Handelsrecht (Fach) / Handelsgeschäfte (Lektion)
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- Handelsgeschäfte §343 HGB Viele Regelungen aus BGB verschärft oder aufgehoben (Verbraucherschutz) Beide SeitenKaufmann, auch Scheinkaufleute (Kommissionär) Beweislast - Im Zweifel gehören sie dazu "Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eine Handelsgewerbes gehören" Nicht definiert, nach allgemeiner Definition: "Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag, der für mindestens einen Teil ein Handelsgeschäft nach §343 HGB darstellt" - mindestens auf einer Seite ein Kaufmann, bei manchen auf beiden Seiten beidseitiges Handelsgeschäft (Mängelrügeobliegenheit) Grundlage Kaufvertrag §433 BGB, aber auch für Werkverträge, Werkliefervertrag oder Tauschverhältnis Keine Grundstücke,
- Vorliegen eines Handelsgeschäft nach §343 Handelnde muss Kaufmann sein Istkaufmann §1 Kannkaufmann §1 Formkaufmann §6 Scheinkaufeute "Unternehmer" §91 Unternehmer gem. §91 - Handelsvertreter Nichtkaufmännische Gewerbetreibende gem. §383 - Kommissionär Nichtkaufleute → einseitiges Handelsgeschäft → Nicht betroffen: Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann), freie Berufe (Nichtgewerbe) Geschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören Fiktion: Alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen und Unterlassungen gehören im Zweifel als zum Betriebe → Beweislastumkehr: beweisen, dass nicht zu Handelsgeschäft gehört
- Thema 1: Vertragsschluss durch Schweigen l Schweigen als Annahme §362 Schweigen als Annahme Vertrauenstatbestand Tatbestandsvoraussetzungen: Man steht in Geschäftsverbindung Kaufmannseigenschaft des Empfängers (strittig bei "ähnlich einem Kaufmann" = Steuerberater, Anwälte eher nicht) Geschäftsbesorgung für einen anderen (kein Kaufvertrag, Termingeschäfte,Aufrag, Wertpapiere, Schnelligkeit sehr wichtig) Bezug der Geschäftsbesorgung zum Gewerbebetrieb des Kaufmanns Geschäftsverbindung oder Erbieten der Besorgung (muss schon bestehen) Keine unverzügliche Antwort (relativ) → Pflict zur Ablehnung → ohne schuldhaftes Zögern Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit dem Inhalt des Angebots zustande
- Thema 1: Vertragsschluss durch Schweigen l Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Tatbestandsvoraussetzungen: Absendereigenschaft Kaufmann + ähnlich Kaufmann + (Kleingewerbetriebende und Freiberufer) (weil ihn nur positive Folge trifft) Empfänger mindestens ähnlich Kaufmann Vorverhandlungen, die aus Sicht des Absenders zu Vertrag gefüht haben (essentialia negotii geklärt, sonst Anspruch + Beweislast) enger zeitlicher Zusammenhang (1-2 Wochen) Schutzwürdigkeit des Bestätigten (Keine Arglist, keine erhebliche Abweichung) -> sonst auch bei Schweigen nicht bindend Rechtsfolge: Der Vertrag ist mit dem Inhalt des Bestätigungsschreben binden und kommt bei Schweigen des Empfängers zustande
- 2. Thema: Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht §396 HGB Zurückbehaltungsrecht im BGB = Zahlung kann verweigert werden, wenn Gegenstand nicht übergeben wird und andersherum, "zug umd zug" gegen zahlung §1000 und §273 - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezogen §396 HGB Unterschied zu BGB Keine Konnexität (Forderung, bei der etwas zurückbehalten wird ist nicht die Forderung, bei der das Geld fehlt) Begrenzt auf Sachen und Wertpapiere (kein Geld) Folge: Verwertungsrecht und Absonderungsrecht in der Insolvenz statt lediglich Einrede Tatbestandsvoraussetzungen: Beidseitige Kaufmannseigenschaft Fällige Geldforderung (oft Werklohn) Beidseitiges Handelsgeschäft (wenn privat, dann nach BGB) Bewegliche Sache oder Wertpapiere als Gegenstand Eigentum des Schuldners (Fuhrunternehmer LKW - Problem Leasing) Besitz des Gläubigers Kein Ausschluss gem. §396 lll oder Vertrag (wenn Dritter) Rechtfolge: Einrede Verwertungsrecht (verkaufen und nicht nur zurückbehalten) Absonderungsrecht in der Insolvenz (Gegenwert verwerten) → Insolvenzverwalter verwertet die gesamte Masse und die Quote liegt bei 20%. Mit Absonderungsrecht kann er den LKW selber verwerten und muss ihn nicht herausgeben.
- Thema 3: Gutgläubiger Erwerb Im BGB §932 = Verfügende ist Eigentümter der Sache und die Sache ist nicht mit Rechten Dritter Belastet. Der Gutglaube ist geschützt nach HGB §366 Erweiterung, da Eigentumsvorbehalt üblich sind und ein guter Glaube selten vorliegen wird Im Zweifel mit Eigentumsvorbehalt = Aufschiebende Bedingung der Zahlung Großhändler - Zwischenhändler - Einzelhändler → Insolvenz Der Gute Glaube an der Verfügungsbefugnis reicht aus, um einen Vertrag zu schließen Tatbestandsvoraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden Betriebsbezogenheit: Veräußerung/Verpfändung im Betrieb des Handelsgewerbes Gegenstand des Gutglaubenserwerb können nur bewegliche Sachen und Inhaberpapiere sein (keine Grundstücke) Fehlendes Eigentum des verfügenden Kaufmanns Redlichkeit des Erwerbers (= Guter Glaube an Übertragungsbefugnis und Verfügungsbefugnis) -> Keine Insolvenz etc.
