Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / Bilanzsteuerrecht (Lektion)
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Bilanz
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- Sicherungsübereignung einer Maschine 1. für private Schuld eines Freundes 2. später Verwertung durch die Bank 3. ob und wann Entnahme? 4. Buchungssatz, mit welchem Wert? 5. Versteigerung
- Rückstellungen Voraussetzungen 1. Außenverpflichtung 2. dem Grunde und oder der Höhe nach Umgewiss 3. wirtsch. Verursachung vor dem Bilanzstichtag 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme 5. Keine AK/HK
- Öffentlich rechtliche Sanierungsverpflichtung Voraussetzungen 1. Öffentliche Verpflichtung 2. Wirtschaftliche Verursachung vor dem BS 3. Androhung von Sanktionen 4. Keine AK/HK
- Rückstellung Bewertung in Handels- und Steuerbilanz HB: § 253 (1) S. 2 HGB: In Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Stb: § 6 (1) Nr. 3a
- Betriebsaufspaltung Voraussetzung und Folgen 1. personelle Verpflechtung 2. Sachliche Vepflrchtung Folge: Anteil gehören zum notwendigen BV, überlassenes WG gehört zum notwendigen BV, und führen zu Einkümften gem. § 15 EStG. Eine Anstellung bei der KapGes führt aber weiterhin zu Einkünften aus § 19 EStG
- Einbringungsgeborene Anteile Alt Neu
- Spende eines Auto aus dem BV Gemeinnützigkeit nach AO, Behandlung in der KSt, Bewertung der Entnahme Was ist günstiger? Sachspende zum BW gem. § 6 (4) S. 4 EStG oder Spendenbescheinigung? Gemeinnützigkeit: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Kst: Der Gewinn ist zunächst um die Spenden zu erhöhen, § 9 (2) KStG, anschließend dürfen gem. § 9 (1) 20% des Einkommens bzw. 4/1000 der Summe aus Löhnen und Umsätzen abgezogen werden. Bewertung der Spende: Die Entnahme erfolgt meistens zum Teilwert (tatsächlicher Wert). Aber wahlweise kann auch der Buchwert angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG). Tip: keine Spendenbescheinigung, da so keine USt, beachte Brötchenfall
- GmbH 2,5% der Anteile werden einem AN geschenkt. Arbeitslohn? der steuer- und damit abgabenfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird unter bestimmten Bedingungen von 135 EUR auf 360 EUR unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben;die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen wird - wie bisher - begünstigt, allerdings werden die begünstigten Anlageformen - mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds - auf direkte Beteiligungsformen beschränkt.Arbeitnehmer A erhält im Jahr 2010 vom Arbeitgeber Aktien mit einem Wert von 700 EUR verbilligt zu einem Preis von 200 EUR. A muss als Arbeitslohn versteuern:Wert der Aktien 700 EUR./. gezahlter Preis 200 EUR= Geldwerter Vorteil 500 EUR./. Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG 360 EUR= Steuerpflichtiger Anteil 140 EUREinzelheiten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteligungen ab 2009 sind dem BMF-Schreiben vom 08.12.2009 - IV C 5 - S 2347/09/10002 zu entnehmen.
- Sachspende oder Geldspende? Sachspenden werden immer beliebter - aber steuerlich nicht zu empfehlenSoziale Einrichtungen und Vereine sind auf Spenden angewiesen. Besonders Sachspenden von Unternehmen und Selbstständigen - zum Beispiel PCs, ausrangierte Firmenwagen - sind gern gesehen. Sind solche Sachspenden aber genauso zu behandeln wie Geldspenden? Bei Sachspenden müssen einige Regeln beachtet werden, damit das spendende Unternehmen nicht unnötig mit Steuern belastet wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann ein Wirtschaftsgut entnommen und der Restwert (Buchwert) steuerlich geltend gemacht werden, wenn es unmittelbar danach einer gemeinnützigen Einrichtung gespendet wird. Oft wird aber nicht bedacht, dass eine Sachspenden-Entnahme bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gleichzeitig zu einem steuerpflichtigem Umsatz führt. Vorraussetzung: Für den Gegenstand, der jetzt gespendet wird, wurde Vorsteuer - voll oder teilweise - geltend gemacht. Das Fatale: Die auf die Sachspende fällige Umsatzsteuer bestimmt sich nicht etwa nach dem Buchwert (also dem jetzigen Restwert), sondern nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für das Wirtschaftsgut. Gibt es keinen Einkaufspreis (z.B. bei im Unternehmen selbst produzierten Gegenständen, die jetzt gespendet werden), werden die Selbstkosten angesetzt. Die Umsatzsteuer auf die "Eigenverbrauchslieferung" (= die jetzige Spende) aber führt zu einer nicht abziehbaren Betriebsgröße. Das heißt: Die Umsatzsteuer müsste in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als Gewinn angesetzt werden. Spenden können allerdings erhöhend berücksichtigt werden. Die Spende ist bei Vorlage der Spendenbescheinigung im Rahmen der Höchstbeträge bei der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer abziehbar. Tipp: Aufgrund der fälligen Umsatzsteuer sind Sachspenden steuerlich meist die schlechtere Wahl. Entweder sollte besser eine Geldspende erfolgen oder die abgeschriebenen Gegenstände werden ohne Spendenquittung verschenkt.
