Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Ertragssteuerrecht Heft 2 (Lektion)
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Allgemeines
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- Verdeckte Gewinnausschüttung Wo geregelt, Voraussetzungen, Rechtsfolge? 1. R 36 (1) KStR 2. Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag, Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und keine offene Gewinnausschüttung 3. Gem. § 8 (3) S. 2 KStG darf das Einkommen nicht gemindert werden, ggf. Minderung des Einlagenkontos Der Gesellschafter erzielt Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 KStG; TEV oder Abgeltung
- Verdeckte Gewinnausschüttung Prüfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis 1. grundsätzlich Fremdvergleich: unangemessener Vorteil an den Gesellschafter, den eine gewissenhafter Kaufmann einem fremden Dritten nicht gewährt hätte 2. Zusätzlich bei beherrschenden Gesellschaftern: - Nachzahlungs-/Rückwirkungsverbot - Klarheitsgebot - Durchführungsgebot
- Verdeckte Einlage Wo geregelt, Voraussetzungen, Rechtsfolgen? 1. R 40 KStR 2. Der Gesellschafter wendet der Gesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen, einen einlagefähigen Vorteil zu, den ein Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. 3. § 8 (3) S. 3 KStG: Verdeckte Einlagen dürfen das zvE nicht erhöhen, daher außerbilanzielle Kürzung, Bewertung zum TW gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG, § 8 (1) KStG; Zugang im steuerlichen Einlagekonto Beim Gesellschafter führt die VE zur Erhöhung der AK der Beteiligung
- Internationales Steuerrecht Vorgehensweise? 1. Prüfung der unbeschr. Steuerpflicht gem. § 1 (1) ESTG 2. Prüfung der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 (4) EStG und gleichzeitig, ob inländische Einkünfte gem. § 49 EStG vorliegen. Wenn ja, prüfen, ob DBA vorliegt und wer Besteuerrungsrecht hat. 3. Ggf. Veranlagung nach § 50 oder Abzug nach § 50a EStG oder LST/KapESt
- Treaty Override Kurzerklärung:Im internationalen Steuerrecht die gängige Bezeichnung für eine Regelung, mit der ein Steuergesetzgeber sich über die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einem anderweitigen internationalen Vertrag völkerrechtswidrig hinwegsetzt.