Steuern (Fach) / Einkommenssteuer (Lektion)
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Fragen zur Einkommenssteuer
Diese Lektion wurde von miror88 erstellt.
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- Sind degressive Absetzungen bei Gebäuden zulässig oder nicht? - Seit 2011 nicht mehr (§7 Abs.2 EStG)
- Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter gem. §6 Abs. 2 EStG, §6 Abs. 2a EStG? - Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind - Entweder Anschaffungskosten ≤410€ (netto) sofort abziehbar - Oder: Anschaffungskosten ≤150€ (netto) sofort abziehbar Und Anschaffungskosten zwischen 150€ - 1000€ (in diesem Falle wird ein Sammelposten gebildet, der über 5 Jahre abgeschrieben wird, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist)
- Nennen Sie die 4 Überschusseinkunftsarten! - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) - Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG) - Sonstige Einkünfte (§22f. EStG)
- Was gehört zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit? - Bezug eines Arbeitslohns (inkl. Tantiemen) aus einem bestehenden Dienstverhältnis (§19 Abs.1 Nr.1 EStG) - Bezug eines Arbeitslohns aus einem früheren Dienstverhältnis (§19 Abs.1 Nr.2 EStG) - Zuwendung eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds (§19 Abs.1 Nr.3 EStG) - Versorgungsbezüge: Von den Einnahmen abziehbar ist ein Versorgungsfreibetrag Anwendbar auf Einnahmen i.S.d. §19 Abs.1 Nr.1 EStG, außer Wartegeldern gem. §19 Abs.2 Satz 2 EStG
- Was gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen? - Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und REITS) (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) - Gewinnanteile aus partiarischen Darlehen und Beteiligungen als (typischer) stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) - Entgelte aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5-8 EStG) - Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) - Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen < 1% aus dem Privatvermögen (ab 2009, § 20 Abs. 2 EStG)
- Nennen Sie 5 Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen! - Subsidiär gegenüber Gewinneinkünften und § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (§ 20 Abs. 8 EStG) - Kapitalertragsteuer (§ 43 EStG; einheitlicher Steuersatz 25%, § 43a EStG zzgl. SolZ + ggf. Einfluss der KiSt, § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG) ; - Abführung durch Schuldner oder auszahlende Stelle - Sparer-Pauschbetrag von € 801, kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) - Kein vertikaler Verlustausgleich (§ 20 Abs. 6 EStG); bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien nur eingeschränkter horizontaler Verlustausgleich (Satz 5)
- Wann findet die Abgeltungssteuer Anwendung? - Private Kapitalerträge ab 1.1.2009 - Die Abgeltungssteuer fällt an, wenn ein Single mehr als 801€ Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, sie liegt einheitlich bei 25% (§43a Abs.1 Nr.1 EStG, Ausnahme 2. Satz) - Reduzierung des Steuersatzes auf 24,51% (8% KiSt-Satz) bzw. 24,45% (KiSt-Satz von 9%) wegen Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der KiSt als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Gehen Sie an dieser Stelle auf die wichtigsten Ausnahmeregelungen der Abgeltungssteuer ein! - Kein pauschaler Steuersatz von 25%, sondern individuelle Veranlagung bei Darlehen und stillen Beteiligungen zwischen nahe stehenden Personen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) - Bei wesentlicher Beteiligung (= unternehmerische Beteiligung) auf Antrag Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), dann Ansatz „echter“ Werbungskosten (zu 60%, § 3c Abs. 2 EStG) - Falls z.B. Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgenutzt: Veranlagungsoption (§ 32d Abs. 4 EStG) - Günstigerprüfung: falls individueller ESt-Satz niedriger ist als der allgemeine Abgeltungssteuersatz, wird dieser auf Antrag im Rahmen der individuellen Veranlagung angewendet; § 32d Abs. 6 EStG - Bei betrieblichen Kapitaleinkünfteverfahren (§§ 32d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 3 Nr. 40 lit. d und 3c Abs. 2 EStG)
- Gehören umlagefähige Nebenkosten auch zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? Worin bestehen die Werbungskosten bei unbeweglichem Vermögen? Worauf muss bei Mischnutzung geachtet werden? - Ja - Absetzung der Abnutzung (AfA) - Aufwendungen müssen aufgeteilt werden. Den Aufteilungsmaßstab bildet dabei die Nutzfläche
