Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / ESt (Lektion)
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- Drittaufwand Drittaufwand
- Werbungskosten § 9 EStG (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
- §§ 16, 18, 34 EStG Anwendbar, wenn Stb zwei weitere Praxen erwirbt und diese später wieder veräußern möchte? Evtl. Teilbetrieb? Abgrenzung zu Vermögensgegenstand. Was ist bei Zurückbehalt von Mandanten? Der Stb
- Stille Beteiligung § 230ff HGB Mezzanine-Kapital oder Mezzanine-Finanzierungen (abgeleitet aus ital. „mezzo“ = halb) beschreibt als Sammelbegriff Finanzierungsarten, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltungen eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen. Dabei wird in der klassischen Variante einem Unternehmen wirtschaftliches oder bilanzielles Eigenkapital zugeführt, ohne den Kapitalgebern Stimm- oder Einflussnahmerechte bzw. Residualansprüche wie den echten Gesellschaftern zu gewähren.
- GmbH Diese steht kurz vor der Insolvenz. Der GF, nicht Gesellschafter, beteiligt sich als stiller Gesellschafter. Konkurs. Stille Beteiligung ist weg. Worum handelt es sich? Kein § 17, 20 aber § 19 Werbungskosten: objektive und subjektive Komponente
- Werbungskosten Objektive und subjektive Werbungskosten Werbungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen im objektiven Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei die subjektive Förderungsabsicht weit verstanden wird und bei unfreiwilligen Aufwendungen auch ganz entfallen kann. Zwischen den Aufwendungen und der Erwerbstätigkeit muss ein steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Ob ein solcher vorliegt, richtet sich nach einer wertenden Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerlichen Erwerbssphäre.Gemischte AufwendungenWerbungskosten liegen nur vor, wenn sich die betreffenden Aufwendungen der Erwerbssphäre zuordnen lassen. Werbungskosten sind hingegen zu verneinen, wenn die Aufwendungen ihre Veranlassung in der Privatsphäre haben. In diesem Fall liegen nicht abziehbare Kosten für die allgemeine Lebensführung vor (§ 12 EStG). Sofern die Aufwendungen sowohl aus in der Erwerbssphäre als auch in der Privatsphäre liegenden Gründen getätigt werden, spricht man von gemischten Aufwendungen.
- Zinsen als nachträgliche Werbungskosten Verkauf eines Hauses reicht nicht zur Tilgung aus. Die Zinsen
- Dualismus der Einkunftsarten Unter Dualismus der Einkünfteermittlung versteht man die Einteilung der sieben Einkunftsarten in zwei Gruppen nach § 2 Abs. 2 EStG. Das Gesetz unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften. Hierbei handelt es sich nicht nur um verschiedene Bezeichnungen sondern um zwei verschiedene Arten der Einkunftsermittlung, für die das Einkommensteuergesetz auch unterschiedliche Ermittlungen der Einkünfte vorsieht.[1]
- § 17 ESTG Voraussetzungen Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
- Gewerbesteuer Sinn und Zweck von Hinzurechnungen und Kürzungen Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen zu erhöhen und um bestimmte Kürzungen zu vermindern. Damit wird der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer deutlich betont: Es geht um die objektive Ertragskraft eines Besteuerungsobjekts. Die Hinzurechnung von Zinsen sowie Miet- oder Pachtzinsen beispielsweise soll den Gewerbeertrag unabhängig machen von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen (Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital) des Unternehmers.
- Das Objektive und subjektive Nettoprinzip Die ESt berücksichtigt für die Besteuerung die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl.. objektive Leistungsfähigkeit: Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag subjektive Leistungsfähigkeit: Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um bestimmte private oder persönliche Abzüge, z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Ein Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist das sog. (steuerrechtliche) Nettoprinzip.
- Schuldzinsenabzug, Wenn Ehegatte Darlehen aufnimmt. Drittaufwand, verkürzter Zahlungs- und Vertragsweg, gesamtschuldnerisches Darlehen, aus einem Topf lt. BFH 1.
- Steueraufkommen Auf welche Steuern verteilen sich die Einnahmen und in welcher Höhe? 1. Umsatzsteuer: 196 Mrd. 2. LSt: 158 Mrd. 3. Gewerbesteuer: 43 Mrd. 4. Eonkommensteuer: 42 Mrd.
- Abgrenzung der direkten von der indirekten Steuer Bei direkten Steuern sind Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und Steuerträger (der wirtschaftlich Belastete) identisch, d. h. eine Übertragung der Steuer auf Dritte ist nicht direkt möglich, kann aber durch Überwälzung weitergegeben werden. Die direkten Steuern werden unmittelbar bei dem Steuerschuldner festgesetzt und erhoben. Zu den direkten Steuern zählen Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Abgeltungsteuer) sowie Steuern im Zusammenhang mit dem privaten Verbrauch (z. B. Jagdsteuer).
- Wie verteilen sich die Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden? 1.