- Thema 4: Besonderheiten beim Handelskauf Handelsbräuche §346 Vertragsstrafe §348 Einrede der Vorausklage §349 Formfreiheit §350 Zinsen §352 Entgeltlichkeitsprinzip Verbotswidrige Abtretung
- Handelsbräuche = Verkehrssitten des Handels §346 l setzen eine gleichmäßige und einverständliche Übung durch einen Kreis über einen angemessenen Zeitraum voraus brachenabhängig und regional unterscheidlich ( Bsp. Maklerprovision, Lieferkostenträger) Keine Rechtsquelle und müssen nicht in Vertrag stehen, sondern werden nach Vertragsauslegung herangezogen (IHK erstellt Gutachten) Über einen gewissen Zeitraum entwickelt - Gewähleistung könnte verloren gehen wenn Missachtung
- Vertragsstrafe §348 = Kaufmann kann die Vertragsstrafe, die von Kaufmann im Betrieb des Handelsgewerbes versprochen wurde nicht herabsetzen Kaufmann muss selber darauf achten, dass seine Rechte angemessen berücksichtigt sind im Vertrag und sein Versprechen verklagen Beispiel: Kleines Gewerbe geht zum VW-Händler und kauf sich einen Golf. VW-Händler sagt, dass eine Vertragsstrafe von 20% fällig ist falls der Wagen nicht abgenommen wird. 1. Hat der Kleingewerbetreibende den Wagen privat oder im Zusammenhang mit Handelsgewerbe gekauft? 2. Wenn Privat = Zu Richter und Unverhältnismäßigkeit erklären und Richter wird Vertragsstrafe zurückschrauben 3. Wenn für Geschäft = Vertragsstrafe muss bezahlt werden
- Einrede der Vorausklage §349 Im BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange noch keine Zwangsvollstreckung vollzogen wurde. 1. Verklagen 2. Vollstreckung beim Schuldner → Häufig bei Start-Up Unternehmen → Banken und Versicherungen Im HGB entfällt diese Regelung (Versicherungen)
- Formfreiheit §350 BGB: Schriftform - eigenhändige Unterzeichnung bei Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (Telefax reicht nicht aus, da elektronische Unterschrift) HGB: Wegfall (auch Mail, Fax) -> Schnelligkeit! Brief dauert zu lange
- Zinsen BGB: 4% gesetzliche Zinsen (sind nicht Verzugszinsen) Verzugszinsen ab Mahnung: 5%-punkte über Basiszinssatz (Basiszins= -0,742) HGB: 5% gesetzliche Zinsen, welche immer ab Tage des Fälligkeit gelten (-> Druck, Verbindlichkeiten schneller zu begleichen) Verzugszinsen: 9%-punkte über Basiszinssatz
- Entgeltichkeitsprinzip Der Kaufmann tut nichts umsonst Provisionsanspruch auch ohne Absprache bei Geschäftsbesorgung und Lagergeld Übliche Vergütung gilt als Vereinbart
- Verbotswidrige Abtretung Abtretungsverbot aufgehoben (BGB) Man kann Geldforderungen wirksam abtreen, wenn beidseitiges Handelsgeschäft
- Mängelhaftung bei Handelskauf § 434 BGB l Sachmangel= muss bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben §377 HGB - Obliegenheit (keine Pflicht) etwaige Mängel unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern rügen Verstoß = Verlust der Gewährleistungsrechte des Käufers auch für Mangelfolgeschäden Tatbestandsvoraussetzungen: Beidseitiger Handelskauf Ablieferung der Ware beim Käufer & Möglichkeit der Untersuchung beim Käufer Schutzwürdigkeit des Verkäufers (kein arglistiges Verschweigen, aliud) Fehlende unverzügliche Rüge Untersuchung der Ware Anzeige des Mangels (gilt bei Absendung) Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige Rechtsfolge= Genehmigungsfiktion gemäß §377
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Nicht im Gesetz definiert Bedürfnis, eine Verhandlung schriftlich festzuhalten Vertragsverhandlungen mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen schriftlich fixiert Einigung aus Sicht des Absenders Vertrauensschutz
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- Fixhandelskauf §376 Absoluter Fixhandelskauf: Leistungszeit ist so erheblich, dass die Leistungserbringung nach deren Ablauf danach Unmöglich ist → nach BGB und HGB §255 BGB - Unmöglichkeit Relativer Fixhandelskauf: im BGB: Nur Rücktrittsrecht nach Zeitablauf (Frist) im HGB: Rücktritt und Schadenersatz
- 5 Grundtypen von Gesellschaften Gesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung ohne Kaufmannseigenschaft: GbR (Sozietäten, Kleingewerbetreibende) Handelsgewerblich tätige Personengesellschaften: OHG, KG Projektgesellschaft mit konkreter Zielsetzung: GbR/KG/OHG/KG Stimmbindungsgesellschaften: GbR (Aktien, Stimmrecht bei HV) Gelegenheitsgesellschaft (Lotto-Tippgesellschaft): GbR
