Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Zivilrecht Heft 2 Unerlaubte Handlung (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 6 Karteikarten
Deliktrecht
Diese Lektion wurde von Hege erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Worum geht es im Deliktrecht? Das Deliktrecht ist auch anwendbar, wenn ein Schuldverhältnis besteht. Dann kann neben Ansprüchen aus dem Vertragsrecht ein deliktischer Anspruch bestehen.
- Schadensersatzpflicht gem. § 823 (1) BGB Voraussetzungen: 1. Rechtsgutverletzung: Leben, Körper, Freiheit, Eigentum, sonstige Rechte 2. Verletzungshandlung oder Unterlassen (beim vorliegen einer Rechtspflicht) 3. Haftungsbegründende Kausalität: Zusammenhang zw. Handlung und Rechtsgutverletzung) 4. Rechtswidrigkeit: Der Verletzungserfolg indiziert grds. Rechtswidrigkeit 5. Schulden i.S.d. § 276 BGB: a) Schuldfähigkeit: Vorsatz + Fahrlässigkeit 6. Schadenseintritt: 7. Haftungsausfüllende Kausalität: Zusammenhang zw. Rechtsgutverletzung und Schaden
- Was bedeutet Naturalrestution? (Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, §§ 249ff. BGB.
- Was ist der Unterschied zwischen der Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung und der Schadensersatzpflicht gem. § 823 BGB? Bei § 280 BGB muss ein Schuldverhältnis vorliegen, bei § 823 BGB nicht. Die Ansprüche Können nebeneinander bestehen.
- Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB Voraussetzungen 1. Geschäftsherr/Verrichtungsgehilfe: Anspruchsgegner ist der Geschäftsherr, Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird u. von dessen Weisungen abhängig ist. 2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige (unerlaubte) Handlung des Verrichtungsgehilfen 3. In Ausführung der Verrichtung 4. Verschulden: § 831 BGB ist eine Haftung für eigenes Verschulden des Geschäftsherrn, z.B., dass der Verrichtungsgehilfe nicht sorgfältig genug ausgewählt wurde Rf: Haftung des Geschäftsherrn auf Schadensersatz, Evtl. Haftung des Ges nach § 823ff BGB
- Was ist ein Verrichtungsgehilfe? Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich und zu dem er in einer gewissen Abhägigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. § 278 BGB gilt also niemal im Rahmrn des Deliktrechts.