- Betriebsvermögen Notwendiges und Gewillkürtes Notwendiges BetriebsvermögenBearbeiten Dazu zählen Gegenstände, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Betriebszwecke genutzt werden oder zumindest dafür bestimmt sind. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in der Bilanz ausgewiesen sind. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Soweit ein Grundstücksteil diese Bedingungen erfüllt, ist dieser ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung R 4.2 Abs. 7 EStR). Siehe auch: Betriebsnotwendiges Vermögen. Gewillkürtes BetriebsvermögenBearbeiten Im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb können Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt oder geeignet sind, bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit EStG) und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Fremdvermietete Grundstücksteile erfüllen diese Voraussetzungen: Grundstücksteil dient fremden betrieblichen Zwecken (zum Beispiel vermietet an einen Arzt für seine Praxis)Grundstücksteil dient fremden Wohnzwecken (zum Beispiel vermietet an Max Mustermann als Wohnung)
- Gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (2) und der Begriff des Unternehmers § 15 (2) EStG: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Unternehmer: Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative
- Bewertungseinheit Bei der Bewertung der in einer Bewertungseinheit zusammengefassten Geschäften kann grundsätzlich von den genannten Prinzipien insofern und in dem Umfang abgewichen werden, wie sich entsprechende Risiken und sich daraus ergebende positive bzw. negative Bewertungsdifferenzen ausgleichen. Im Zuge des BilMoG wurde die Bildung von Bewertungseinheiten in § 254 HGB gesetzlich geregelt. Beispiel 1: Micro Hedge Ein Unternehmen verkauft Waren im Wert von 300.000 US-Dollar. Zum gleichen Zeitpunkt verkauft das Unternehmen mit Hilfe eines Termingeschäfts die US-Dollar zum Fälligkeitstermin der Forderung. Werden beide Transaktionen in einer Bewertungseinheit zusammengefasst, haben zukünftige Bewegungen des US-Dollar-Kurses keinen Einfluss mehr auf die Bewertung der Forderung wie auch des (schwebenden) Termingeschäfts. Einbußen in der Bewertung der Forderung werden immer durch exakt gleich hohe (unrealisierte) Gewinne im Termingeschäft ausgeglichen und umgekehrt. Für das Unternehmen besteht kein Risiko mehr, für das Vorsorge getroffen werden müsste. Anwendungsbereich von Bewertungseinheiten Nach der Gesetzesformulierung können Bewertungseinheiten grundsätzlich überall dort gebildet werden, wo ein vorhandenes Risiko durch den Einsatz von Finanzinstrumenten verringert oder neutralisiert wird. Im Rahmen einer Bewertungseinheit wird zwischen einem Grundgeschäft und dem gegenläufigen Sicherungsinstrument unterschieden. Als Grundgeschäft kommen dem Wortlaut von § 254 HGB insbesondere
- Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen Der niedrigere TW kann gem. § 6 (1) Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gilt aber ein striktes Wertaufholungsgebot, wenn der Grund für die Wertminderung wegfällt.
- Freiberufler und Geldgeschäfte Stb können Beteiligung an Stb-Ges. im BV halten. Siehe BFH
- Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft ist. Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt also vor, wenn eine Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft mindestens 1 – funktional – wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und beide Gesellschaften personell miteinander verflochten sind. Die personelle Verflechtung besteht darin, dass ein Gesellschafter oder eine Personengruppe in beiden Gesellschaften die Mehrheit innehat, um eine einheitliche Willensbildung herbeiführen zu können.