- Grenzen Sie Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen voneinander ab! - Herstellungskosten Kosten, die für die Herstellung der Funktionstüchtigkeit oder für die Zweckerreichung anfallen Ein Gebäude gilt dann als objektiv funktionsuntüchtig, wenn die Teile, die für den Gebrauch elementar wichtig und von zentraler Bedeutung sind, nicht funktionieren Ein Gebäude gilt dann als subjektiv funktionsuntüchtig, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist ▬► in beiden Fällen fallen Anschaffungskosten an - Erhaltungsaufwendungen Liegen dann vor, wenn Teile eines Vermögensgegenstandes ersetzt oder lediglich modernisiert werden, ohne dass dabei das Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird
- Ab wann muss eine Hebung des Standards geprüft werden? - Wenn die Kosten für Instandhaltung und Modernisierung mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen
- Wann sind Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen als „Herstellungsaufwendungen“ anzusehen? Ist die Höhe der Aufwendungen dabei entscheidend? Falls ja, wo liegt der Höchst-/Mindestbetrag? - Wenn sie für eine Erweiterung im Sinne des §255 Abs. 2 Satz 1 HGB anfallen - Erweiterung: Aufstockung oder Anbau Vermehrung der Substanz Vergrößerung der Nutzbaren Fläche - Die Höhe der Aufwendungen ist dabei irrelevant
- Erklären Sie die Neuerung bzgl. der Aufteilung in entgeltliche und unentgeltliche Vermietung, die mit der zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung einhergeht! - Vor 2012: Aufteilung der Miete in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, wenn die Miete zwischen 56% und 75% der ortüblichen Miete betrug und ein negativer Totalüberschuss prognostiziert wurde - Ab 2012: Aufteilung der Miete in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, wenn die die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt (§21 Abs.2 EStG)
- Nennen Sie Kriterien, die für ein Vorliegen von Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung sprechen! - Eine nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit - Die verbilligte Überlassung einer Wohnung - Die Vermietung einer Ferienwohnung - (unter bestimmten Voraussetzungen) leerstehende Immobilien - Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb (i.d.R. innerhalb von 5 Jahren) mit Verlust
- Transformationsleistung!!! Wann liegt dann Ihrer Meinung nach keine Liebhaberei vor??? - Wenn die Vermietung auf Dauer zu marktüblichen Konditionen angelegt ist
- Wir wollen an dieser Stelle noch einmal auf die Absetzung für Abnutzung eingehen. Es gibt plan- und außerplanmäßige Abschreibungen – zu welchem Typ gehört die Immobilie? Wie hoch sind die Abschreibungen unter welchen Voraussetzungen? - Gebäudeabschreibungen sind grundsätzlich planmäßig - 3% p.a.: Wenn Gebäude zum Betriebsvermögen gehören und nicht zu Wohnzwecken dienen - 2% p.a.: wenn Gebäude nach 31.12.1924 fertiggestellt - 2,5% p.a.: wenn Gebäude vor 31.12.1924 fertiggestellt - Im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung ist die Absetzung für Abnutzung zeitanteilig auf volle Monate vorzunehmen. - Im Jahr der Veräußerung ist die Absetzung für Abnutzung zeitanteilig auf volle Tage vorzunehmen.
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- Wann ist eine Teilwertabschreibung bei Grund & Boden möglich? Handelt es sich dabei dann um eine planmäßige oder um eine außerplanmäßige Abschreibung? - Eine Teilwertabschreibung ist nur möglich, wenn es sich bei den betreffenden Liegenschaften um Betriebsvermögen handelt - Die Abschreibung ist dann außerplanmäßig
- Welche Voraussetzung muss für eine Teilwertabschreibung gegeben sein, selbst wenn die Liegenschaft dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist? - wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt, kann von einer andauernden Wertminderung ausgegangen werden (und das ermöglicht die Teilwertabschreibung)
- Die Schauspielerin Eva H. kaufte privat in Brandenburg eine Schrottimmobilie in 2010 für 1,5 Mio. €, die sie seit der Anschaffung vermietet hat. Laut einem Bewertungsgutachten der örtlichen Sparkasse und eines öffentlichen Gutachters liegt der Verkehrswert der Immobilien lediglich bei 600.000 €. Ist eine Teilwertabschreibung zulässig? - Die Schauspielerin Eva H. kann keine Teilwertabschreibung auf ein im Privatvermögen gehaltenes vermietetes Gebäude vornehmen, da dies gemäß § 9 I 3 Nr. 7 EStG nicht vorgesehen ist.
- Die Gewerbegrundstück An- und Verkaufshandels GmbH stellte zum 1.1.2011 eine Spezialimmobilie für 20. Mio. € in Bochum her, mit der Absicht, diese einem finnischen Mobilfunkkonzern langfristig zu vermieten. Mitte 2012 gab der finnische Mobilfunkkonzern begannt, das er den Standort Bochum aufgeben werde. Eine Analyse des Objektes ergab, dass diese nur eingeschränkt für andere Mieter nutzbar ist. Der Verkehrswert des Objekts belief sich Ende 2012 auf 9 Mio. €. Ist eine Teilwertabschreibung zulässig? - Abschreibung: 3% bei gewerblichen Grundstücken, die nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden) - Buchwert am 1.1.2011: 20 Mio. € - Buchwert zum 31.12.2012: 18.800.000 € (weil 600.000 € Abschreibung pro Jahr (3% Abschreibung)) - Restnutzungsdauer: 31 Jahre (weil 2 Jahre bereits vergangen und 31*600.000€ = ca. 0 → Gebäude ist also quasi abgeschrieben und wertlos) - Teilwert/Verkehrswert: 9.000.000€ - Der Wertverlust ist höher als der Wert der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, die Teilwertabschreibung ist somit zulässig. 15,5*600.000 = 9,3 Mio. € 9,3 Mio. € > 9 Mio. €
- Stellen Sie kurz und bündig dar, wie es sich mit der Absetzung bei Städtebausanierung und Baudenkmälern verhält! - Grds. Ist die Absetzung höher - AfA gem. §7h und §7i EStG: 8 Jahre à 9%, danach 4 Jahre à 7% - AfA gem. §10f EStG: 10 Jahre à 9% (für selbstgenutzte Gebäude)
- Der Fußballer Michael B. hat zum 1.1.2012 am Starnberger See ein sehr gut erhaltenes Mehrfamilienhaus für 2 Mio. € inklusive Grundstücksnebenkosten gekauft (Grundstückwert 400.000 €). Das Mehrfamilienhaus wurde 1945 gebaut und hat 4 gleich große Wohneinheiten. Das Dachgeschoß bewohnt er selbst, die anderen Wohneinheiten hat er für jeweils 40.000 € Kaltmiete + 10.000 € Nebenkosten vermietet. Für den Kauf der Immobilie hat Michael B. einen Kredit von 1 Mio. € aufgenommen, der Zinssatz beträgt 4 %. Für das Kalenderjahr hat Michael B. folgende Aufwendungen getätigt. - Malerarbeiten Dachgeschoss 50.000 € - Reparatur Heizung Erdgeschoss 50.000 € - Gas, Wasser, Strom 20.000 € - Grundsteuer 4.000 € - Schornsteinfeger 400 € Wie hoch sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Michael B. in 2012? Kaltmiete 120.000 € Nebenkosten 30.000 € Gesamteinnahmen 150.000 € 150.000 € Reparatur Heizung Erdgeschoss: 50.000 € Zinsen 40.000 davon 75 %: 30.000 € Gas, Wasser, Strom 75 %: 15.000 € Grundsteuer: 75 % 3.000 € Schornsteinfeger: 75 % 300 € Abschreibung BMG 1.600.000 davon 75 % x 2 Prozent AfA: 24.000 € Gesamtausgaben: 122.300 € 122.300 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 27.700 €
- Nennen Sie die Parameter, die die Steuerbemessungsgrundlage bilden! - Verlustverrechnung - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastung
- Was ist der horizontale Verlustausgleich, was der Vertikale? Wie können nicht ausgeglichenen Verluste behandelt werden? - Verlustausgleich geregelt in § 2 Abs. 1, 3 EStG - Horizontaler Verlustausgleich: innerhalb einer Einkunftsart - Vertikaler Verlustausgleich: zwischen verschiedenen Einkunftsarten, ausgeschlossen bei bestimmten Einkünften wie bspw. §22 Nr. 3 EStG - Summe der Einkünfte ist immer mindestens 0, nicht ausgeglichene Verluste können ggf. in den Verlustabzug gelangen (rück- oder vorgetragen werden)
- Beschäftigen wir uns nun mit dem Verlustabzug. Was bedeuten Verlustrück- bzw. –vortrag? Gehen Sie bitte ins Detail! - Verlustabzug geregelt in: §10d EStG - Verlustrücktrag: Verluste des aktuellen Geschäftsjahres können ins Vorjahr zurückgetragen und von den dort erwirtschafteten Einkünfte abgezogen werden Rücktrag nur ins Vorjahr möglich Max. Betrag: 511.500€ - Verlustvortrag: Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt Jedoch in der Höhe begrenzt
