Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Ertragssteuer Heft 1 Einkünfte aus V+v (Lektion)
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V+v
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- Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus V+V a) Grundsatz: langfristige Vermietung = Einkunftserzielungsabsicht b) Ausnahmen: nicht auf Dauer angelegt, Ferienwohnungen, leer stehende Immobilien Ist dies der Fall, ist in einer Prognose der Totalüberschuss zu prüfen!
- Ermittlung Totalüberschuss Prognosezeitraum: 30 Jahre Ermittlung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu prüfen für das einzelne Mietverhältnis Berechnung der AfA grds. nach § 7 (4) EStG Einnahmen/Ausgaben anhand der letzten 5 Jahre schätzen Veräußerungsgewinne sind nicht einzubeziehen, auch wenn diese nach § 23 EStG zu besteuern sind Unsicherheitsfaktoren +-10% Rf bei Einkunftserzielungsabsicht: Verluste sind zu berücksichtigen
- Besonderheit Miete Wenn z.B. an nahestehende Personen vermietet weniger als 66%: Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung = Ansatz der Einnahmen zu 100%, Ansatz des Ausgaben in Höhe der Quote mindestens 66%: Einkunftserzielungsabsicht muss nicht geprüft werden, wird voll entgeltlich
- Schuldzinsen Wann sind diese abzugsfähig? 1. bis Wegfall der Einkunftsquelle, unabhähig von Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten abziehbar 2. a) ab Wegfall der Einkunftsquelle: zur Finanzierung sofort abziehbarer WK, als WK abzugsfähig zur, ab 2014 nur der Teil der bei Veräußerung nicht getilgt werden kann b) Darlehen zur Finanzierung von AK/HK: kein Abzug als WK, wenn kein § 23, und wenn § 23 EStG, dann Zinsen nur in der Höhe abzugsfähig, die nicht zur Tilgung ausgereicht haben. Aber: BFH widerspricht und besagt, dass Zinsen auch als WK abzugsfähig sind, wenn kein § 23 EStG
- Nießbrauch bei V+V Welche Arten von Nießbrauch gibt es? Zuwendungsnießbrauch Vorbehaltsnießbrauch Sicherungsnießbrauch Vermächtnisnießbrauch
- Rechtsfolgen des Nießbrauch beim Nießbraucher 1. Erlangt das Recht, sämtliche Nutzungen aus einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, § 1030 BGB 2. Verpflichtung, für die Erhaltung des Grundstücks und seinen wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, § 1041 BGB 3. Verpflichtung, die gewöhnlichen Untehaltskosten zu tragen, § 1041 BGB 4. Verpflichtung zur Versicherung, § 1045 BGB 5. Verpflichtung zum Tragen der Lasten, § 1047 BGB, z.B. der Zinsen 6. Verpflichtung zur Information des Eigentümers bei Gefahr, § 1042 BGB 7. Das Nießbrauchsrecht ist unvererblich und unveräußerlich und erlischt daher mit dem Tode des Nießbrauchers, § 1061 BGB
- Rechtsfolgen des Nießbrauch beim Eigentümer 1. Tragen der außergewöhnlichen Unterhaltungskosten, die aus der Substanz und aus den Erträgen zu leisten sind 2. Tilgung der Hypothekenforderungen und Grundschulden