Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Bianzsteuerrecht Grundlagen (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 44 Karteikarten

Grundlagen

Diese Lektion wurde von Hege erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Bilanzierungsentscheidungen Welche müssen getroffen werden? Ansatz dem Grunde nach:  1. Vermögensgegenstand 2. Persönliche Zurechnung: zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer 3. Zurechnung zum BV: PV, Gewillkürtes BV oder BV 4. AV oder UV Ansatz der Höhe nach: 1. Zugangsbewertung 2. Stichtagsbewertung
  • Vermögensgegenstand 1. wirtschaftlicher Vorteil 2. Einzelverwertbarkeit 
  • Wirtschaftsgut 1. wirtschaftlicher Vorteil 2. abgrenzbare Aufwendungen 3. selbständig bewertbar 4. Nutzen über dem Bilanzstichtag hinaus
  • Zivilrechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum als Zurechnungskriterien Gem. § 242 (1) S. 1, § 246 (1) HGB sind VG zu aktivieren. In der Stbilanz sind die aktiven WG zu bilanzieren, die gem. § 39 AO zuzurechnen sind. 1. Zivilrechtliches Eigentum § 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann nach Belieben verfahren u. andere von der Sache ausschließen.  Der Übergang des zivilrechtlich Eigentums bestimmt sich für bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB.  2. Das wirtschaftliche Eigentum bestimmt sich sowohl für das Handelsrecht, § 246 (1) S. 2 HGB, als auch für das Steuerrecht nach § 39 (2) Nr. 1 AO. Danach ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer für die gewöhnliche ND von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann.  Merke: Zivilrechtliches Eigentum vor wirtschaftlichem Eigentum prüfen! 
  • Handelsrechtliche Einordnung von Vermögensgegenständen, die nicht Grundstücke sind: Die VG sind gem. dem Willen des Kaufmanns dem BV oder dem PV zuzurechnen.  Im Zweifelsfall wird BV angenommen, § 344 HGB. 
  • Ertragssteuerliche Einordnung von WG, die nicht Grundstücke sind 1. notwendiges BV: > 50% 2. gewillkürtes BV: 10%-50% 3. notwendiges PV: < 10%
  • Ertragssteuerliche Einordnung von Grundstücken Anteilige Zuordnung von Grundstücken! 1. eigenbetriebliche Nutzung = notwendiges BV 2. fremdbetriebliche Nutzung = gewillkürtes BV oder PV 3. fremde Wohnzwecke = Privatvermögen oder Gewillkürtes BV 4. eigene Wohnzwecke = Privatvermögen
  • Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen Anlagevermögen: Betriebliche Nutzung mehrmals durch Gebrauch = Gebrauchsgüter Umlaufvermögen: Bezriebliche Nutzung einmal durch Verbrauch, Verwertung, Veräußerung = Verbrauchsgüter
  • Allgemeine Bewertungsgrundsätze - Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Gilt für Handels- und Steuerbilanz 1. Bilanzidentität, § 252 (1) Nr. 1 HGB: Werte des SB müssen mit dem AB überinstimmen 2. Going-Concern, § 252 (1) Nr. 2 HGB: Bei der Bewertung ist von der Unternehmensfortführung auszugehen 3. Einzelbewertung, Stichtagsprinzip, § 252 (1) Nr. 3 HGB: Die VG/WG sind zum BS einzeln zu bewerten 4. Vorsichtsprinzip, § 252 (1) Nr. 4 HGB: Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip 5. Grundsatz der Periodenabgrenzung, § 252 (1) Nr. 5 HGB: Erfassung in dem Jahr, zu dem der Aufw./Ertrag wirtsch. gehört 6. Bewertungsstetigkeit, § 252 (1) Nr. 6 HGB: Beibehaltung von Bewertungsmethoden
  • Anschaffungskosten Anschaffungskosten sind Anschaffungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb und zur Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft, soweit sie dem VG/WG einzeln zuzuordnen sind.  Zu den AK zählt bereits das, wa sind er Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben.  Eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später noch zu treffenden Erwerbsentscheidung reicht nicht aus. 
  • Wobei handelt es sich bei Anschaffungskosten? Erfolgsneutrale Vermögensumschichtung durch Aktivierung mit AK. 