- Beteiligungsidentische Personengesellschaft, Schwesterpersonengesellschaft Schwester-PersonengesellschaftDie Beteilung eines Teils oder aller Gesellschafter an einer weiteren Personengesellschaft führt zu einer Schwester-Personengesellschaft.Leistungsbeziehungen zwischen den Schwestergesellschaften sind bei entgeltlichen, mit Fremdgeschäften vergleichbaren Vertragsgestaltungen bei der Gewinnermittlung der Gesellschaften wie Leistungen aufgrund von Geschäften zwischen fremden Dritten zu beurteilen (BFH BStBl. ll 1995, 617; beschränkte Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaften im Bereich der Einkommensteuer).
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- Bilanzierungskonkurrenz bei SonderBV § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG ist nicht nur Qualifikationsnorm mit dem Zweck der Umqualifizierung anderer Einkünfte in solche gewerblicher Art, sondern daneben auch Zuordnungsnorm zur Lösung von Bilanzierungskonkurrenzen. Derartige Konkurrenzen ergeben sich z. B. bei Verpachtungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Die Frage ist dann, ob das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut als Sonderbetriebsvermögen der Verpächterin bei der pachtenden Gesellschaft erfasst wird, oder ob das eigene Betriebsvermögen der Verpächterin Vorrang haben soll. Die Antwort der Rechtsprechung fällt uneinheitlich aus:bei Nutzungsüberlassung durch freiberufliche Schwestergesellschaft Vorrang des SBV und damit zugleich Umqualifizierung (BFH, Urteil v. 23.5.1979, I R 56/77, BStBl 1979 II S. 763)ebenso Vorrang des SBV bei Nutzungsüberlassung durch Einzelunternehmer (BFH, Urteil v. 28.10.1999, VIII R 41/98, BStBl 2000 II S. 339)dagegen grundsätzlich Vorrang des Betriebsvermögens der Verpächterin bei Nutzungsüberlassung durch gewerbliche Schwestergesellschaft (BFH, Urteil v. 26.11.1996, VIII R 42/94, BStBl 1998 II S. 328)Die Bedeutung der Zuordnungsfrage liegt auch in den Fällen 2 und 3 vor allem auf dem Gebiet der Gewerbesteuer. Aus der (Nicht-)Zusammenfassung von Gewerbeerträgen können sich bei Verlustsituationen beträchtliche Auswirkungen ergeben:
- Entnahmen Unter Entnahme versteht man nach deutschem Recht (§ 4 Abs.1 S.2 EStG) die Überführung eines Vermögensgegenstandes aus einem Betriebsvermögen in ein Privatvermögendie Nutzung von Betriebsvermögen für betriebsfremde Zwecke,die Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen für betriebsfremde Zwecke.Einer Entnahme gleich steht die Überführung eines Vermögensgegenstandes aus einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte. (§ 4 Abs.1 S.3–5 EStG)
- Einlage Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.
- Schuldzinsen nach § 4 (4a) EStG 1. Überentnahmen des lfd. Jahres 2. zzgl. Überentnahmen Vorjahre = Überentnahmen gesamt 3. Davon 6% 4. Ermittlung der Zinsaufwendungen gesamt abzgl. Zinsaufwand für Anlagevermögen abzgl. 2050€ unschädlich 5. niedrigerere Betrag aus 3. oder 4. nichtabziehbare BA
- § 6 (5) EStG Übertragung zu Buchwerten: 1) zwischen BV des Stpfl. 2. zwischen BV des Stpfl. und Gesamthandsvermögen und umgekehrt 2) zwischen SBV und Gesamthandsvermögen und umgekehrt 3) zwischen verschiedenen SBV des Stpfl. 4. zwischen den SBV der Gesellschafter
- Was ist eine Betriebsvorrichtung? Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) und – im Zweifel – dem Betrieb dienen. Sie sind (und bleiben) Betriebsvorrichtungen auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks (Gebäudes) sind. Sie werden ertragsteuerlich als bewegliche WG behandelt.
- Was ist ein Besitzkonstitut? BesitzkonstitutSoll der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird,auf Grund dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt (§ 930 BGB@).Ein solches Rechtsverhältnis kann ein Mietvertrag oder Leihvertrag sein.Während der Überlassungszeit übt der Veräußerer als unmittelbare Besitzer seine Sachherrschaft im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen mit der andere Person (Erwerber) aus.