- Nennen Sie die wesentlichen Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkungen! - Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) - Verluste bei Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) - Verluste bei wesentlichen Beteiligungen (§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG) - Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 20 Abs. 2b i.d.F des JStG 2007(!!)) - Verluste aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG - Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8, 9 EStG)
- Wie wird mit Verlusten aus Auslandsimmobilien umgegangen? - Verluste aus Auslandsimmobilien: §2a EStG - Diese Verluste dürfen nicht gem. §10d EStG abgezogen werden - Gem. §2a Abs.1 EStG dürfen sie nur mit positiven Einkünften derselben Art und desselben Staats verrechnet werden - Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Vermietungstätigkeit
- Gehen Sie auf nichttypisierte und typisierte außergewöhnliche Belastungen ein und erklären Sie diese genauer! - Nicht typisierte (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Abzug in unbegrenzter Höhe, aber unter Kürzung einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) - Typisierte (spezielle) außergewöhnliche Belastungen (§§ 33a, 33b EStG) Abzug in begrenzter Höhe bei Unterhaltsaufwendungen für Personen, für die niemand Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat (§ 33a Abs. 1 EStG; max. € 8.004) Berufsausbildungskosten für Kinder (§ 33a Abs. 2 EStG; max. € 924) Haushaltshilfe für Alte und Pflegebedürftige (§ 33b Abs. 6 EStG; max. € 924) Körperbehinderung (§ 33b EStG; max. € 3.700)
- Geben Sie die einzelnen Steuersätze mit den dazugehörigen Paragraphen an! - Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) - Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) - „Reichensteuer“(§ 32a EStG) - Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge (§ 32d EStG), seit VZ 2009 - Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) - Fünftelregelung/reduzierter durchschnittlicher Steuersatz (§ 34 EStG) - Tarifermäßigungen o Gewerbliche Einkünfte (pauschalierte Gewerbesteueranrechnung, § 35 EStG) o Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (§ 35a EStG) o Baukindergeld (§ 34f EStG) o Parteispenden (§ 34g EStG) o Ausländische Steuern (§ 34c EStG) o Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften (§ 34a EStG), seit VZ 2008
- Der Splittingtarif soll uns unserem Partner noch näher bringen und dessen finanzielle Signifikanz für uns verdeutlichen. So scheint es offensichtlich, dass gewisse steuerliche Vorteile mit einer Partnerschaft einhergehen müssen! Ist dem immer so? Wie hoch ist die größtmögliche Ersparnis? Wie hoch muss die Summe der Einkünfte sein, um diese maximale Ersparnis zu erreichen? - Splittingtarif: 32a Abs. 5 EStG - Wenn beide Ehegatten das gleiche Einkommen haben, kein Splittingvorteil - Maximaler Vorteil bei Alleinverdienerhaushalt - Maximale Ersparnis: 7.914€ - Einkunftsgrenze für maximale Ersparnis: 104.304€
- Wir befinden uns kurz vor dem Ende, wollen aber an dieser Stelle die Kapitalertragssteuer bzw. die Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge gemäß §32d EStG näher betrachten. Wie hoch ist die Abgeltungssteuer? Welche beiden Aufschläge gilt es zu berücksichtigen? Wie wird mit Werbungskosten verfahren? Wie ist die Situation, wenn der Einkommenssteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt? Was ist unter Vermeidung von Veranlagungsfällen zu verstehen? Was ist grundsätzlich bei der Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge zu berücksichtigen? - 25% + KiSt + SolZ o Der Solidaritätszuschlag fällt grundsätzlich an, von der Kirchensteuer ist eine Befreiung möglich - Werbungskosten können nicht angesetzt werden - Wenn der individuelle Steuersatz einer natürlichen Person unter dem Abgeltungssteuersatz liegt, kann eine Anpassung erfolgen - Vermeidung von Veranlagungsfällen????????? - Grundsätzlich: Anonymität des Steuerabzugs; Einschränkung des Kontenabrufs
