Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Recht Heft 3 Insolvenz (Lektion)
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Insolvenz
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- Das Insolvenzverfahren Zeitablauf 1. Zulässigkeit: § 11 InsO: Eröffnung für jede natürliche u. juristische Person möglich 2. Eröffnung: § 13 InsO: Nur auf Antrag durch Gläubiger (§ 14 InsO) oder Schuldner 3. Eröffnungsgrund: entweder § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit oder § 19 InsO Überschuldung 4. Anordnung der vorläufigen Maßnahme: § 21 InsO: Starker InsoVw, Schwacher InsoVw, Gläubigerausschuss 5. Abweisung mangels Masse: §§ 26, 54 (4a) InsO 6. Eröffnungsbeschluss: § 27 InsO: Aufforderung an Gläubiger ihre Forderungen zu benennen (§ 28) und an InsO-Schuldner nur noch an InsoVw zu zahlen, § 28 (3) InsO 7. Nach Eröffnung: § 80 InsO: Übergang der Verfügungsbefugnis an den InsoVw 8. Erfüllung von Rechtsgeschäften: § 103 InsO: Wahlrecht des InsoVw, ob Vertrag erfüllt wird 9. Insolvenzanfechtung: §§ 129 ff. InsO 10. Verwertung/Verwaltung des Vermögens: §§ 148, 156, 165 InsO 11. Befriedigung der Gläubiger: §§ 147, 47 ff. InsO
- Insolvenzantrag Allg. Voraussetzungen 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur auf Antrag der Gläubiger oder des Schuldners 2. Voraussetzungen für Gläubigerantrag: § 14 InsO -rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren -Glaubhaftmachung der eigenen Forderung und des Insolvenzeröffnungsgrundes -Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO
- MoMiG bedeutet Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008
- Welche Insolvenzeröffnungsgründe gibt es? 1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO 2. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO 3. Überschuldung, § 19 InsO: nur bei jur. Personen u. Pers.Ges ohne natürliche Person als Vollhafter
- Was bedeutet in der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit? § 17 (2) InsO: Zahlungseinstellung oder der Schuldner ist nicht in der Lage, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen a) Liquiditätslücke: 10% oder mehr der fälligen Verpflichtungen b) Negative Prognose für die nächsten 3 Wochen
- Was bedeutet Überschuldung? Überschuldung § 19 InsO: Das Vermögen des Schuldners deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten
- Fortführungsprognose Prüffolge: Positive Prognose, wenn die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 (2) S. 2 InsO. Fortführungsprognose nach Unternehmenskonzept (Prognosezeitraum 1-2 Jahre) positiv: keine Insolvenzantragspflicht wg positiver Prognose, somit Wegfall der 2-stufigen-Prüfung negativ: Überschuldungsstatus zu Zerschlagungswerten, wenn Vermögen negativ liegt Überschuldung vor, wenn positiv keine Übesvhuldung, aber drohende Überschuldung
- Inhalt des Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren 1. vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens, insbesondere Bestellung eines InsoVw, § 21 InsO 2. Ernennung eines InsoVw, § 27 (1) InsO 3. Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen und Geltendmachung von Sicherungsrechten, § 28 (1), (2) InsO 4. Aufforderung an Schuldner des Gemeinschuldners, nur noch an den InsovW zu leisten, § 28 (3) InsO 5. Terminbestimmung, § 29 InsO 6. Ggf. Eigenverwaltung (§ 270 InsO: Ziel ist Rettung des UN)
- Was bedeutet Eigenverwaltung gem. § 270 (2) InsO? Und Voraussetzungen: 1. Antrag des Schuldners 2. Nachteile für die Gläubiger durch die Anordnung der Eigenverwaltung dürfen nicht zu erwarten sein Der UN führt die Geschäfte selbst weiter, um ggf. das Unternehmen aus der Insolvenz zu führen.
- Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1. Übergang der Vefügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter, § 80 InsO 2. Verfügungen des Schuldners sind unwirksam, § 81 (1) S. 1 InsO 3. Insolvenzgläubiger können Forderungen nur noch nach den Vorschriften über Insolvenzverfahren verfolgen, § 87 InsO 4. Verbot von Einzelzweckvollstreckungsmaßnahmen, § 89 InsO 5. Rückschlagsperre, § 88 InsO
- Was bedeutet Masseverbindlichkeit und wann wird diese befriedigt? Eine Masseverbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit, die bei einer Insolvenz vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient wird, § 54 InsO. Meist handelt es sich um Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenz entstanden sind.
