zu prüfen (zB § 88): Beruht die Überschreitung auf Fahrlässigkeit? (a: im SV gesagt? // b: wie wird ein durchschnittlich vernünftiger Mensch entscheiden? // c: Stellungnahme +/-)
  • 3, 8: doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung Notwehrsituation -, weil zB ohne Angriff Putativnotwehr gem. § 8/S.1:      Putativnotwehrsituation +, wenn A einem rw Angriff annimmt.       Notwendigkeit der Puntaitvnotwehrhandlung? zB leichter Schub!      gerechtfertigt (bzw. entschuldigt) § 8/S.2: doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung      88+, wenn die irrtümliche Annahme d Notwehrsituation auf Fahrlässigkeit beruht.      entscheident ist, wie ein vernünftiger Mensch im Zeitpunkt der Tat tun wird!
  • 135 dauernde Sachentziehung: "aus dem Gewahrsam entzieht (strittig)" strittig, ob die (aus dem Gewahrsam entzogene) Tathandlung einen Gewahrsamsbruch voraussetzt: e.A. Ja a.A.: Nein, 135 verlangt nur, dass der Täter dafür sorgt, dass das Opfer nicht mehr über die Sache verfügen kann.
  • Bargeldbehebung: A wegen der versuchten Bargeldbehebung (P. Bankomatkarte defekt) 15, 127: weil der Täter den Gewahrsam der Bank bricht, indem sie das Geld nur an berechtigten Kontoinhaber herausgeben will. od 15, 148a: weil durch unbefugte Auslösung eines Datenverarbeitungsprozesses ein täuschungsähnlicher Sachverhalt vorliegt, indem der Dieb nicht der berechtigte Karteninhaber ist. Einführung der Karte = ausführungsnahe Handlung Karte defekt → Tauglichkeitsproblem     Eindruckstheorie: strafbar     objektive Theorie: straflos
  • 15/3 Var. 1 - 3: Untauglichkeit des Versuchs, eigentlich sei straflos, ABER... 15/3 Var.1: untaugliches Subjekt 15/3 Var.2: untaugliche Handlung 15/3 Var.3: untaugliches Objekt strafbarer relativ untauglicher Versuch strafloser absolut untauglicher Versuch Fall: Dieb greift in die Tasche der X, in der sich gerade kein Geld befindet. Eindruckstheorie: aus der Sicht eines objektiven Beobachters mit einem Durchschnittswissen zu beurteilen. Nach Eindruckstheorie liegt ein relativ untauglicher Versuch vor, weil ein Beobachter es nicht für ausgeschlossen halten würde, dass sich die Geldbörse tatsächlich in der Tasche befindet, daher strafbar. Objektive Theorie: auf die tatsächliche Umstände anzukommen. Nach obj Theorie, straflos Fuchs: bei einem zufällig abwesenden Objekt ist von einem relativ untauglichen Versuch auszugehen, daher strafbar.
  • 16 Rücktritt vom Versuch P. beendeter oder unbeendeter Versuch A schlägt den B einmal heftig über den Kopf. B ist bewusstlos und schwer verletzt. A bekommt Mitleid und unterlässt weitere Schläge. Entscheidend ist, ob man den Rücktrittszeitpunkt oder den Handlungszeitpunkt für die Prüfung heranzieht. auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen (Tateinheitstheorie): unbeendeter Versuch, weil A weiter handeln könnte, tut aber freiwillig nicht mehr, obwohl er kann, also aufgegeben, 16+ auf den Handlungszeitpunkt     auf den Tatplan (Tatplanstheorie): A hat ein mehrmaliges Handeln vorgesehen,              aber nicht getan, also 16+     auf den konkreten Schlag (Einzelaktstheorie): beendeter (sog. fehlgeschlagener             Versuch), weil er alles getan hat, was für den Erfolg nötig gewesen wäre,                 und er hat auch den Erfolg herbeiführen gewollt, also § 16-
  • 142 Bereicherungsvorsatz dürfte nicht rechtmäßig sein. zB: wenn der Räube (= Gläubiger) mit Gewalt einen Anspruch gg das Opfer hat, und eine Sache wegnimmt, liegt also kein Bereicherungsvorsatz vor, daher kein 142. Aber 83 u 105 stehen in echter Konkurrenz.
  • 9 Verbotsirrtum Irrtum ü normative TBMM Unrechtsbewusstsein reicht aus: zB in Kenntnis, dass die Handlung verwaltungsrechtswidrig ist...
  • 151 VS 146 151 subsidiär ggü 146
  • 167 Tätige Reue rechtzeitig und freiwillig unter vollständiger (wenn 12, auch den Schaden d Mittäerters) Schadensgutmachung (dass die Gutmachung anonym folgt, schadet nicht.) dann straflos Qualifikationen sind in der Aufzählung nicht ausdrücklich ausgenommen, weshalb im Umkehrschluss § 131 StGB als Qualifikation des 127 vom Anwendungsbereich des 167 umfasst ist.
  • 94/2 kann die schwere KV aus dem Unterlassen der Hilfeleistung resultiert werden? kann die schwere KV aus dem Unterlassen der Hilfeleistung resultiert werden? Nein.