Europarecht (Fach) / Rechtssetzungskompetenzen der EU und der MS (Lektion)

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Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedsstaaten und Union

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  • Kompetenzverteilung EU Die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten richtet sich im Allgemeinen nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Art 5 EUV Aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung folgt, dass die Union zur Ausübung einer Rechtssetzungskompetenz einer Bestimmung in den Verträgen bedarf.
  • Struktur der Rechtssetzungskompetenzen Finalität der KompetenzbestimmungenDie Struktur der Rechtssetzungskompetenzen wird von der Erreichung eines Ziels bestimmt. Die Kompetenznormen sehen keinen sachlichen Gegenstand, sondern bloß die Erreichung des Ziels vor.
  • Vertragsabrundungskompetenz Art 352/1 AEUVDie Union kann im Rahmen der vertraglich festgelegten Politikbereiche tätig werden auch wenn die Befugnisse in den Verträgen nicht vorgesehen sind.Diese Kompetenz ist von der Implied-power-Kompetenz zu unterscheiden
  • ausschließliche Zuständigkeiten der EU Art 2/1 AEUVBei Regelung über Materie die in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU liegt kann auch nur die Union tätig werden.Die Mitgliedsstaaten dürfen nur tätig werden, wenn sie von der Union ermächtigt werden. Beispiele:Zollunion, Währungspolitik oder die gemeinsame Handelspolitik
  • geteilte Zuständigkeit Art 2/2 AEUVLiegt geteilte Zuständigkeit vor, so können Union und ihre Mitgliedsstaaten gesetzgeberisch tätig werden.Die Mitgliedsstaaten nehmen  ihre Zuständigkeit jedoch nur wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat.
  • koordinierenden Zuständigkeit Art 2/3 AEUVDiese Bestimmung gewährt der EU eine Kompetenz zur Koordinierung mitgliedsstaatlichen Handelns. Beispiele:Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik