Handelsrecht (Fach) / Handelsrechtliche Vollmachten (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Janaw55 erstellt.
- Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Wer ein Rechtsgeschäft mit Personen abschließt, die erkennbar im Rahmen eines Unternehmens handeln, will im Zweifel mit dem Inhaber dieses Unternehmens kontrahieren. Unternehmensbezogen = Handeln nicht im eigenen Namen sondern erkennbar im Namen des Unternehmens (auch ohne explizite Nennung oder Vollmacht) Ausnahme des Offenkundigkeitsprinzip = Geschäfte des täglichen Lebens, Angestellte für den Unternehmensinhaber Im Zweifel: Sie wurden immer mit dem Unternehmer direkt geschlossen und benötigen keine Vollmacht bzw. explizite Benennung Kaufvertrag zwischen A und V? Offenkundigkeit des Handelns des V für S? → aus Sicht eines objektiven Dritten wird für den jeweiligen Inhaber des Geschäfts gehandelt l unternehmensbezogen Kein Vertrag zwischen A und V, aber zwischen A und S Rechtsscheinahftung (-)
- §49 Umfang einer Prokura ermächtigt zu allen Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlunge, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt eines: Es kommt nicht auf das Gewerbe an, in dem er tätig ist und er darf etwas kaufen, was mit dem Gewerbe überhaupt nichts zu tun hat. Im Außenverhältnis darf er extern all dies. Keine Einschränkung im Außenverhältnis, Prokura ist unbeschränkbar. Im Innenverhältnis kann sie beschränkt (→ Schadensersatzpflichtig) Nicht enthalten: Grundlagengeschäfte (Struktur) keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (Insolvenzantrag, Jahresabschluss, Gesellschaftervertrag, Veräußerung) Keine Veräußerung und Belastung von Grundstücken/ = dingliche Belastung, mit Hypothek belegen Ausnahme: Wenn das Grundstück im Rahmen des Erwerbs ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet, ist Verhältnis im Außenverhältnis wirksam und fällt nicht in das Verbot des §49 ll
- Handelsrechtliche Vollmachten (nichtselbständige Angestellte) Prokura Handlungsvollmacht Gesetzliche Anscheinsvollmacht der Ladenangestellten (Fiktion) Handlungs- und Duldungsvollmacht subsidiär
- Grundsätze der Stellvertretung Ein rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen im Namen und auf Rechnung des Vertretenen im Rahmen der erteilten Vertretungsmacht. Die Wirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsgeschäftliches Handeln nicht höchspersönlicher Natur ( ) Eigene WE des Erklärenden ( ) Handeln in fremden Namen - Offenkundigkeit? ( ) Mit wirksamer Vertretungsmacht - Gesetzlich oder Vollmacht? ( ) Vertreter ohne Vertretungsmacht Kaufvertrag ist schwebend unwirksam Genehmigung √ - Kaufvertrag ist ex tunc wirksam Verweigerung Ø - Wahrrecht des Vertragspartners ob Erfüllung von Vertreter oder Schadensersatz von Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Arten der Stellvertretung Rechtsgeschäftliche Stellvertretung durch Vollmachten "gewillkürt derivative Stellvertretung", abgeleitet, Vollmachten werden wilkürlich ausgestellt Gesetzliche Stellvertretung Organschaftliche Stellvertretung Vorstand „Gekoren“Geschäftsführung „Gekoren“Persönlich haftender Gesellschafter „Geboren“ Familienrechtliche Vertretung Sorgerecht „originäre Stellvertretung"
- Tatbestandsvoraussetzungen für Stellvertretung 1. Rechtsgeschäftliches Handeln nicht höchstpersönlicher Natur (HEIRAT, TESTAMENT, UNTERZEICHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES)2. Eigene WE im Namen des Erklärenden (DIFF. BOTE)3. Handeln im fremden Namen (OFFENKUNDIGKEIT)4. Gültige Vertretungsmacht (GESETZ ODER VOLLMACHT)
- § 48 HGB Prokura Erteilung Handelsgeschäft - Erteilung nur durch Kaufmann (Kleingewerbetreibende darf keine Prokura erteilen, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist und die Prokura dort nicht ersichtlich wäre) Ausdrückliche Erklärung Schriftlich oder mündlich möglich Innen-/Außenprokura (gegenüber Prokuristen oder gegenüber Vertragspartner und Wideruf auf gleichem Weg) Keine Duldungsprokura/Keine Anscheinsprokura (keine konkludent erteile Vollmacht) Keine Unterprokura (nicht von Prokuristen, da sie von Kaufann eingetragen werden muss nur von Firmeninhaber) Eintragung im HR deklaratorisch, denn Prokura wird mit Erteilung wirksam §53 - Eintragungspflichtige Tatsache (Erteilung und Wideruf) Niederlassungsprokura möglich (Banken)
- Gesamtprokura Echte Gesamtprokura Abgabe der WE durch alle Prokuristen (4 Augen Prinzip) Halbseitig echte Gesamtprokura Einzelprokura neben Gesamtprokura Gemischte (unechte) Prokura Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesamtvertretungsberechtigten organschaftlichen Vertreter
- Missbrauch der Prokura Kollusion → Keine Schutzwürdigkeit Anderweitiger Missbrauch §242 BGB Tatbestandsmerkmale: Pflichtwidriges Handeln des Prokuristen im Innenverhältnis, was im Außenverhältnis wirksam ist (-) Evidenz des Missbrauchs für Vertragspartner Dritter muss sehen, dass P falsch handelt (-) Subjektives Element bei Prokuristen (-) Rechtsfolge: V muss sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände die fehlende Vertretungsmacht aufdrängen Prüfen Kaufvertrag zwischen BMW und V? (+) Angebot durch P (+) Handeln im Namen des BMW und mit Vertretungsmacht? (+) Außenverhältnis: Unbeschränkbar Innenverhältnis: Nicht gedeckt Ausnahme: Missbrauch der Prokura Pflichtwidriges Handeln? + Subjektives Element? + Evidenz des Missbrauchs? + str → V ist dennoch schutzwürdig genug und kann Schadensersatz verlangen, denn P handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. EIne Genehmigung ist nicht zu erwarten.
