Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Zivilrecht Heft 1 Allg Schuldrecht (Lektion)
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Allg Schuldrecht
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- Verträge Anspruch auf Erfüllung ergibt sich aus Von Schuldverhältnissen gem. § 241 BGB z.B. Kaufvertrag § 433 BGB, Werkvertrag § 631 BGB Dienstvertrag § 611 BGB
- Schuldverhältnisse Anspruch auf Haftung gem. § 280 BGB, wenn 1. Schuldverhältnis: KV, Werkvertrag, usw. Oder Anbahnung 2. Pflichtverletzung 3. Vertreten müssen: § 280 (1) S. 2 BGB, §§ 276, 278 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Folge: Ersatz des kausal entstandenen Schadens: §§ 249 ff BGB: Naturalrestution ggf. § 252 BGB: entgangener Gewinn, § 253 imm. Schaden (Schmerzensgeld)
- Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen? 1. einseitig verpflichtende Verträge: Schadensersatz nach §§ 280ff. BGB 2. gegenseitige Verträge: zusätzlich allgemein: Rücktritt, Wegfall der Gegenleistung, §§ 323ff. BGB besondere Gewährleistungsrechte: grds. allg. Rechte, § 437 Nr. 3, § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz) zusätzlich: z.B. Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme
- Schadensersatz nach §§ 280ff. BGB Anspruchsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche grds. § 280 (1) BGB prüfen: Voraussetzungen: 1. Schuldverhältnis § 311 BGB: KV, Werkvertrag 2. Pflichtverletzung: 3. Vertretenmüssen des Schuldners
- Verzug Schadensersatz wegen Verzögerung § 280 (2) + § 286 BGB Zusätzliche Verzugsvoraussetzungen: 1. Trotz Mahnung keine Leistung 2. wenn vertraglicher Termin nicht eingehalten wurde 3. unverzüglich vereinbart
- Schadensersatz statt der Leistung § 280 (3) BGB + § 281ff. BGB Zusätzliche Voraussetzung zu § 280 BGB Statt der Leistung Ersatz und Mehrpreis wenn Frist zur Nacherfüllung gewährt.
- Was bedeutet Verzug? Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung
- Obersatz Wer will was von wem woraus?