HGB (Fach) / Handelsregister (Lektion)
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- Erläuterung Das Handeslregister ist eins von den Amtsgerichten gerührtes öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen aus dem Gebiet des Handeslsrechts §§ 8 HGB, 125 FGG
- Funktionen Handelsregister - Publizitätsfunktion - Kontrollfunktion - Beweisfunktion - Publikationsfunktion
- Publizitätsfunktion - Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse (Rechtsverhältnisse z.B. Vertretungsverhältnisse) - Bekanntmachungspflicht (elektr. Bundesanzieger § 10 HGB) - Einsichtsrecht (§ 9, 9a HGB) ohne Nachweis eines berechtigten Interesses -> formelle Publizität (Gegenbeispiel Grundbuch) - HR geniesst öffentlichen Glauben, aber keine Vermutung der Richtgkeit
- Kontrollfunktion Das Registergericht ist berechtigt und auch verpflichtet, neben den formellen Voraussetzungen der HR-Anmeldung die Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen auch in materieller Hinsicht zu prüfen -> Amtsermittlunsgrundsatz $ 12 FGG (Anforderungen von weiteren Informationen)
- Beweisfunktion Prima facie-Beweis für rechtsbegründete Tatsachen (Beweis des ersten Anscheins) - keine Vermutung der Richtigkeit - Keine Beweislastumkehr - Erschütterung des ersten Anscheins ohne den Gegenbeweis führen zu müssen (Bsp.: Auffahrunfall)
- Unternehmensregister § 8b HGB - Bündelung aller westenlichen Daten eines Unternehmens in eine Publizitätsorgan (HR Daten, Rechnungslegungsdokumente, Kapitalmarktrechtl. Pflichtangaben)
- Handelsregisterinhalt I Abteilung A: Einzelkaufleute, Personengesellschaften, jur. Personen § 33 HGB Abteilung B: Kapitalgesellschaft
- Handelsregisterinhalt II Nur eintragungsfähige Tatsachen - eintragungspflichtige - sonst. eintragungsfähige Tatsachen (nicht eintragungspflichtig,Bsp.: Einzelvertretungsmacht) Wirkungen Konstitutiv: Recht entsteht, Rechtsänderung Deklaratorisch: Nur formeller Tatbestand, Rechtsänderung vorher schon eingetreten
- Negative Publizität § 15.1 Öffentlichkeit darf auf bestimmte Tatsachen, die nicht eingetragen sind, vertrauen, dass diese nicht vorliegen. - Eintragungspflichtige Tatsache - Fehlende Eintragung oder Bekanntmachung (beides muss vorhanden sein!) - Gutgläubigkeit des Dritten (darf von dem Tatbestandsmerkmal nichts gewusst haben) § 15.1 § 280 BGB! Beweislastumkehr (liegt postitve Kenntnis vor oder nicht) - Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr (Vertrag/Klage) Rechtsfolge: Die eintragungspflichtige Sache kann dem Dritten nicht entgegengehalten werden.
- isolierte Unrichtigkeit Gesamt betrachtet ist das Handelsregister richtig (Keine Eintragung der Prokura, keine Abmeldung der Prokura) Isoliert betrachtet ist der Vorfall nicht richtig bekannt gemacht worden. -> es zählt die positive Kenntnis, dass der D grob fahrlässig nicht im HR überprüdft hat ob die Prokura noch existiert Hauptmeinung: Isolierte Tatsache Mindermeinung: Richtiges Handelsregister
- § 128 HGB Gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter
- "Rosinentheorie" Wahrer Sachverhalt vs. § 15.1 HGB kann herangezogen werden - Berufung auf die wahre Sachlage
- Positive Publizität § 15.2 HGB Tatbestandsvoraussetzungen: - Eintragungspflichtige Tatsache - Richtige Eintragung und Bekanntmachung - Fehlende Schutzwürdigkeit des Dritten Einschränkungen: - Rechtshandlung nicht innerhalb von 15 Tagen - Gutgläubigkeit des Dritten ("Kennen müssen") Rechtsfolge: Der Dritte muss die eintragungepflichtige Tatsache gegen sich gelten lassen.
- Positive Publizität § 15.3 Tatbestandsvoraussetzungen: - Abstrakt eintragugspflichtige Tatsache § 107 HGB (abstrakt: Eingetragen aber nicht ausgeschieden) - Unrichtige Bekanntmachung (im elektr. BA) - Gutgläubigkeit des Dritten - Handeln im Geschäfts- oder Prozessverkehr - Veranlasserprinzip Rechtsfolge: Dritter kann sich auf die falsch bekannt gemachte Tatsache berufen!
- Veranlasserprinzip Unrichtige Eintragung (HR Anmeldung, Überprüfung im BA) hätte von der Person veranlasst werden müssen, die in Anspruch genommen wird!
