Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Heft Berufrecht (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 24 Karteikarten

Berufrecht

Diese Lektion wurde von Hege erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Was sind die Rechtsgrundlagen für das Berufsrecht von Steuerberatern? 1. Steuerberatergesetz 2. Steuerberatevergütungsverordnung 3. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater 4. Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
  • Wo sind Hilfeleistungen in Steuersachen geregelt? In § 1 StBerG!
  • Wann liegt geschäftsmäßige Hilfeleistung vor? Voraussetzungen:. Gem. § 2 StBerG liegt diese vor, wenn 1. Selbständige Tätigkeit, d.h. in eigener Verantwortung, auf eigener Rechnung 2. mit Wiederholungsabsicht: Absicht, Hilfeleistung zum Teil der selbständigen Betätigung zu machen Unerheblich: Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
  • Wer darf geschäftsmäßige Hilfeleistung geben? § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,3.Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
  • Wann könnte eine Befugnis zur vorübergehenden Hilfeleistung vorliegen? Personen, die in einem anderen EU Staat niedergelassen sind und dort befugt sind, dürfen auf dem Boden der BRD vorübergehend Hilfeleistung geben. 
  • Wer ist zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt und wo geregelt? § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1. Notare 2. UN, die ein Handelsgewerbe betreiben, dürfen im Rahmen des Geschäfts dem Partner Hilfeleistungen geben 3 AG für AN 4. Lohnsteuerhilfevereine
  • Ausnahmen des Verbots von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen gem. § 6 StBerG: § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Das Verbot des § 5 gilt nicht für1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen sind.
  • Darf für Angehörige Steuererklärung gemacht werden? Ja. Zulässig gem. § 6 Nr. 2 StBerG
  • Was ist für die Bestellung eines Steuerberaters erforderlich, § 3 Nr. 1 StBerG? 1. §§ 35 fachliche Qualifikation 2. § 40 (2) persönliche Eignung 3. § 40 (3) u.a. vorläufige Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung  4. § 41 Versicherung der gewissenhaften Berufausübung 5. § 34 (1) S. 1 Begründung und Unterhaltung einer Niederlasung Wenn nicht erfüllt, dann Widerruf der Zulassung!
  • Wer ist neben dem Stb befugt? § 3 Nr. 2 Partnergesellschaften § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesellschaften § 3a ein im Ausland ansässige Gesellschaft zur vorübergehenden Dienstleistung
  • § 3a StBerG besagt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft nur vorübergehend steuerliche Hilfeleistungen im Inland durchführen darf. Problem? Darin könnte ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegen. Liegt beim EuGH. 
  • Was ist ein Syndikus-Steuerberater? Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist und dort (auch) Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) wahrnimmt. 
  • Nenne die Berufspflichten des Steuerberater! 5 1. Gewissenhaft 2. Eigenverantwortlich 3. Ohne berufswidrige Werbung 4. Unabhängigkeit 5. Verschwiegenheit
  • Was bedeutet Unabhängigkeit? Frei von sachfremden Dritten kein Interessenskonflikt wirtschaftliche Unabhägigkeit   Widerruf der Bestellung bei Vermögensverfall
  • Was bedeutet Eigenverantwortlichkeit? Unproblematisch bei Selbständigkeit Tätigkeit als Angestellter, nur wenn Zeichnungsbefugt.  Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient.  Voraussetzung ist, dass er leitend und eigenverantwortlich tätig ist. 
  • Was bedeutet Gewissenhaft? Zuverlässig Gründlich Pünktlich
  • Was bedeutet Verschwiegenheitspflicht? Verschwiegenheit über alles, was  Stb in Ausübung des Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist.  Datenschutzbeauftragter ab 10 Beschäftigten
  • Sonstige Berufspflichten des Steuerberaters 9 1. Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung dürfen innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden keine Mandanten betreuen, mit deren Steuerangelrgenheiten sie betraut waren.  2. Steuerberater, die einen Auftrag nicht annehmen wollen, haben dies unverzüglich zu erklären.  3. Steuerberater haben die Pflicht, sich fortzubilden.  4. Steuerberater sind grds. zur vorläufigen unentgeltlichen Vertretung eines Beteilgten vor dem FG verpflichtet.  5. Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung.  6. Der Steuerberater muss seine eigenen steuerlichen Pflichten gewissenhaft ausüben.  7. Die StK muss Dritten Name und Adresse und Versicherungsnummer rausgeben, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Steuerberates. 8. Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der zuständigen Steuerberaterkammer.  9. Jede Maßnahme einen anderen Steuerberater zu verdrängen ist berufswidrig. 