- Wie sind die Kosten für einen Imagefilm zu bilanzieren? Für die Herstellung eines Werbezwecken in eigener Sache dienenden "Imagefilms" im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion gilt das Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG mit der Folge, dass für die insoweit angefallenen Kosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug vorzunehmen ist.
- Micro Bilg Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MicroBilG das Ziel, über 500.000 Kleinstunternehmen in Deutschland bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu entlasten, ohne dabei das Informationsinteresse von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern der betreffenden Gesellschaften sowie der Allgemeinheit im Hinblick auf die relevanten Jahresabschlussdaten zu vernachlässigen. Dabei erhofft sich der Gesetzgeber durch das MicroBilG Kosteneinsparungen bei den betreffenden Unternehmen von insgesamt 36 Millionen Euro. Den geplanten Ersparnissen soll ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 9 Millionen Euro gegenüber stehen. Eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme700.000 EUR UmsatzerlöseIm Jahresdurchschnitt zehn ArbeitnehmerEs ist nicht erforderlich, dass an beiden Bilanzstichtagen die gleichen Größenklassen nicht überschritten werden. Vorgesehene ErleichterungenBearbeiten Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das MicroBilG für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor: Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werdenAufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht ZeilenVerzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der BilanzNach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
- In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb? Aus dem Sinn der handelsrechtlichen Regelung ergibt sich folgende Tendenz in der Rechtsprechung: Je umfangreicher und detaillierter eine gedachte Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung wäre, desto eher ist von der Notwendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes auszugehen. Bei der Beurteilung, ob ein nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb vorliegt, sind folgende Kriterien von Bedeutung:Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens, Höhe der Fremdfinanzierung,Vielfalt und Umfang des Produkt- oder Leistungsangebots (Inwieweit erfordert dies kalkulatorische oder bewertungsrechtliche Überlegungen bzw. eine größere Lagerhaltung?),Höhe des Umsatzvolumens,Anzahl unterschiedlicher Lieferanten und Kunden bzw. Auftraggeber; Vielfalt unterschiedlicher (evtl. internationaler) Geschäftsbeziehungen,Anteil an Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,räumliche oder strukturelle Ausdehnung des Betriebes,Anzahl an (qualifizierten) Mitarbeitern,Auslandstätigkeit bzw. grenzüberschreitende Leistungen.
- § 4 (3) EStG Grenzen Umsatz von mehr als 500.000 € oderGewinn von mehr als 50.000 € Dann buchführungspflichtig.
- Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen- Überschussrechnung Wie muss die Kasse beschaffen sein? § 22 UStG Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Abs. 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Was muss eine Kasse nun nachweisen können: „Z-Bons“ Ausgabe zur Wiedergabe der TagessummeStornobuchungenRetourenEntnahmenZahlungswege (bar, Scheck- und Kreditkarten)Darstellung der Einzelpositionenalle weiteren Tagesabschlussauswertungen und gespeichert bzw abrufbar in der Kasse bereit zu halten sind stetsBedienungsanleitungProgrammieranleitungdie Programmabrufe nach jeder Änderung aufzeichnenEinrichtungsprotokolle über Verkäufer-, Kellner und Trainingsspeicheralle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung.
