Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Ertragssteuerrecht Heft 1. sonstige Einkünfte (Lektion)
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§ 22
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- Grundsätze des Alterseinkünftegesetz Schematisch lassen sich die Grundsätze folgendermaßen darstellen: 1. Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen als SA: a) Basisivesorgung: vollständiger SA-Abzug gem. § 10 (1) Nr. 2 EStG (gesetzl. RV) b) kapitalgedeckte Versorgung: eingeschränkter SA-Abzug gem. § 10 (1) Nr. 3a EStG (zusätzliche KV) 2. Besteuerung der Versorgungsbezüge a) nachgelegterte Besteuerung: volle Besteuerung als sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppel.Bst. aa) EStG b) Ertragsanteilbesteuerung: nur teilweise Besteuerung der sonstigen Einkünfte, § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb) EStG
- Was bedeutet Basisiversorgung? 3.2. Basisversorgung In § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden die Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) der so genannten Basisversorgung definiert. Dazu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu landwirtschaftlichen Alterskassen. Außerdem umfasst die Basisversorgung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Beiträge zu einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer jeweils monatlichen entweder auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente (» Leibrenten) nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, einer Berufsunfähigkeitsrente, einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente vorsieht, und die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind und auch kein Anspruch auf Auszahlung besteht.
- Was bedeutet kapitalgedeckte Zusatzversorgung? Unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG wird der Kreis der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) auf Beiträge zu (alten) Kapitallebens- und Rentenversicherungen erweitert, die nach bisheriger Rechtslage zum Abzug zugelassen waren (s. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG a.F.); Voraussetzung ist, dass die Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und bis zum 31.12.2004 zumindest ein Versicherungsbetrag entrichtet worden ist. Die bekannten Einschränkungen bei diesen Altverträgen, insbesondere die Begrenzung des Abzugs bei den Kapital bildenden Lebensversicherungen auf 88 % der Beiträge, gelten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG fort.
- Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung? Das Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung besagt, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuer (abzüglich Freibeträge) unterworfen werden. Im Gegenzug werden die Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Sonderausgabenabzug, also die Beiträge in der Ansparphase, einkommensteuerlich freigestellt.
- Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert? Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert?Zu einer Besteuerung mit dem Ertragsanteil kann es künftig nur kommen, wenn die neuen privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen die strengen Anforderungen der Neuregelung nicht erfüllen, z.B. Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr, oder wenn die in der Ansparphase geleisteten Beiträge nicht steuerlich abzugsfähig waren oder aber pauschal besteuert wurden; im Einzelnen sind das:VBL-Renten, Renten nach der Öffnungsklausel; lesen Sie weiter oben nach, bestimmte private Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004, bestimmte Renten mit Beginn vor dem 1. Januar 2005.
- Welche Renten sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern? Die nachgelagerte Besteuerung Die Besteuerung der Renten ist durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt worden. Abgekürzte - z.B. Erwerbsminderungsrenten - und nicht abgekürzte - z.B. Altersrenten - Leibrenten werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es spielt also für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente keine Rolle, ob die Rente zeitlich befristet ist oder nicht. Renten aus Versicherungen, deren Beiträge in der Ansparphase als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt sind, werden nun in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a, aa EStG). Betroffen sind: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrenten, Witwen- und Waisenrenten, Erwerbsminderungsrenten);Renten aus berufsständischen Versorgungswerken;Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen;Renten aus einer privaten Rürup-Rente.
- Vollständiger Abzug der Basisversorgung als Sonderausgaben gem. § 10 (1) Nr. 2 EStG Um welche Vorsorgeaufwendungen handelt es sich? Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
- Eingeschränkter Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 (1) Nr. 3a EStG Um welche Vorsorgeaufwendungen handelt es sich? Beiträge zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht Bestandteil einer Versicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG sind; dies gilt auch für Beitragsbestandteile einer kapitalbildenden Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags nicht abgezogen werden dürfen, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikolebensversicherungen, Beiträge zu den Altlebensversicherungen (Versicherungsbeginn vor dem 1.1.2005).
- Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG Tatbestände? 1. Anschaffung und Veräußerung 2. eines WG i.S.v. § 23 EStG 3. Innerhalb einer Frist von 10 Jahren/ 1 Jahr bei anderen WG
- Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG Wie hoch? 600€
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Berücksichtigen? Ausgleich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Kalenderjahres oder des vorhergehenden bzw. der folgenden Jahre nach Maßgabe der § 10d EStG
- Wann werden die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst? Bei Zufluss
- Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG Welche. Besonderheiten gibt es bei der Anschaffung? 1. Überführung aus BV: Entnahme zum TW, Anschaffung im Zeitpunkt der Entnahme 2. Unentgeltlicher Erwerb: Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
- Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG Besonderheiten bei der Veräußerung? 1. Einlage innerhalb von 10 Jahren ins BV: zum TW gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG bei Zufluss 2. Verdeckte Einlage in eine KapGes: zum TW gem. § 6 (6) S. 2 EStG
- Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG Tatbestände? 1. Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG:jedes Tun, Dulden oder Untelassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst und es handelt sich nicht um einen Veräußerungsvorgang 2. Nicht unter § 22 Nr. 3 EStG: Spielgewinne, Aneignung von Gegenständen durch Diebstahl Bsp.: Vermittlungstätigkeit, Vermietung bewegliche Gegenstände, Nutzungsvergütungen Beachte: Subsidiraitätsprinzip gem. § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze: Einkünfte weniger als 256€