  • Herstellungskosten Herstellungskosten sind Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für seine über seine ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 
  • Umfang der Herstellungskosten In HB und StB 1. Materialeinzelkosten 2. Fertigungseinzelkosten 3. Sonderkosten der Fertigung 4. angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten  5. angemessene Teile der notwendigen Fertigungsgemeinkosten 6. angemessener Teil des Werteverzehrs des AV = Mindestansatz in HB und StB Wahlrecht in HB UND Stb für folgende Aufwendungen 7. Allg. Verwaltungskosten  8. Aufwendungen für soziale Einrichtungen 9. Aufwendungen für freiwillig soziale Leistungen 10. Aufwendungen für betriebliche Altersbersorgung 11. Fremdkapitalzinsen = Wertobergrenze in HB und Stb  12. Es gilt ein Einziehungsverbot für Forschungs- und Vertriebskosten
  • Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden, § 6 (1) Nr. 1a EStG Aufwendungen an bestehenden Gebäuden 1. Anschaffungskosten zur Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft 2. Herstellungskosten 3. Neuherstellung eines Gebäudes bei Vollverschleiß 4. Erweiterung 5. Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus: Hebung des Standards, Sanierung in Raten 6. Anschaffungsnahe HK: innerhalb von 3 Jahren > 15% der AK
  • Planmäßige Abschreibungen Stichtagsbewertung zu den fortgeführten AK Bewegliche WG: § 7 (1) betriebsgewöhnliche ND, ggf. Leistungsaustausch-AfA gem. § 7 (1) S. 6 EStG Unbeweglich aber keine Gebäude: § 7 (1) EStG betriebsgewöhnliche ND Gebäude: lineare AfA gem. § 7 (4): Nr. 1 Betriebsgebäude 3%, Wohnbegäude nach 31.12.1924 2% Immatrielle WG: § 7 (1) EStG betriebsgewöhnliche ND
  • Außerplanmäßige Abschreibung beim AV in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz HB: gemildertes NWP gem. § 253 (3) S. 3 u. 4 HGB vorübegehende Wertminderung: Grds. Verbot der außerplanmäßigen Abschreibung, nur bei Finanzanlagen gilt ein Wahlrecht dauernde Wertmindeung: Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung Stb: § 6 (1) Nr. 1 bzw. Nr. 2 S. 2 EStG vorübergende Wertminderung: keine TW-Abschreibung voraussichtlich dauernde Wertminderung: Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren TW
  • Außerplanmäßige Abschreibungen BMF vom 16.07.2014 Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Finanzanlagen: wenn der Wert des WG die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im UN nicht erreichen wird.  Wertminderung aus besonderem Anlass sind regelmäßig von Dauer liegt kein besonderer Anlass vor, ist grds. darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung anhalten werden Sonderfall: börsennotierte Aktien dauernde Wertminderung, wenn Börsenwert zum BS um mehr als 5% (Bagatellgrenze) unter den AK-Kurs sinkt . 
  • Verbindlichkeiten Ansatzvorausstzungen 1. Außenverpflichtung 2. Zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss 3. wirtschaftliche Belastung zum Stichtag
  • Bewertung von Verbindlichkeiten In HB und Stb? HB: Erfüllungsbetrag gem. § 253 (1) S. 2 HGB  Stb: AK gem. § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG (Abzinsung mit 5,5%) 
  • Rückstellungen Voraussetzungen 1. Aussenvpflichtung 2. zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe vor  3. wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnhahme 5. keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in Folgejahren
  • Bewertung von Rückstellungen Grundsatz: HR: Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gem. § 253 (1) S. 2 HGB  Stb: Voraussichtlicher Erfüllungsbetrag gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG Weitere Bewertunsggrundsätze:  Gleichartige Verpflichtungen: In HB und StB sind Erfahrungswerte der Vergangenheit maßgebend Sachleistungsverpflichtungen (Vepflichtungen, die nicht in Geld bestehen): In HB Vollkosten, in Stb Einzelkosten u. angemessene Gemeinkosten Künftige, mit der Verpflichtung verbundene Vorteile: In HB und Stb Kompensation, soweit kein VG/WG durch den lfd. Betrieb begründete Verpflichtung: In HB und Stb ratierlicher Ansammlung Abzinsung: HB durchschnittlicher Marktzins, Stb Abzinsung mit 5,5%  Künftige Kosten- u. Preissteigerungen: HB Berücksichtigung, StB keine Berücksichtigung
  • Rückstellungen Was ist bei Rückstellungen unter Vollkosten und Einzelkosten zu verstehen? Vollkosten setzen sich in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung aus den Einzelkosten und den Gemeinkosten.  Einzelkosten bezeichnen in der Kostenrechnung Kosten, welche einem Bezugsobjekt (meist Kostenträger, i. d. R. Produkt oder Dienstleistung) direkt zurechenbar sind.