- Was ist ein Sachverständiger Dritter? Z.B. Betriebsprüfer § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 158 Beweiskraft der Buchführung Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
- § 6 (5) EStG Übertragung zum BW möglich? (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut1.unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,2.unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder3.unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
- Fall UN entwickelt Produkt. Die Zulassungskosten betragen 40.000. Auch wenn der Antrag auf Zulassung zurückgezogen wird. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen? Liegen AK/HK vor? Ggf. latente Steuern? Verbindlichkeiten, da 1. Außenverpflichtung 2. dem Grunde und der Höhe nach Gewiss 3. wirtschaftliche Verursachung zum Bilanzstichtag
- Unternehmensverkauf Welche Einkunftsart? Welche Begünstigungen? § 15, § 16, § 34 EStG
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- Verträge zwischen Angehörigen Beachtung zivilrechtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen:Verträge unterliegen nicht schon deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. So reicht auch bei Angehörigen grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung. Die Schriftform ist allerdings aus Beweisgründen sehr zu empfehlen, denn der Steuerpflichtige hat gegenüber dem Finanzamt die Beweislast (Feststellungslast).Werden Verträge zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind geschlossen, so ist grundsätzlicher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen. Dies gilt nur nicht für Arbeits- und Ausbildungsverträge. Der Ergänzungspfleger gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kindes abFür manche Verträge ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Das gilt vor allem für Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben (§ 311b BGB) sowie für Schenkungsversprechen (§ 518 BGB).Tatsächlicher Vollzug der Verträge: Der Vertrag darf nicht nur zum Schein geschlossen sein, sondern er muss klar und ernstlich gewollt und vollzogen werden. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags unter nahen Angehörigen ist auch Voraussetzung, dass die tatsächliche Handhabung des Vertrags mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt.Fremdvergleich: Eine wichtige Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrages unter nahen Angehörigen ist der Fremdvergleich. Der Vertrag wäre mit dem vereinbarten Inhalt auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden. Der Vertrag muss also einem "Fremdvergleich" standhalten. Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/vertraege-angehoerige/#ixzz3NknR7x9B
- Willenserklärung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
- Wechsel von der EÜR zu § 4 (1) EStG Wechsel der Gewinnermittlungsart: Von der EÜR zur Bilanzierung von StB Dipl.-Oec. Heiko Minninger, Ennepetal | Der Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung kann verschiedene Gründe haben. Einerseits führt die Überschreitung bestimmter Grenzwerte zur Buchführungspflicht, andererseits können auch praktische Erwägungen einen Übergang begründen. Der Beitrag verdeutlicht anhand eines Musterfalls, welche Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind, um das zutreffende Ergebnis zu erhalten. |1. Anlässe für einen Wechsel Ein freiwilliger Wechsel von der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bestimmte Sachverhalte nur im Rahmen der Bilanzierung gewinnmindernd abgebildet werden können. Da Banken bei Kreditentscheidungen eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bevorzugen, kann eine Umstellung auch hier vorteilhaft sein. Trotz der zahlreichen Gründe für einen freiwilligen Wechsel dürfte der Übergang aus gesetzlichen Gründen aber der häufigere Fall sein. Eine Buchführungspflicht kommt für gewerbliche Unternehmer vor allem dann in Betracht, wenn gewisse Wertgrenzen überschritten werden. Nach § 141 AO ergibt sich eine Bilanzierungspflicht, wenn der Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze – ausgenommen sind jedoch die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG – im Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR beträgt oder ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 EUR erzielt wurde. BEACHTE | Ist eine der beiden Grenzen überschritten, hat dies nicht einen sofortigen Wechsel zur Folge. Die Buchführungspflicht besteht erst ab Beginn des Jahres, das auf die Aufforderung des FA folgt, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (§ 141 Abs. 2 AO). Neben diesen steuerlichen Grenzen sind seit BilMoG auch handelsrechtliche Grenzen zu beachten. Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. BEACHTE | Verzichten Einzelkaufleute nach § 241a HGB auf eine Bilanzierung und werden die Grenzen später überschritten, tritt die Buchführungspflicht auch ohne Aufforderung durch das FA ein. Auch bei der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung ist ein Wechsel zur Bilanzierung erforderlich (R 4.5 Abs. 6 EStR). In diesem Fall ist der Wechsel – im Gegensatz zu den überschrittenen Wertgrenzen nach § 141 AO – auch für Freiberufler verpflichtend.2. Musterfall
- Wie oft darf die Gewinnermittlungsart gewechselt werden? Der Stpfl. kann – sofern die Voraussetzungen dafür bestehen – für jedes Wj. die Wahl für eine Gewinnermittlung neu treffen. Er kann demnach auch nach einem Wechsel zur vorher angewandten Methode zurückkehren. Ein ohne wirtschaftliche Begründung sich wiederholender Wechsel wurde jedoch von der Rechtsprechung abgelehnt, da ein solcher Wechsel die zutreffende Gewinnermittlung erschweren würde. Ansonsten ist aber ein zulässiger Wechsel zu akzeptieren, wenn der Stpfl. aus seiner Sicht eine vernünftige Begründung für einen wiederholten Wechsel anführen kann.
- Was sind wesentliche Betriebsgrundlagen? Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist bei einer Betriebsverpachtung, Betriebsaufspaltung und insbesondere bei einer Betriebsaufgabe von Bedeutung. So bleibt eine steuerliche Begünstigung der Betriebsaufgabe versagt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber über gehen.