- Was ist Ihrer Meinung nach die Fünftelregelung? Ihre Chance konkret zu werden! - Wenn eine natürliche Person sog. Außergewöhnliche Einkünfte hat, beispielsweise aus dem Verkauf einer Gesellschaft, so würde die Steuerlast, die diese natürliche Person zu tragen hat, exorbitant steigen - Der Gesetzgeber räumt hier allerdings die Möglichkeit ein, diese außerordentlichen Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre zu verteilen und die echte Einkommenssteuer dann von dieser niedrigeren Basis aus berechnet
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- Welche Fälle führen zu der sogenannten Fünftelregelung/reduziertem durchschnittlichen Steuersatz gem. §34 EStG? - Begünstigte Fälle (sog. außerordentliche Einkünfte) o Verkauf oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und 100%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 16 EStG, soweit nicht das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG greift. o Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG o Abfindung von typisch stillen Gesellschaftern o Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 HGB (§ 24 Nr. 1c EStG) o Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Wie oft, unter welchen Umständen, ab welchem Alter und für Gewinne in welcher Höhe kann der durchschnittliche reduzierte Steuersatz nur gelten? Wie hoch ist dieser reduzierte Steuersatz aber mindestens? - Einmal im Leben - Auf Antrag - Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit - Für Gewinne i.S.d. §16 EStG bis zu einer Höhe von 5 Mio. € - Seit 2008: 15%
- Was ist das Ziel der pauschalisierten Gewerbesteueranrechnung gem. §35 EStG? Kann ein nicht genutztes Ermäßigungspotenzial vorgetragen werden? - Entlastung von der Gewerbesteuer - Anrechnung auf die Einkommenssteuer - Entlastungsbetrag liegt beim 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags - Ein nicht genutztes Ermäßigungspotenzial kann nicht vorgetragen werden
- Wann greift die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen gem. § 34a EStG? Wie hoch ist die zu zahlenden Steuer auf den thesaurierten Betrag? Wie ist vorzugehen, wenn die vergünstigt besteuerten Gewinne später entnommen werden? Welche Probleme können bei der Thesaurierungsbegünstigung entstehen? - Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne aus den Gewinneinkunftsarten vergünstigt besteuert - Starrer Steuersatz von 28,25% + SolZ - Wenn Gewinne in den Folgejahren entnommen werden: Nachversteuerung von 25% + SolZ - Probleme: Voller Gewinn ist nur begünstigungsfähig, wenn der private Lebensbedarf und alle Steuern auf den Gewinn ohne Entnahmen finanziert werden können Zur Nachversteuerung kommt es sogar im Insolvenzfall
- Steuererhebung - Regelfall: Steuerfestsetzung durch Einkommensteuerbescheid im Rahmen eines förmlichen Veranlagungsverfahrens, das durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung eingeleitet wird. - Vorauszahlungen durch Steuerabzug o Lohnsteuerabzugsverfahren o Kapitalertragsteuerabzug z.B. bei Dividenden o Zinsabschlagsteuer bei Zinspapieren o Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer werden bei Steuerinländern auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet. - Sonderfälle o Bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs. 4 EStG) Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen usw. Darbietungen Einkünfte von Schriftstellern, Journalisten usw. Einkünfte aus Lizenzen und Leasingraten