- §54 HGB Handlungsvollmacht Unterschiede zu Prokura: Prokura geht vor Handlungsvollmacht ("ohne Erteilung der Prokura") Ersteckung über solche Geschäfte, die zu einem Handelsgewerbe gehörten "enger" Auch Kleingewerbetreibende kann die Handlungsvollmacht erteilen (da nicht in HR) Kann nicht ins HR eingetragen werden → nicht eintragungspflichtig, nicht eintragungsfähig (da auch konkludent) Kann auch stillschweigend/konkludent erteilt werden → Duldungshandlungsvollmacht Unterhandlungsvollmacht möglich Erteilung durch Kaufmann Erteilung durch Kleingewerbetreibende (weil nicht im HR einzutragen) Ausdrücklich oder stillschweigende Erteilung (Konkludent, daher auch Duldungshandlungsvollmacht) Erteilen kann diese der Geschäftsinhaber, ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter (Auch eine Unterhandlungsvollmacht, nicht zwingend durch den Kaufmann) Vornahme von Geschäften, die der konkrete Geschäftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt -> Handlungsvollmacht ist keine eintragungsfähige Tatsache
- Unterschied Handlungsvollmacht zu Prokura Unerschied Handlungsvollmacht $54 zu Prokura Kann stillschweigend erteilt werden - Dulsungsvollmacht möglich Muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden - Keine eintragungsfähige Tatsache Auch Untervollmacht möglich: Kann auch durch Prokuristen, Geschäftsinhaber, Handlungsbevollmächtigten erteilt werden Auch Erteilung durch Kleingewerbetreibende Enger: HV nur bei Geschäften, die der konkrete Geschäftsbetrieb gewöhnlicherweise mit sich bring
- §54 Arten der Handlungsvollmacht Generalhandlungsvollmacht Weiteste Form : Alles das, was in einem solchen Gewerbe für gewöhnlich vorgenommen wird l Rechtsgeschäftliche Handlungen abschließen und entgegennehmen Arthandlungsvollmacht Wichtig bei Großunternehmen mit vielen Abteilungen → Nur eine bestimmte Art von Geschäften abschließen l Beispiel: Einkaufabteilung, Leiter Einkauf kann nur Einkauf vornehmen, aber nicht den Verkauf Spezialhandlungsvollmacht $54 Ersteckt sich über einzelne zu einem Unternehmen gehörenden Geschäften → Nur bestimmte Geschäfte mit bestimmten Lieferanten vornehmen/ nur Papier einkaufen Abschlussvollmacht §5 Besondere Geschäfte im Außendienst, keine Zahlungen annehmen, keine Verträge ändern oder Zahlungsfristen gewähren → gilt für Selbstständige oder für Angestellte
- §56 Fiktive Vollmacht des Ladenangestellten § 56 HGB : "...ermächtigt zu Verkäufen und Empfangahmen, die in einem Laden oder Warenlader gewöhnlich geschehen" -> Kein Ankauf → auch Telefaxe, E-Mail, Brief → Vertrag muss nicht in diesem Laden zustande kommen Tatbestandsvoraussetzungen: Hilfsperson des Kaufmann ( ) Laden/Warenlager (auch per Telekommunikation) -> Rügeobligation ( ) Verkauf/Empfangsnahme (kein Ankauf) ( ) Ausschluss von Ankäufen → Rügeobliegenheit: Annahme und Verpflichtung der Untersuchung Gutgläubigkeit des Dritten (Kein ungewöhnliches Verhalten des Angestellten) ( ) Anscheinsvollmacht = Fiktion Gesetzliche Fiktion einer Bevollmächtigung = jeder der dort ist, wird von Gesetz so betrachtet als dürfe er dort arbeiten, "treu und glauben", gutglauben geschützt -> Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht und Bevollmächtigung spielen keine Rolle → Schützt nur den Gutgläubigen, wenn er es nicht "kennen musste"
- Prüfungsaufbau Vollmachten Prokura erteil ( ) Auslegung des Vollmachtumfang gemäß §133 Voraussetzungen des §54 l HGB Handlungsvollmacht? ( ) → Umfang der Handlungsvollmacht bleibt hinter der Vermutung des §54 l HGB zurück -> Beweislast: Vertreter muss abweichenden Umfang beweisen Rechtscheintatbestand = Gutgläubigkeit des Dritten ( )