- § 24 UmwStG Voraussetzungen 1. Einbringung von EU, Teilbetrieb oder MU-Anteil, 100%-Bet. gilt als Teilbetrieb 2. Diese werden BV der übernehmenden PersGes 3. Einbringender erhält dafür Gesellschaftsrechte
- Bilmog Einführung 2009 Verbesserung der Aussagekraft des JahresabschlussesAußerdem soll durch das BilMoG die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, erfolgt das durch eine Annäherung an die Bilanzierungsregeln nach IFRS, wobei aber insgesamt ein überschaubares eigenes Regelwerk beibehalten werden soll. Wesentliche Änderungen sind: Einführung eines Ansatzwahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (u. a. Patente, Know-how), sofern sich die Herstellungskosten auf die Entwicklungsphase beziehen (§ 248 HGB und § 255 HGB).Veränderte Bewertung von Rückstellungen (insbesondere Pensionsrückstellungen).Verbot für Bildung von bestimmten Aufwandsrückstellungen.Aktivierungspflicht eines entgeltlich erworbenen Goodwills im Einzelabschluss.Anpassung der Herstellungskosten an die international üblichen produktionsbezogenen Vollkosten.Veränderte Vorschriften zur Währungsumrechnung.Neukonzeption der Abgrenzung latenter Steuern.Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss und damit mehr Transparenz.Verpflichtende Anwendung der Neubewertungsmethode.Aktivierungspflicht des Goodwills im Konzernabschluss und planmäßige Abschreibung.Neben die materiellen Änderungen treten, hinsichtlich Ansatz und Bewertung, zahlreiche neue Anhangvorschriften, die für mehr Information sorgen sollen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Überarbeitung des HGB in weiten Teilen sehr eng an den internationalen Regelungen, insbesondere den IFRS, orientiert.
- Schattenrechnung Die "Nachholung der AfA" hat der BFH allerdings untersagt, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bislang nicht bilanziert war. Mangels Bilanzierung gibt es hier keinen "Bilanzenzusammenhang". Steuerlich ist daher keine Nachholung der AfA möglich, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, z. B. den betrieblich genutzten Pkw, versehentlich jahrelang überhaupt nicht als Anlagevermögen ausgewiesen und dementsprechend auch keine AfA dafür vorgenommen hat. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige nicht einfach, wenn er den Fehler bemerkt, die früheren Anschaffungskosten als Einlagewert buchen und auf die Restnutzungsdauer verteilen. Auf diese Weise hätte er die AfA nachgeholt. Vielmehr muss die Einbuchung des Wirtschaftsguts mit dem Wert erfolgen, der sich bei von Anfang an korrekter steuerlicher Aktivierung und Abschreibung ergeben hätte. Die unterlassene AfA ist dann steuerlich endgültig verloren.
- Objektive und subjektive Fehler BFH gibt den subjektiven Fehlerbegriff bei der Bilanzberichtigung auf | Die Richter des Großen Senats des BFH haben den subjektiven Fehlerbegriff, der bisher in bilanziellen Rechtsfragen galt, aufgegeben. Die Finanzämter sind nun nicht länger an rechtliche Beurteilungen von Steuerbilanzen gebunden, wenn diese zwar aus Sicht des Kaufmanns vertretbar, objektiv jedoch fehlerhaft sind. | Das FA ist demnach also verpflichtet, eine Berichtigung der Steuerbilanz als Grundlage für die Veranlagung nach der objektiv richtigen Rechtslage durchzuführen, auch wenn einzelne Ansätze aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der ursprünglichen Bilanzaufstellung noch vertretbar waren. Zudem gilt diese Änderungsoption auch für eine in diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte und später geänderte Rechtsauffassung. Hintergrund Bisher galt für die Beurteilung, ob eine eingereichte Steuerbilanz fehlerhaft ist, auch bei Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Ansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar, war die Behörde daran bei der Steuerfestsetzung gebunden. Das galt sogar, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war. Neu ist nach Auffassung des Großen Senats, dass sich keine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung in der Handels- oder