- Kann eine GmbH, die einen Auftrag für eine gemeinnütze Körperschaft erledigt gemeinnützig sein? Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die Hilfsperson nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag im Namen und für Rechnung des Vereins ausführt.
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- PV Anlage auf dem Dach des Einzelunternehmens? Eigenständiges Gewerbe? Im Oktober 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies nicht mehr prinzipiell der Fall ist. Seither liegen bei Einkünften aus dem Geschäftsbetrieb und bei dem Betrieb der PV-Anlage zwei eigenständige Gewerbebetriebe vor. Demnach müssen zwei getrennte Gewinnermittlungen erstellt werden. Ein Vorteil ist, dass der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro bei der Gewerbesteuer doppelt genutzt werden kann. Allerdings können Verlustgeschäfte oder auch Erlöse nicht gegenseitig verrechnet werden.
- Private Kfz-Nutzung 1%-Regelung: Fahrtenbuch:
- Erklärung zu § 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften! Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
- Wie ist das Fahrtenbuch zu führen? Steht man nun vor der Aufgabe ein Fahrtenbuch zu führen, kann man auch hier verschiedene Wege gehen. Klassischerweise hält der Bürobedarfshandel fertig gedruckte Heftchen vor, in denen sämtliche wichtige Daten abgefragt werden. Die Daten sollten täglich eingetragen werden und durch Belege untermauert werden. Das können z. B. Werkstattrechnungen mit der Angabe des km-Standes sein, der sich im Fahrtenbuch wiederspiegelt. Auch kann der Unternehmer sich ein elektronisches Fahrtenbuch in seinen Pkw einbauen lassen oder ein Programm verwenden. Doch gab es hier bereits einige Urteile dazu. Denn elektronische Aufzeichnungen werden nur anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen nicht mehr möglich sind bzw. dokumentiert werden. Excel-Dateien genügen also den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss für jede Fahrt folgende Daten enthalten: Tag der Fahrt (Datum), km-Stand zu Beginn und Ende der Fahrt (keine ca-Angaben), Reiseziel, Reisezweck und Geschäftspartner bzw. Kunden etc.
- Pensionszusage an den Gesellschafter-GF Was ist zu beachten? 1. Rückwirkungsverbot 2. Erdienbarkeit 3. Überversorgung 4. Nur-Pension
- Tantieme Was ist zu beachten, damit keine vgA vorliegt? 1. Allgemeine zivilrechtliche Voraussetzungen Die Tantiemezusage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch für alle späteren Änderungen und Ergänzungen. Sie kann auch mündlich oder konkludent vereinbart werden, allerdings ergeben sich daraus Nachweisprobleme. 2. Allgemeine steuerrechtliche Voraussetzungen Allgemein gilt, dass die Tantieme eindeutig und klar im Vorhinein vereinbart werden muss. Wird die Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf das sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige Kürzung vereinbart werden (BFH 17.12. 97, BStBl II 98, 545; a.A. ohne Begründung FG Rheinland-Pfalz 26.5.98, EFG 99, 919 rkr.). Da allerdings gegenüber dem nicht beherrschenden GGf das Nachzahlungsverbot nicht gilt, kann die Tantieme für diesen im laufenden Geschäftsjahr vereinbart werden, ohne eine zeitanteilige Kürzung vorzusehen (Schmidt, GmbH-StB 99, 325). Eine nicht vorweg vereinbarte Tantiemezahlung ist selbst dann vGA, wenn die Kapitalgesellschaft zivilrechtlich oder arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ihrem GGf deswegen Tantiemen zu zahlen, weil sie ähnliche Sondervergütungen an ihre beiden leitenden Angestellten gezahlt hat (BFH 10.7.74, BStBl II, 719). 3. Eindeutigkeit Eine Tantiemeregelung muss so klar ausgestaltet sein, dass die Tantieme rein rechnerisch bestimmt werden kann (BFH 29.4.92, BStBl II, 851; BFH 17.12.97 BFH/NV 04, 1039; BFH 24.3.99, BStBl II 01, 612/614; BFH 1.4.03, BFH/NV 04, 86). Insbesondere unklare Begriffe müssen vermieden werden. Es empfiehlt sich, die Tantieme mit eindeutigen Begriffen wie zum Beispiel einem prozentualen Anteil vom Jahresüberschuss zu definieren (BFH 15.3.00, BFH/NV 00, 1245/1246). Häufig werden Tantiemen aus dem Jahresüberschuss vor Abzug bestimmter Steuern und der Tantieme selbst bestimmt. Dabei muss genau festgelegt und benannt werden, welche Steuern nicht abgezogen werden sollen. 