Europarecht (Fach) / Verfassungsprinzipien der EU (Lektion)
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Verfassungsordnung und Verfassungsprinzipien
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- Das Verfassungsprinzip des organschaftlichen Gleichgewichtes RS: Maizena gg Rat der Europäischen Unionin Art 4/3 EUV normiertdieses Prinzip soll das Verhältnis der Organe und deren Kompentenzausübung zueinander regeln. Da die EU kein Bundesstaat ist fällt es schwer die Organe in Legislative und Executive einzuteilen.Der EuGH misst dem Prinzip vom checks & balances hohen Stellenwert zu und legt daher das Prinzip der wechselseitigen Kontrolle auf die Union um.
- Autonomie des Unionsrechts RS: Costa gg ENEL; Van Gend & Loos gg Niederlande Aufgrund der neu gedachten Definition der Europäischen Union kann festgehalten werden, dass es sich auch bei der Rechtsordnung des Europarechts um eine autonome Rechtsordnung handelt. Die wichtigsten Konsequenzen aus der Autonomie der Rechtsordnung der Europäischen Union sind: Die Begriffe des EUV sind eigenständig auszulegen eigenständige Interpretationsmethoden sind heranzuziehen Rechtsschutz ist in dem System des EUV und des AEUV zu suchen
- Vorrang des Europäischen Unionsrechts RS: Simmenthal; Factortame Europäisches Unionsrecht tritt neben das Recht der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Da Unionsrecht autonom neben nationalen Recht steht kann es zu Widersprüchen kommen. Der EuGH hat festgestellt, dass die Einheitlichkeit und die Effektivität des Unionsrechts in Frage gestellt werden würde, falls nationales Recht dem Europarecht vorginge. Daher hat der EuGH den Vorrang des Unionsrechts als Anwendungsvorrang ausgestaltet. Anwendungsvorrang bedeutet, dass eine Norm des nationalen Rechts in einem konkreten Verfahren dann nicht anzuwenden ist wenn sie Unionsrecht widerspricht. Die Norm bleibt jedoch weiterhin Bestandteil der nationalen Rechtsordnung.
- Unmittelbare Anwendbarkeit und unmittelbare Wirkung des Unionsrechts Darunter versteht man: die Gewährung eines unmittelbar auf Unionsrecht beruhenden Anspruchs eines Einzelnen sich auf eine Norm des Unionsrechts zu berufen. das Recht der EU, einem Einzelnen unmittelbar Pflichten aufzuerlegen die Pflicht der Mitgliedsstaaten diesen Anspruch rechtmäßig zu vollziehen. Dies bedeutet, dass sich eine natürliche und juristische Person unmittelbar auf eine Norm des Unionsrechts berufen kann.
- Unterscheidung Unmittelbare Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung Die Begriffe "unmittelbare Anwendbarkeit" und "Wirkung" werden in der Rechtssprechung des EuGH oft gleich gesetzt. In der Lehre wird hingegen, auf Bezugnahme Winters, zwischen diesen drei Begriffen unterschieden: Unmittelbare Geltungeine Norm wird ab Erlassung unmittelbar Bestandteil der nationalen Rechtsordnung Unmittelbare Anwendbarkeitdiese Normen weisen unmittelbare Geltung auf und ziehen Rechte und Pflichten für natürliche und juristische Personen nach sich. Unmittelbare Wirkungdas bedeutet, dass sich natürliche und juristische Personen sich unmittelbar auf eine Norm des EU Rechts berufen können.
- Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit von Primärrecht RS: Van Gend und LoosVoraussetzungen: die angesprochene Norm muss hinreichend genau und bestimmt sein; es dürfen keine weiteren von der Gemeinschaft oder nationalen Behörden zu setzenden Rechtshandlungen notwendig sein, um die Bestimmung durchzuführen. Diese Voraussetzugen sind ausreichend aber auch kumulativ.
- Aufzählung unmittelbar anwendbarer Primärrechtsakte das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit die Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung das Gebot der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen
- Verordnungen Die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen ergibt sich bereits aus der Vertragsbestimmung in Art 288/2 AEUV. Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gültig. Verordnungen können daher Einzelnen Rechte einräumen aber auch unmittelbar Pflichten auferlegen.
- Richtlinien RS: Becker gg Finanzamt MünsterRichtlinien müssen aufgrund der Bestimmung in Art 288/3 AEUV in nationales Recht umgesetzt werden und weisen daher nur unter gewissen Voraussetzungen unmittelbare Wirkung auf. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen und der Mitgliedsstaat ist säumig Die Richtlinie ist hinreichend genau und bestimmt die Richtlinie gewährt einer natürlichen bzw juristischen Person ausschließlich Rechte.