Steuerbilanz aus §§ 5 Abs. 1 und 4 Abs. 2 EStG ableiten lässt. Somit sind Finanzverwaltung und -gerichte insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sich die unzutreffende Ansicht beim Unternehmer zugunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt hatte. Zugrunde liegender Sachverhalt Im konkreten Fall ging es um das Angebot zum verbilligten Erwerb von Mobiltelefonen. Voraussetzung war, dass die Kunden einen 24-Monats-Vertrag abschlossen. Laut FA stellte die verbilligte Abgabe einen Aufwand dar, der über eine aktive Rechnungsabgrenzung periodengerecht über die Laufzeit zu verteilen war. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung entsprach die Entscheidung des Unternehmens, keinen RAP zu bilden, der kaufmännischen Sorgfalt. Die Entscheidung war somit subjektiv nicht fehlerhaft. Da die bisherige Rechtsprechung aufgegeben wurde, ist eine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, bei Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung nicht mehr gegeben, sodass der RAP in der Bilanz gewinnerhöhend angesetzt werden kann. Sechs Hinweise für die Praxis 1. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs eröffnet Steuerpflichtigen die Option, nach Bilanzaufstellung erfolgte günstige Rechtsprechung oder Verwaltungsansicht noch geltend zu machen. Dies bietet sich bei Betriebsprüfungen an, wenn Mehrergebnisse abgemildert werden sollen. Hier kann dann etwa eine Rückstellung gebildet werden, was bisher unzulässig war. 2. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs kann sich auch steuerbelastend auswirken. Der Unternehmer muss möglicherweise rückwirkend eine Gewinnerhöhung mit der Folge von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hinnehmen. 3. Die neuen Grundsätze sind sofort anzuwenden, da es nach der Vorgabe vom Großen Senat des BFH keine Übergangsregelung gibt. Da sowohl Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung an die Gesetze gebunden sind, kann der Große Senat nur ausnahmsweise eine Übergangsregelung zugunsten des Steuerpflichtigen treffen. 4 Die Voraussetzungen für eine Übergangsregelung zum Vorteil von Bilanzierenden liegen nicht vor. Zur entschiedenen Frage gibt es keine langjährige BFH-Rechtsprechung zugunsten von Unternehmern. Es kommt deshalb nur eine allgemeine Billigkeitsregelung gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO in Betracht, beispielsweise im Fall einer bedeutsamen Verböserung der Rechtsprechung oder Verwaltung zu Bilanzierungsfragen. 5. Die Frage zur Anwendung der neuen Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff im Hinblick auf unzutreffende oder wenig konkrete Tatsachen wie beispielsweise Prognosen oder Schätzungen in der Bilanz hat der Große Senat ausdrücklich offen gelassen. 6. Über die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 wird in R 4.4 Satz 6 neu geregelt, dass sich sowohl die Bilanzberichtigung als auch die Bilanzänderung bei einer Personengesellschaft auf die komplette Mitunternehmerschaft beziehen. Danach berechtigt eine Berichtigung in einer Gesamthandsbilanz zur Änderung in den Ergänzungs- oder Sonderbilanzen der Mitunternehmer. Dem Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise stehen hierdurch eintretende Gewinnverschiebungen zwischen den Gesellschaftern nicht entgegen.
- Bilanzberichtigung bei EÜR? Eine Bilanzberichtigung scheidet mangels bilanzieller Gewinnermittlung ebenfalls aus.
- Abgrenzung § 16 EStG/§ 17 EStG Entsprechend seinem Zweck, bei einer Veräußerung realisierte Vermögensmehrungen zu erfassen, die im privaten Bereich anfallen (vgl. Rz. 1), ist § 17 EStG nur anwendbar, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Wurden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, wird der durch die Veräußerung realisierte Vermögenszuwachs schon im Rahmen der normalen Gewinnermittlung erfasst, ohne dass es der Sondervorschrift des § 17 EStG bedürfte. Das gilt für alle drei betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) sowie für alle Gewinnermittlungsarten.
