Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Ertragssteuerliche Heft 1 (Lektion)
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Allgemeines
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- Erhebungsverfahren Wodurch? 1. Abzugssteuern: § 39 Lohnsteuer, § 43 KapESt, § 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 2. Veranlagung 3. § 37 ESt-Vorauszahlungen
- Steuerermäßigungen 1. Haushaltsnahe Dienstleitungen § 35a EStG 2. Anrechnung der Gewerbesteuer § 35 (1) EStG 3. Parteispenden § 34g EStG
- Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (BMF 21.11.2014) § 3 Nr. 26: Nebenberuflich, Jur. Person des öffentl. Rechts, Künstler, Übungsleiter,... 2.400€ § 3 Nr. 26a: Nebenberuflich, Jur. Person des öffentl. Rechts, Ehrenamt, 720€
- Betriebsaufspaltung Voraussetzungen 1. Personelle Verflechtung: Gesellschafter kann seinen Willen durchsetzen im Besitzunternehmen sowie im Betriebsuntnehmen 2. Sachliche Verflechtung: mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage wird überlassen (funktionale Betrachtungsweise)
- Mitunternehmerschaft Voraussetzungen und Rechtsfolge 1. Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Untenehmen 2. Gesellschafter entfaltet Mitunternehmerinitiative und Mituntnehmerrisiko
- Goldfinger-Modell Beim Goldfinger-Modell gründet der Steuergestalter eine Personengesellschaft im Ausland. Die ausländische Gesellschaft soll mit Gold handeln und gewerblich tätig sein. Zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, so dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte dem ausländischen Staat zugerechnet wird. Dies ist z.B. für Großbritannien gegeben.In der Folge werden die ausländischen Einkünfte nicht in Deutschland versteuert. Sie wirken sich aber auf den deutschen Steuersatz aus. In der Fachsprache nennt man dies Progressionsvorbehalt. Dabei erhöhen ausländische Gewinne den Steuersatz. Ausländische Verluste senken ihn (negativer Progressionsvorbehalt).Ein hoher ausländischer Verlust kann den Steuersatz auf 0 Prozent drücken, so dass die übrigen Einkünfte in Deutschland unversteuert bleiben. Ein hoher ausländischer Gewinn erhöht den Steuersatz aber auf maximal 45 Prozent. Ist der eigene Steuersatz sehr hoch, wirkt sich eine weitere Steuersatzerhöhung kaum aus. Genau diesen Effekt nutzt das Goldfinger-Modell: Im ersten Jahr sorgt ein hoher ausländischer Verlust dafür, dass die deutschen Einkünfte nicht versteuert werden. Im nächsten Jahr verpufft der steuerlich nachteilige Effekt der hohen ausländischen Einkünfte.Der Verlust selbst wird durch Ankauf von Gold erreicht. Der Verkauf des Goldes führt später zum Gewinn. Entscheidend ist, dass die ausländischen Einkünfte durch Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die ausländische Gesellschaft nach dortigem Recht bilanzieren muss. Das Finanzgericht Hessen hat diese Vorgehensweise mit seinem Urteil vom 15.11.2012 bestätigt (Aktenzeichen 11 K 3175/09). Beispiel Der Ledige X hat in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ein zu versteuerndes Einkommen von 1 Millionen Euro. Seine Steuerbelastung würde in beiden Jahren jeweils ca. 458.200 Euro betragen.Ende 2011 gündet X eine "Goldfinger"-Gesellschaft in Großbritannien. Diese kauft noch im Dezember 2011 Gold und macht dadurch einen Verlust in Höhe von 1 Millionen Euro. Im Januar 2012 verkauft sie die Goldreserven wieder für 1 Millionen Euro. Folge: Der negative Progessionsvorbehalt drückt den Steuersatz in 2011 auf 0%. In 2012 erhöht der Progressionsvorbehalt den Steuersatz von 43,43 % auf 44,22 %. Die Ersparnis im Überblick*:20112012SummeSteuer ohne Goldfinger-Modell458.200 €458.200 €916.400 €Steuer mit Goldfinger-Modell0,00 €466.500,00 €466.500 €Ersparnis458.200 €- 8.300 €449.900 €*Die Zahlen sind der Übersicht halber auf volle hundert Euro gerundet. Die Steuer enthält Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.
- Maßnahmen gegen das Goldfinger-Modell Der neue § 32b (2) S. 1 Nr. 2 S. 2 Bst. c) EStG sorgt nunmehr dafür, dass sich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes die AK für UV bei Gewinnermittlungen nach § 4 (3) EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungspreises als BA auswirken.
- Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.2013 Welche Maßnahmen? 1. Anhebung des Grundfreibetrages in 2 Schritten auf 8.354€ in 2014 2. Der Eingangssteuersatz von 14% bleibt konstant. Der höhere Grundfreibetrag mit der verbesserten steuerlichen Abzugsfähigkeit der RV-Beiträge soll zu einer spürbaren Entlastung der kleineren und mittleren Einkommen führen.
- Einnahmen Wo geregelt? Bewertung? § 8 EStG: Alle Güter, die in Geld oder Gekdeswert zufließen. Bewertung: Nominalwert bei Geldzufluss, bei Zufluss von Sachwerten üblicher Endpreis abzgl. Preisnachlass
- Betriebsveranstaltungen Freigrenze? Wo geregelt? 1. Freigrenze beträgt 110€ 2. R 19.5 (1) LStR Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen: bis 110€ inkl. USt je Veranstaltung an den einzelnen AN kein Arbeitslohn, über 110€ inkl. USt liegt Arbeitslohn vor