Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Heft Erbst (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 20 Karteikarten

Erbst

Diese Lektion wurde von Hege erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Wann liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor? Gem. § 2 (1) Nr. 1 und 2 ErbStG: wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer ist
  • Was gehört bei unbeschränkter Steuerpflicht zum Erbe bzw. zur Schenkung? Der gesamte Vermögensanfall im In- und Ausland. 
  • Wann liegt beschränkte Steuerpflicht vor? § 2 (1) Nr. 3 ErbStG: Wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, d.h., wenn nicht der Erblasser, Schenker bzw. der Erwerber Inländer ist. 
  • Was gehört bei beschränkter Steuerpflicht zum Erbanfall? Nur das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG und Nutzungsrechte daran. 
  • Was bedeutet erweiterte beschränkte Steuerpflicht im ErbStG? Durch § 4 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 (1) Nr. 3 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen erweitert. 
  • Welcher Erbanfall fällt unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht? Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG, sowie Vermögen, dessen Erträge bei unbeschr. Einkommensteuerpflicht nicht Einkünfte i.S.v. § 34c EStG wären. 
  • Wann liegt optionale unbeschränkte Steuerpflicht in der ErbSt vor? § 2 (3) ErbStG:  1. Erwerb von Inlandsvermögen 2. Erblasser/Schenker/oder Erwerber in EU/EWR ansässig
  • Was fällt unter das Erbe bei der optionalen unbeschränkten Steuerpflicht? Der gesamte Vermögensanfall im In- und Ausland. 
  • Wann wird ausländische Steuer, § 21 ErbStG angerechnet? Voraussetzungen: 1. Antrag des Stpfl.  2. unbeschr. Stpfl., § 2 (1) Nr. 1 ErbStG 3. kein DBA 4. ausl. Steuer entspricht inländischer ErbSt 5. ausländische Steuer wurde für Auslandsvermögen festgesetzt, gezahlt und unterliegt keine Ermäßigungsanspruch Rf: Anrechnung der ausländischen Steuer (nur bis zur Höhe der darauf anfallenden inländischen Steuer)
  • Was bedeutet sachliche Steuerpflicht? 4 Tatbestände: 1. Erwerb von Todes wegen, § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG, insbesondere: Erbanfall, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtanteil, Ansprüche aus LV, Abfindungen für Verzicht 2. Schenkungen unter Lebenden, § 1 (1) Nr. 2 i.V.m. § 7 ErbStG 3. Zweckzuwendungen, § 1 (1) Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG 4. das Vermögen einer Familienstiftung, § 1 (1) Nr. 4 ErbStG
  • Was ist bei der unentgeltlichen Übertragung eines Familienheims an den Ehegatten/Lebenspartner zu beachten? Steuerfrei sind gem.  § 13 (1) Nr. 4 a ErbStG: Schenkung unter Lebenden: keine Behaltensfrist u. Selbstnutzungsfrist, keine Größenbegrenzung § 13 (1) Nr. 4 b ErbStG: Erwerb von Todes wegen: Behaltens- u. Selbstnutzungsfrist 10 Jahre, keine Größenbegrenzung
  • Was ist bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Familienheims an Kinder zu beachten? Steuerfrei sind gem.  § 13 (1) Nr. 4 c ErbStG: Erwerb von Todes wegen: Behaltens- und Selbstnutzungsfrist 10 Jahre und Begrenzung auf 200qm
  • Was ist mit den Nachlassverbindlichkeiten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien Übertragung eines Familienheims stehen? Diese sind insoweit nicht abzugsfähig, § 10 (6) ErbStG. 
  • Können Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden? Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit Liegt eine Vereinbarung vor, wonach der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen der für die Erblasserin zu erbringenden Pflegeleistungen durch Erbeinsetzung erfüllt werden soll, liegt hierin ein Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abgezogen werden, soweit die Aufwendungen der Höhe nach glaubhaft nachgewiesen werden (FG München 25.10.99, 4 K 3137/96 – rkr. –, DStRE 2000, 371).
