Europarecht (Fach) / Organe (Lektion)
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Aufgaben und Befugnisse der Organe
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- Ministerrat der Europäischen Union Der Rat ist das zentrale Lenkungs- und Entscheidungsorgan der Europäischen Union. In diesem sind die Mitgliedstaaten der EU in gleicher Weise durch je einen Vertreter repräsentiert. Die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse sind in Art. 16 EUV und Art. 237 AEUV. Der Rat hat gesetzgebende Gewalt und entscheidet im Allgemeinen gemeinsam mit der Kommission und dem Parlament. Der Rat übt gemeinsam mit dem Parlament die Haushaltsbefugnisse der EU aus. Der Rat gewährleistet die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Der Rat schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Abkommen. Der Rat setzt sich aus den Fachministern der Mitgliedsstaaten zusammen und tagt je nach Themenbereich in verschiedenen Formationen.
- Vorsitz im Ministerrat Art. 16 Abs. 9 EUVDer Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedsstaaten nacheinander in einem System gleichberechtigter Rotation wahrgenommen. Der Ratsvorsitz leitet die Ratstätigkeit und vertritt den Rat nach außen!
- Initiativrecht der Europäischen Kommission Das Recht, einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zu erarbeiten und diesen in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, wird als Initiativrecht bezeichnet.
- Aufgaben und Befugnisse des Eurpäischen Rates Der Europäische Rat wird in Arts. 10 und 15 EUV ausdrücklich als Organ der EU in das System der Verträge eingefügt. Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates selbst. Er hat der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse zu geben und die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür festzulegen. Der Europäische Rat besitzt allgemeine Richtlinienkompetenz, wird jedoch nicht gesetzgeberisch tätig, so dass seine Handlungen nicht einer gerichtlichen Überprüfung durch den EuGH unterliegen.
- Die Kommission der Europäischen Union Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und geeignete Initiativen zu diesen Zweck zu ergreifen. Die Kommission soll ausschließlich die Gesamtinteressen der EU vertreten. Die Aufgaben der Kommission laut Art. 17 Abs. 1 EUV für die Anwendung der Verträge Sorge zu tragen die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen Haushaltsplan der EU auszuführen die Vertretung der EU nach Außen wahrzunehmen Initiativorgan im Bereichen von Politik und Gesetzgebung.
- Initiativrecht der Kommission Das Initiativrecht der Kommission wird in Art. 15 Abs 2 zu einer der leges generalis für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.Demnach darf, soweit in den Verträgen nicht anderes festgelegt ist, ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. In der gemeinschaftlichen Rechtssetzungspraxis bereitet daher die Europäische Kommission nahezu alle Ministerratsbeschlüsse vor. Die Europäische Kommission verfügt daher über das Initiativmonopol im gemeinschaftlichen Rechtsetzungssystem.
- abgeleitete Rechtssetzungsbefugnis der Kommission Gemäß Art. 290 AEUV kann der Rat der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der von ihm angenommenen Rechtsakte überlassen und sie somit an diese delegieren. Daher verfügt die Kommission über abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis.
- Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Kommission Die Ernennung ist in Art. 17 Abs. 7 EUV geregelt: Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten vor, den er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Danach benennt der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Mitglieder.
- Abberufung Kommission Einzelne Mitglieder der Kommission könne auf Antrag des Rates oder der Kommission vom Gerichtshof wegen schwerer Verfehlungen oder Amtsunfähigkeit ihres Amtes enthoben werden. Art. 247 AEUV Die Kommission als Kollegium muss aufgrund einens Misstrauensvotums, das von einer Zweidrittelmehrheit im Europäischen Parlament befürwortet wird, aufgrund von Art. 234 AEUV ihr Amt niederlegen.
- Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Gerichtshofes Der Gerichtshof der EU ist mit Rechtsprechung im System des Europarechtes betraut. Zusammensetzung und Aufgaben des Europäischen Gerichtshofes sind in Art. 19 EUV geregelt. Der Gerichtshof besteht aus einem Richter pro Mitgliedsstaat und wird von Generalanwälten unterstützt.Die Richter und Generalanwälte werden von der Regierung der Mitgliedsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist, gemäß Art 19 Abs 1 EUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern.
- Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Parlaments Die Aufgaben des Parlaments sind in Art. 14 EUV gereglt. Das Parlament ist gemeinsam mit dem Rat Gesetzgeber der EU. Das Parlament und der Rat der EU bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde Das Parlament verfügt über eine Kontrolle über die Tätigkeitden der Europäischen Union.
- Allgemeines über die Organe der Europäischen Union Die Organe der Europäischen Union sind mit der Verwirklichung und der Umsetzung der Aufgaben der Europäischen Union betraut. Art 2-6 AEUV Diese haben dabei im Wesentlichen drei Verfassungsprinzipien zu beachten: das Prinzip des organschaftlichen/institutionellen Gleichgewichts das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung das Prinzip der Subsidiarität
- das Prinzip des organschaftlichen/institutionellen Gleichgewichtes Art 4/3 EUV; Art 19/1Das Prinzip des institutionelle Gleichgewichts gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung und unter Rücksichtnahme auf die übrigen Organe ausübt. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützen sich die Union und die Mitgliedsstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben. Organen, deren Befugnisse rechtswidrig von einem anderen Organ übertreten wurde, steht die Nichtigkeitsklage (Art 263 AEUV) offen.Damit wird der rechtswirdig erlassene Akt für nichtig erklärt
- Nichtigkeitsklage Art 263 AEUVDas Rechtsschutzsystem der EU hält Organen, deren Befugnisse rechtswidrig von einem anderen Organ übertreten wurde, die Nichtigkeitsklage bereit. Diese Klage zielt darauf ab, den rechtswidrig erlassen Akt für nichtig zu erklären.
- das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5/2 EUVDieses Prinzip sieht vor, dass die Union innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig wird. Konkretisierung in Art 13 EUVJedes Organ hat im Rahmen der Verfahren, Bedingungen und Ziele zu handeln, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Union verfügt über keine allgemeine Befugnis zur Verwiklichung der Vertragsziele. Ihre Befugnisse sind eindeutig und ausdrücklich in den Kompetenztatbeständen der Verträge vorgesehen!
- das Prinzip der Subsidiarität Art 5/3 EUVDie Union wird nur in jenen Bereichen tätig, in denen sie nicht ausschließlich zuständig ist, welche von den Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser auf Ebene der Union erfüllt werden. Dieses Prinzip ist in der Praxis wenig relevant, da die Mitgliedsstaaten einen großen Teil ihrer Entscheidungsbefugnisse an die EU übertragen haben damit Entscheidungen von gemeinsamen Interesse auf Ebene der EU besser gewahrt werden können.
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- Beschlussfassungsverfahren der EU Organe Am Beschlussfassungsverfahren der EU sind im Wesentlichen deren drei wichtigste Organe beteiligt: a) der Ministerrat der Europäischen Union, in dem die Mitgliedsstaaten vertreten sind, b) die Europäische Kommission, die zur Wahrung des Interesses der Gemeinschaft verpflichtet ist c) das Europäische Parlament, das die europäischen Bürger vertritt und direkt von ihnen gewählt wird. Diese drei Organe erarbeiten und beschließen die politischen Programme und Rechtsvorschriften für die Europäische Union.Grundsätzlich schlägt die Kommission neue Rechtsvorschriften vor. Angenommen bzw abgeändert werden sie vom Parlament und Rat.Mit der Umsetzung sind entweder der Rat, die Kommission oder die Mitgliedsstaaten beauftragt.