- Was sind Massegläubiger? Massegläubiger werden aus der Insolvenzmasse vorab befriedigt, § 53 InsO.
- Was sind Insolvenzgläubiger? Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, machen ihre Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahren begründeten Ansprüche geltend. Nachrangiger Insolvenzgläubiger, § 39 InsO: Deren Forderungen werden erst dann befriedigt, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger voll befriedigt wurden und noch Masse vorhanden ist (Typische Forderungen sind: Zinsforderungen nach Insolvenzeröffnung oder Rechtsanwaltsgebühren, die erst durch Teilnahme am Verfahren entstanden sind.). Anzumelden sind diese Forderungen erst, wenn die Aufforderung dazu seitens des Gerichts ausgesprochen wurde.
- Was sind aussonderungsberechtigte Gläubiger, § 47 InsO? Diese machen ihre Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend, denn sie beanspruchen einen Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, z.B. Mietsachen, Leasing
- Was sind absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49-52 InsO? Gläubiger, die einen persönlichen Anspruch gegen den Schuldner haben, sind Insolvenzgläubiger, sie erhalten jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung dem mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes, § 170 (1) InsO. z.B aus einer Grundschuld
- Was ist der Unterschied zwischen Aussonderungsberechtigten Gläubigern und Absonderungsberechtigten Gläubigern? Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind Eigentümer einer Sache, die im Besitz des Schuldners ist. Absonderungsberechtigte Gläubiger haben sich eine bevorzugte Befriedigung z.B. durch eine Grundschuld gesichert.
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- Zu dem nachrangigen Insolvenzgläubigern gehören auch Die Geselkschafter mit den Gesellschafterdarlehen, § 39 (1) Nr. 5 InsO. Diese sind grds. nachrangig.
- Steueransprüche bei Insolvenz Vor und nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche: 1. begründete Steueransprüche vor Insolvenzeröffnung: § 38 InsO: Insolvenzforderung 2. begründete Steueransprüche nach Insolvenzeröffnung: § 55 InsO: Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.
- Aufrechnung im Insolvenzverfahren Das FA kann im Insoverfahren mit seinen Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO aufrechnen. Dies z.B., wenn sich aus einem vor der Insolvenz liegenden VAZ zulasten des UN USt-Beträge ergeben. Die Steuer muss weder angemeldet, noch vom FA festgesetzt, noch nach § 251 (3) AO festgestellt worden sein.
- Die Rangfolge der Gläubiger in der Insolvenz Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung findet eine Einschränkung nach den Rängen in der Insolvenz: Rangfolge: 1. Massgläubiger werden vorab befriedigt 2. Insolvenzgläubiger, zur Zeit der Eröffnung begründete Vermögendansprüche 3. Nachrangige Insolvenzgläubiger
- Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter? 1. Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse, § 148 (1) InsO 2. Geltendmachung der Insolvenzanfechtung, §§ 129ff. InsO 3. Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 i.V.m. §§ 165ff. InsO 4. Eintragung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle, § 175 InsO 5. Prüfungstermin, § 176 InsO 6. Verteilung, §§ 187ff. InsO 7. Schlusstermin, § 197 InsO 8. Aufhebung des Verfahrens, § 200 InsO
- Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304ff. InsO und wie ist es durchzuführen? 1. Natürliche Person mit keiner bzw. nur geringfügiger selbständiger wirtsch. Tätigkeit, § 304 InsO 2. Erfolgloser Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch den Schuldner innerhalb der letzen 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag, § 305 (1) Nr. 1 InsO 3. Erstellung Vermögensverzeichnis, § 305 (1) InsO 4. Einreichung Schuldenbereinigungsplan, § 305 (1) Nr. 4 InsO 5. Annahme des Schuldenbereinigungsplans bzw. richterliche Ersetzung der Zustimmung bei Zustimmung der Gläubigermehrheit, §§ 308, 309 InsO 6. bei Scheitern des Schuldenbereinigungsplans wird das vereinfachte Insolvenzverfahren wieder aufgenommen, § 311 InsO
- Was ist ein Nullplan? NullplanDer außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird benötigt, um das Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten zu können. Der sogenannte Nullplan ist eine Form davon. In diesem Plan wird geregelt, dass dem Schuldner, der keinerlei Vermögen oder pfändbares Einkommen besitzt, seine Verbindlichkeiten erlassen werden. Wer dementsprechend nichts anbieten kann, muss dem Gläubiger einen Nullplan vorlegen. Es gibt ansonsten noch die Möglichkeit des sogenannten Flexplans, der dann aufgesetzt wird, wenn pfändbares Vermögens vorhanden ist.