  • Wie hoch ist der Pflichtteil? WIE HOCH IST DER PFLICHTTEIL?Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Bei der Berechnung des Pflichtteils sind alle Verwandten zu berücksichtigen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit, Ausschlagung oder Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind (vgl. § 2310 BGB), nicht jedoch diejenigen, die aufgrund eines Erbverzichts nicht Erbe geworden sind.
  • Ehemann zahlt Einmalbeitrag für Rentenversicherung der Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau zahlt die RV den Differenzbetrag zwischen dem Einmalbetrag und der geleisteten Rentenzahlungen aus? Steuerpflichtiger Erwerb? Teilweise Rückzahlung des von einem Ehegatten gezahlten Einmalbeitrags für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung nach dessen Tod nicht erbschaftsteuerbar Leitsätze Erhält ein Ehegatte vereinbarungsgemäß einen Teil des Einmalbeitrags, den er für eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hatte, von dem Versicherungsunternehmen erstattet, weil der andere Ehegatte verstorben ist, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die Höhe des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer. Begründung: Der von B mit E vereinbarte Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm entrichteten Beitrags abzüglich der gezahlten Renten erfüllt nicht diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es fehlt hinsichtlich des durch den (vorzeitigen) Tod der E aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruchs an der erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen E und dem Kläger. Nicht E, sondern der Kläger hatte den Versicherungsbeitrag gezahlt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senats entscheidend.
  • VGA Schenkung? In seiner Entscheidung vom 30.01.2013 (Az. II R 6/12) hatte der BFH nun Gelegenheit, zur Schenkungsteuerpflicht der vGA Stellung zu nehmen, und entschied eindeutig gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Der BFH stellte klar, dass es im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren (unmittelbaren und mittelbaren) Gesellschaftern keine schenkungsteuerlich relevanten Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geben kann. Offene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter beruhen auf dem Gesellschaftsverhältnis und erfolgen somit nicht freigebig. Dementsprechend ist nach Auffassung des BFH die vGA ausschließlich unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen; eine Schenkungsteuerpflichtigkeit der vGA scheidet danach in diesem Verhältnis aus.
  • Wer ist Steuerschuldner? § 20 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
  • Steuerschuldner der Erbschaftsteuer STEUERSCHULDNER DER ERBSCHAFTSSTEUER (SCHENKUNGSSTEUER)Steuerschuldner ist bei Erwerben von Todes wegen der Erwerber und bei einer Schenkung neben dem Beschenkten auch der Schenker. Das Erbschaftsteuergesetz bestimmt im § 20 ErbStG den Steuerschuldner. So kann ein Erblasser zwar in einer Steuerklausel verfügen, dass der Vermächtnisnehmer keine Erbschaftsteuer, sondern die Erbengemeinschaft diese zu zahlen hat. Der Steuerschuldner (hier: Vermächtnisnehmer) hat jedoch lediglich einen privatrechtlichen Anpruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Eine Übernahme der Steuerschuld durch einen Dritten oder durch den Schenker führt zu einer Bereicherung des Begünstigten. Der Artikel Bereicherung durch Übernahme der Steuerschuld beschreibt eingehend diese Wirkung solcher Steuerklauseln. Damit der Fiskus auch wirklich nicht leer ausgeht, sieht § 20 Abs. 3 ErbStG vor, dass der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) der Erben für die gesamte Steuer der am Erbfall Beteiligten haftet. Jeder Miterbe schuldet aber nach wie vor, nur die Erbschaftsteuer auf seinen eigenen Erbanteil. Auch für ein "Verschenken" des Erbes hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. "Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer".
  • Härteausgleich 1. Sinn und Zweck des Härteausgleichs Durch den in § 19 Abs. 1 ErbStG enthaltenen Stufentarif kann es beim Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze zu einer übermäßigen steuerlichen Belastung kommen. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 ErbStG Folgendes vor: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er a. bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte oderb. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln, des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.