  • Berufsberichtsbarkeit Berufsgerichtsbarkeit: Steuerberater unterliegen neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit einer besonderen Berufsgerichtsbarkeit. 1. Ahndung (§§ 89-94 StBerG): Gegen denjenigen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50 000 DM, Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. - 2. Zuständig für die Ahndung sind die ordentlichen Gerichte (§§ 95-104 StBerG). - 3. Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten besondere Verfahrensvorschriften (§§ 105-145 StBerG). Gegen den Steuerberater kann u. a. durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird (§ 134 StBerG). Nach Verkündigung eines solchen Beschlusses, darf der Steuerberater seinen Beruf nicht mehr ausüben (§ 139 StBerG), für ihn kann ein Vertreter bestellt werden (§ 145 StBerG). - 4. Kosten des Verfahrens, Vollstreckung und Tilgung der berufsrechtlichen Maßnahmen: §§ 146-152 StBerG.
  • Darf der Vorstand der Steuerberaterkammer Rügen? § 81 Rügerecht des Vorstands (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
  • Dritthaftung Gefahr der DritthaftungSteuerberater sollten sich aber nicht täuschen. Gerade die Dritthaftung ist besonders gefährlich. Nach der mittlerweile gefestigten BGH-Rechtsprechung zur Dritthaftung kann diese zur existenziellen Gefährdung für Steuerberater werden (Goez, Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters, 2010, S. 34 f.). Das höchste deutsche Zivilgericht nimmt einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in zahlreichen Beratungsfällen an (seit BGH 19.3.86, IVa ZR 127/84, BB 86, 1179). Insbesondere in Bezug auf Kreditinstitute des Mandanten muss der Steuerberater vorsichtig sein. Er sollte die typischen Fallkonstellationen kennen (vgl. Ehlers, Notwendige Haftungsprävention für StB, DStR 08, 578).
  • Widerruf der Bestellung als Steuerberater Wann erfolgt dies? § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben, unrichtig oder unvollständig waren (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung 3. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung4.in Vermögensverfall 5. seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
  • Aufgabe der Steuerberaterkammer und Maßnahmen BerufsaufsichtSteuerberater unterliegen gemäß § 76 Abs. 1 StBerG der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Diese haben die Mitglieder der Steuerberaterkammern in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Die von Steuerberatern zu beachtenden Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus § 57 StBerG. Danach haben Steuerberater ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Im Rahmen der Berufsaufsicht können die Steuerberaterkammern Berufsaufsichtsverfahren aufgrund einer Beschwerde führen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so können die Steuerberaterkammern ihre Mitglieder gemäß § 80 StBerG auffordern, Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Dieser Aufforderung müssen Steuerberater auch nachkommen. Hat ein Steuerberater eine Berufspflichtverletzung begangen, so können die Steuerberaterkammern eine Rüge gemäß § 81 StBerG aussprechen oder in schwerwiegenden Fällen auch die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft beantragen. Ihm Rahmen dieses Verfahrens kann durch das Gericht eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf verhängen. Über die ergriffenen berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen können die Steuerberaterkammern aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 83 StBerG keine Auskunft geben. Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammern im Rahmen der Berufsaufsicht gehört auch das Vermitteln zwischen Mandant und Steuerberater.
  • Berufrechtliche Maßnahmen der Steuerberaterkammer Berufsrechtliche MaßnahmenErgibt sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens, dass ein Steuerberater gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen hat, so kann die Steuerberaterkammer Berlin je nach Schwere der Schuld verschiedene berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Bei einer geringen Schuld des Steuerberaters kommt eine Belehrung bzw. eine Rüge in Betracht. Bei schwerer wiegenden Berufspflichtverletzungen kann die Steuerberaterkammer Berlin die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Steuerberater bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragen. Im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren sowie die Ausschließung aus dem Beruf ausgesprochen werden.