  • Rückstellung für Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Voraussetzungen: 1. Schwebende Geschäft: 2-seitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, wirtschaftliche Hauptleistungen noch nicht erbracht  2. Verlust (Verpflichtungsüberhang)  3. Verlust droht HB: Pflichtrückstellung Stb: Passivierungsverbot
  • Rechnungsabgrenzungsposten Voraussetzungen 1. Einnahmen/Ausgaben vor dem Abschlussstichtag 2. Ertrag/Aufwand nach dem Abschlussstichtag 3. Einnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar. 
  • Rechnungsabgrenzungsposten Transitorisch oder antizipatisch Transitorisch: RAP Antizipatisch: Forderungen/Verbindlichkeiten
  • Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG Voraussetzungen 1. AK/HK eines abnutzbaren beweglichen WG des AV geplant 2. Größenmerkmale, die am Schluss des Jahres der Bildung nicht überschritten werden dürfen:  a) Geserbetreibende, Freiberufler nach § 4 (1), § 5 ESTG: < 235.000€ b) LUF: Ersatzwirtschaftswert < 125.000€ c) Gewerbetreibende, Freiberufler nach § 4 (3) EStG: < 100.000€ 3. Absicht das begünstigte WG in den dem Abzug folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen/herzustellen 4. Absicht, das WG bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung folgenden Wj. In einer inländischen Betriebsstätte zu nutzen 5. Benennung der Funktion des begünstigten WG sowie die Höhe der voraussichtlichen AHK in den beim FA einzureichenden Unterlagen Folge: Bildung eines IAB ist zulässig
  • Wie ist der IAB zu bilden? Durch außerbilanzielle Gewinnminderung bis max. 40% der voraussichtlichen AHK Beachte: Summe der Investitionsabzugsbeträge des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres und der 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahre = max. 200.000€)
  • Sonderabschreibung gem. § 7g (5), (6) EStG Voraussetzungen 1. Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV 2. Keine Überschreitung der Größenklassen (235.000€) im vorangegangenen Wj.. 3. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte und in dem darauf folgende. Wj.  4. Aufnahme des Betroffenen WG in besonderes lfd. zu führendes Verzeichnis, § 5 (1) S. 2, 3 EStG Folge: Im Jahr der Anschaffung und in den darauf folgenden 4 Wj. können Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der AHK vorgenommen werden. 
  • Rücklage gem. § 6b EStG Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei Reinvestition Normzweck: Vermeidung der Sofortbesteuerung von aufgedeckten stillen Reserven Voraussetzungen 1. Begünstites WG: Grund und Boden oder Gebäude 2. Veräußerung 3. Veräußerungsgewinn 4. Formelle Voraussetzungen, insbesondere 6-jährige Zugehörigkeit zum AV Folge: § 6b anwendbar und damit Vermeidung der Sofortbesteuerung der aufgedeckten stillen Reserven durch: 1. Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung, wenn das WG in besonders geführte lfd. Verzeichnis aufgenommen wird oder 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b (3) EStG
  • Rücklage gem. § 6b (10)EStG für Finanzanlagen Voraussetzungen 1. Stpfl. der keine Körperschaft 2. Begünstigendes WG = Anteil an einer KapGes 3. Veräußerung 4. Veräußerungsgewinn bis max. 500.000€ 5. Formelle Voraussetzungen, insbesondere 6-jährige Zugehörigkeit zum AV Folge: § 6b EStG anwendbar 1. Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung, wenn Aufnahme des WG in ein besonderes lfd. zu führendes Verzeichnis 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b (10) S. 5 EStG
  • § 6b EStG personenbezogen oder betriebsbezogen? Personenbezogen.  Als Folge der personenbezogenen Betrachtungsweise können sich bei Mitunternehmern unterschiedliche Übertragungsmöglichkeiten ergeben, die in R 41b Abs. 7 und 8 EStR 93 dargestellt sind.