- Für wen gilt die Restschuldbefreiung nach §§ 286ff. InsO und wie? 1. natürliche Personen, § 286 InsO, alle 10 Jahre 2. auf Antrag des Schuldners, § 287 (1) InsO 3. Abtretung der pfändbaren Bezüge aus Dienstverhältnissen an Treuhänder für 6 Jahre, § 287 (2) S. 1 InsO 4. Ankündigung der Restschuldbefreiung, wenn kein Versagungsgrund nach § 290 (1) InsO vorliegt 5. Treuhänder verteilt Geld am Endes des Jahres, § 292 (1) S. 2 InsO 6. Pflichten des Schuldners, § 295 InsO: angemessene Tätigkeit, Herausgabe, Anzeige bei Wohnsitzwechsel 7. Erteilung Restschuldbfreiiung durch Gericht, § 300 InsO 8. Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern, § 301 InsO 9. bei Versorgung/Widerruf der Restschuldbefreiung: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, § 303a InsO
- Masseunzulänglichkeit § 208 InsO Was bedeutet das? Eine Masseunzulänglichkeit liegt dann vor, wenn keine Massearmut gegeben ist, jedoch die sog. Masseschulden nicht mehr gedeckt sind. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, wird diese öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren läuft weiter, die Massegläubiger erhalten jedoch nur noch eine Quote. Alle anderen Gläubiger, z. B. die Insolvenzgläubiger erhalten nichts mehr.
- Abweisung mangels Masse? Was bedeutet das? Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, § 26 (1) InsO. Rf: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, § 26 (2) S. 1 InsO, Auflösung der GmbH nach § 60 (1) Nr. 5 GmbG
- Insolvenzanfechtung Die §§ 129-147 InsO regeln die Anfechtungsgründe des endgültigen Insolvenzverwalters. Voraussetzung und Gründe: Voraussetzung für eine Anfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine Rechtshandlung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbundung mit einem der Anfechtungstatbestände der §§ 130-137 InsO Anfechtungsgründe: §§ 130, 131, 132 InsO: Rechtshandlungen des Schuldners 3 Monate vor Antragstellung auf Eröffnung bei Kenntnis des Gläubigers von Zahlungsunfähigkeit. Merke: Auch bei Steuerzahlungen innerhalb der 3-Monatsfrist vor Insolvenz ist grds. damit zu rechnen, dass die Zahlungen vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden. § 133 (1) InsO: vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in den letzten 10 Jahren, auch hier wird Kenntnis des anderen verlangt. Merke: Ein Stb sollte, um ein Beratungshonorar behalten zu können, nach § 142 InsO Bargeschäfte abschließen. § 133 (2) S. 1 InsO: Entgeltlicher Vertrag in den letzten 10 Jahren mit einer nahe stehenden Person. § 134 InsO: unentgeltliche Leistungen der letzten 4 Jahre § 135 InsO: Leistungen auf Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 135 (3) InsO: bei Nutzungsüberlassung eines Gesellschafters an Gesellschaft kann Aussenderungsanspruch während des Insolvenzverfahrens, max. aber 1 Jahr, nicht geltend gemacht werden (§ 135 (3) InsO)
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren Das vereinfachte Insolvenzverfahren, auch Planverfahren genannt, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ab dem 01.07.2014 ist es im Regelinsolvenz- und im Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz in Berlin) anwendbar. Vorher war es nur im RI anwendbar. Meist kann ein verkürztes Verfahren durchgeführt werden, wenn nicht alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Eine der wesentlichen Voraussetzungen hierfür ist jedoch, dass genügend Geld da ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken bzw. das einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wurde.
- Bargeschäfte i.S.v. § 142 InsO Wie aber kann der Steuerberater seine Honorarforderungen wirksam sichern? Die einzige Möglichkeit dafür ergibt sich aus § 142 InsO (Bargeschäft). Danach ist eine Leistung des Schuldners nicht anfechtbar, wenn für sie unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist und sowohl Schuldner wie auch Gläubiger die übrigen Gläubiger nicht vorsätzlich benachteiligen wollten (§ 133 Abs. 1 InsO).
- Globalzession Bei der Globalzession werden durch den Schuldner zur Sicherung des Gläubigers (z.B. der kreditierenden Bank) alle bestehenden und noch entstehenden (künftigen) Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (z.B. seine Kunden) abgetreten.