- Zebragesellschaft In der Sprache des Steuerrechts stehen die schwarzen Streifen für gewerbliche Einkünfte und die weißen Streifen für private Überschusseinkünfte bei einem (privaten) Ermittlungssubjekt. Beispiel 1: Der vermögensverwaltenden A-KG gehören zehn Mietshäuser. Ihre Gesellschafter sind die Eheleute A sowie die A-GmbH (aber nicht als alleinige Geschäftsführerin). Seit 1.7.1998 kann bedenkenlos eine vermögensverwaltende KG (OHG) (» Vermögensverwaltung) gegründet werden (§ 105 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Früher geschah dies durch allmähliches »Herabfahren« einer ursprünglich aktiven Personenhandelsgesellschaft auf das (damals) minderkaufmännische Niveau des § 4 HGB. Probleme treten auf, wenn an einer vermögensverwaltenden KG (OHG/GbR) eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (» Gewerblich tätige Personengesellschaften) vorliegt. Bei einer gewerblich geprägten PersG liegen nämlich gewerbliche Einkünfte – und zwar für alle Beteiligten – vor. Lösung 1: Das Kennzeichen einer (gewerblichen) Mitunternehmerschaft liegt darin, dass auf ihrer Ebene die Einkunftsart ermittelt wird (»PersG als Tatbestandssubjekt«). Die Entscheidung erfolgt dabei unabhängig von der Rechtsform. Bei vermögensverwaltenden PersG kommen jedoch die Einkunftsarten aus § 20 und § 21 EStG in Betracht. Soweit an einer solchen KG nur natürliche Personen beteiligt sind, bereitet die Eingruppierung als V+V-Einkünfte oder in solche aus Kapitalvermögen und die Verteilung der Überschusseinkünfte auf die G'fter keine Probleme. In dem Augenblick, da eine KapG beteiligt ist, gibt es nicht nur ein Qualifikationsproblem, sondern auch eine bis heute nicht vollends geklärte Zuständigkeitsfrage, da KapG gem. § 8 Abs. 2 KStG nur gewerbliche Einkünfte erzielen können. Die vermögensverwaltende KG (bzw. deren G'fter) erzielt demnach verschiedene Einkünfte. Eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt nicht vor. Die Gemeinsamkeit aller G'fter endet darin, dass alle G'fter an den Einkünften der vermögensverwaltenden PersG beteiligt sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO), und dies in unterschiedlicher Qualität. Deshalb wird sie Zebra-Gesellschaft genannt.
- Wann liegt fast ausschließlich betriebliche Nutzung vor? PKW mit 1%-Regelung? Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nut- zung mindestens 90 % beträgt. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Steu- erpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen; im Fall des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.
- Abschreibung PKW Lt. Tabelle 6 Jahre, FA setzt 8 Jahre an. Die Finanzverwaltung legt die Nutzungsdauer eines neuen Firmen-Pkw auf 6 Jahre fest. Im Gegensatz dazu geht der BFH von einer 8-jährigen Nutzungsdauer aus (BFH-Beschluss vom 17.4.2001, VI B 306/00). Die abweichende Auffassung des BFH ist für den Unternehmer beim Kauf eines neuen Fahrzeugs regelmäßig ohne Auswirkung. Er kann sich immer auf die amtliche Abschreibungstabelle berufen, die von den Finanzämtern anerkannt wird.Kauft der Unternehmer aber einen gebrauchten Firmen-Pkw, muss er sich mit den unterschiedlichen Auffassungen auseinandersetzen. Erzielt der Unternehmer keine Übereinstimmung mit seinem Finanzamt, kann er seine Auffassung nur selten mit einer Klage erfolgreich durchsetzen. Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer eines gebrauchten Pkw hat der BFH besondere Kriterien aufgestellt. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkw kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Der Bundesfinanzhof stellt bei der Nutzungsdauer eines Pkwauf den Pkw-Typ (Kleinwagen, Mittelklasse-Pkw, Luxuslimousine)auf das Alter,auf die jährliche Fahrleistung undauf den betriebstypischen Einsatz ab.Der BFH legt im Durchschnitt eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km zugrunde. Bei einer 8-jährigen Nutzungsdauer, die einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht, ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 120.000 km. Mit diesen Eckdaten kann dann auch die Restnutzungsdauer ermittelt bzw. geschätzt werden.Nach dem vorgenannten BFH-Beschluss ist beim Kauf eines gebrauchten Pkw die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Konsequenz: Der Zeitraum, der sich aus der Differenz der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der verbleibenden Nutzungsdauer für Neufahrzeuge ergibt, kann nur als Anhaltspunkt bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer dienen.Der Unternehmer muss die neue Nutzungsdauer eines gebrauchten Pkw schätzen. Dabei spielt zwar auch der Fahrzeugtyp eine Rolle. Entscheidend ist jedoch, der Kilometerstand im Zeitpunkt des Kaufs und die künftig geplante Nutzung.
- Betriebsausgabe § 4 (4) EStG/Nicht abzugsfähige BA § 4 (5) Nr. 1 oder 7 EStG Reise von Kunden nach Alaska. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
- Mietereinbauten §1946 BGB Erlass 1.