  • §7g EStG Betriebs- oder Personenbezogen? Die Vorschrift bezieht sich vom Gesetzeswortlaut auf "den Betrieb des Steuerpflichtigen"; sie ist nach wie vor, wie schon der frühere § 7g EStG (Ansparrücklage) "betriebsbezogen" bzw. investitionsbezogen auszulegen. Damit unterscheidet sich die Auslegung von der personenbezogenen Auslegung des § 6b EStG (Sonderposten mit Rücklageanteil). Aus der Betriebsbezogenheit ergibt sich insbesondere, dass ein enger Betriebsbegriff gilt, d. h. z. B., dassAbzugsbeträge ein und desselben Stpfl. (Einzelunternehmers) je (inländischen) Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen dürfen. Gründen Stpfl. gleichzeitig mehrere Kapitalgesellschaften (oder Personengesellschaften), steht ihnen der Höchstbetrag für jede Gesellschaft zu, soweit die Größenmerkmale jeweils erfüllt sind.die Größenmerkmale auf den einzelnen Betrieb bezogen sind.bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel unbeachtlich ist. Gleiches muss gelten, wenn im Wege der Anwachsung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ein Einzelunternehmen wird; auch hier ist aufgrund der Betriebsbezogenheit für die Gewinngrenzen der Gewinn des gesamten Gewinnermittlungszeitraums (also bis zum Wechsel und bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs nach dem Wechsel) maßgeblich; der Wechsel der Rechtsform ist irrelevant, solange der steuerliche "Betrieb" bei einer wirtschaftlichen Betrachtung teilidentisch bleibt (Rz. 45). Eine relevante, 10 % übersteigende Nutzung in mehreren Betrieben, sollte schädlich sein. Ein Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut (Mähdrescher), das zu ca. 80 % und 20 % in mehreren Einzelunternehmen (80 % im gewerblichen Lohnunternehmen; 20 % im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) des Stpfl. genutzt wird, kann z. B. nicht gewährt werden.
  • Kann der IAB auf einen anderen Betrieb übertragen werden? Nein, da betriebsbezogen. 
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR Vermeidung der Sofortbesteuerung aufgedeckter stiller Reserven! Voraussetzungen: 1. Wirtschaftsgut des AV/UV 2. Ausscheiden aus dem BV -infolge höherer Gewalt -infolge eines behördlichen Eingriffs -Zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs 3. Ausscheiden aus dem BV gg Entschädigung 4. Anschaffung/Herstellung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist Folge: R 6.6 EStR anwendbar
  • Wie ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. R 6.6 EStR anzuwenden? 1. Sofortige Übertragung im Jahr des Ausscheidens 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage und Abzug im späteren Wj. der Ersatzbeschaffung
  • Was ist eine Bilanzberichtigung gem. § 4 (2) S. 1 EStG? Korrektur fehlerhafter Ansätze in der Steuerbilanz  bzw.  Austausch eines unrichtigen gegen einen richtigen Bilsnzansatz in der Steuerbilanz. 
  • Was ist eine Bilanzänderung gem. 4 (2) S. 2 EStG? Nachträglich abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten bzw.  Austausch eines richtigen gegen einen anderen richtigen Bilanzansatz in der Stb..
  • Bilanzänderung gem. § 4 (2) S. 2 EStG Voraussetzungen 1. enger sachlicher Zusammenhang zu einer Bilanzberichtigung 2. enger zeitlicher Zusammenhang zu einer Bilanzberichtigung 3. die kompensierende Bilanzänderung ist auf die Gewinnerhöhung im Rahmen der Bilanzberichtigung beschränkt
  • Was gehört zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft? 1. Gesamthandsvermögen inkl. Ergänzungsbilanzen: grds. nur notwendiges BV 2. Sonderbetriebsvermögen: notwendiges BV + Gewillkürtes BV  = stellt eine wirtschaftliche Einheit dar und damit die Grundlage der Ermittlung der Einkünfte
  • Was ist SBV I? Das WG dient unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft. 
  • Was ist notwendiges SBV II? Das WG begründet oder stärkt die Bezeiligung an der Personengesellschaft. 
  • Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft Additive Gewinnermittlung: 1. Über die Maßgeblichkeit gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG ermittelt man aus der HB die Stb.  2. Dazu gerechnet werden die Ergebisse der Ergänzungsbilanzen = Gewinn 1. Stufe gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG 3. Dazu gerechnet werden die Ergebnisse der SBV  = Gewinn 2. Stufe gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG 4. Außerbilanzielle Korrekturen: § 4 (5), § 4 (5b) GewStG, § 7g EStG
  • Wie kann man eine Personengesellschaft gründen? 1. Bargründung 2. Sachgründung a) Einbringung einzelner oder mehrerer VG aus dem PV oder BV b) Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, MU-Anteils,  c) Unentgeltliche Aufnahme in bestehendes Unternehmen
  • Sachgründung mit Wirtschaftsgütern 1. aus PV: § 6 (6) i.V.m. §. 6 (1) Nr. 1, 2 EStG oder § 6 (1) Nr. 5, 6 EStG 2. aus BV: einzelne WG gem. § 6 (5) EStG oder § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG 3. aus BV: steuerfunktionale Einheiten (ganzer Betrieb) § 24 UmwStG oder § 6 (3) EStG