4. Verlustverrechnung Nach neuester Rechtsprechung des BFH muss bei der Berechnung einer Tantieme zwingend vorgesehen werden, dass der Gewinn eines Jahres zunächst mit den aufgelaufenen Verlusten der Vorjahre verrechnet wird und nur von dem verbleibenden Betrag eine Tantieme gezahlt wird, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer auch schon für die Entstehung der Verluste verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich war (BFH 17.12.03, I R 22/03, vgl. GStB 04, 259). Der BFH erläutert dabei jedoch nicht, wann der Geschäftsführer nach seiner Ansicht für die Verluste verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich sein soll. Lediglich an einer Stelle der Urteilsbegründung verlangt er die Verlustverrechnung bereits, wenn der Verlust unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers entstanden ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass der BFH davon ausgeht, dass ein Geschäftsführer für die unter seiner Leitung entstandenen Verluste stets mitverantwortlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese pauschale Einschätzung einer Überprüfung in der Realität standhält. So dürfte eine Mitverantwortung nicht immer zu erkennen sein, wenn der Verlust: allein auf den Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer beruht oderallein auf dem Verlust eines wichtigen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiters beruht oderauf staatliche Maßnahmen zurückzuführen ist (Im- und Exportbeschränkungen) oderauf Reaktionen der Märkte beruht (Devisenkurssprünge, Rohölverteuerung wegen Terrorängsten) oderim Rahmen einer grundsätzlich erfolgreichen Sanierung angefallen ist (s. Beispiel unten). 5. Umsatztantiemen Umsatztantiemen sind nach der Rechtsprechung - obwohl in der Praxis nicht unüblich - bereits dem Grunde nach vGA. Auch die Nichtgeltendmachung führt zu einer vGA; insoweit reicht eine Vermögensminderung durch die Passivierung in der Steuerbilanz aus (vgl. z.B. BFH 22.2.89, BStBl II, 475; BFH 28.6.89, BStBl II, 854; FG Schleswig-Holstein 16.1.02, EFG 02, 636, Rev. I R 40/03; s.a. Engers DB 03, 116; Tänzer, GmbHR 03, 754/756). Die Begründung für das generelle Verbot der Umsatztantieme sieht der BFH in der Gefahr der Gewinnabsaugung, die durch die Umsatztantieme angeblich hervorgerufen wird (BFH 19.5.93, BFH/NV 94, 124; BFH 20.9.95, BFH/NV 96, 508; BFH 19.2.99, BStBl II, 321). Es bestehe die Gefahr, dass der Geschäftsführer den Umsatz zu Lasten der Rendite steigere, was mit dem Ziel eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, nämlich der Gewinnsteigerung, nicht zu vereinbaren sei. 7. Angemessene Höhe der Tantieme Zum Streit mit der Finanzverwaltung kommt es in den meisten Fällen nicht hinsichtlich der formellen Voraussetzungen der Tantieme, sondern vielmehr hinsichtlich ihrer Höhe. Leider hat der BFH auch in seinen jüngsten Urteilen nur wenig Licht in die Problematik gebracht. 7.1 Maximal 50 v.H. des Jahresüberschusses Nach Ansicht des BFH spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine vGA, soweit die Tantieme für alle Geschäftsführer der Gesellschaft insgesamt 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigt (z.B. BFH 5.10.94, BStBl II 95, 549; BFH 27.4.00, BFH/NV 01, 342; BFH 9.7.03, BFH/NV 04, 88). Eine höhere Quote als 50 v.H. spricht nach Ansicht des BFH für eine Gewinnabschöpfung, zumal dann, wenn Verlustvorträge nicht zu berücksichtigen sind und die Tantieme auch auf außerordentliche Gewinne anfallen soll. Das BMF folgt der Rechtsprechung und macht deutlich, dass die 50 v.H-Grenze auch gilt, wenn nur ein einziger GGf in der GmbH tätig ist (BMF 1.2.02, DStR 02, 219). In Frage gestellt wird dieser Anscheinsbeweis durch die Untersuchung der Bundessteuerberaterkammer, nach der immerhin 5 v.H. der Fremdgeschäftsführer eine Tantieme von über 50 v.H. des Jahresüberschusses erhalten (Senger/Schulz, DStR 97, 1830/1837); nach Kienbaum waren es in 2002 bereits 7 v.H. (Tänzer, GmbHR 03, 754/756). Diese 50 v.H.-Grenze ist laut BMF nach dem handelsrechtlichen Überschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern zu ermitteln (BMF 1.2.02, a.a.O.); nach BFH ist Grundlage der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme (BFH 4.6.03, BStBl II 04, 136). Die übrigen Bestandteile der Vergütung (Festgehalt, Pensionszusage, Sachbezüge) sind also vom Jahresüberschuss abzuziehen. Ist für die Tantieme eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden, so ist diese zwar zu Grunde zu legen. Die 50 v.H.-Grenze ist aber dennoch auf der Grundlage der o.g. Bemessungsgrundlage zu ermittel
- Kfz-Nutzung GF darf Fahrzeug nicht privat Nutzen. Beweislast? Im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft das Finanzamt regelmäßig, ob für alle im Unternehmen vorhandenen PKW die Privatnutzung lohnversteuert wurde. Behauptungen des Unternehmers, dass die Fahrzeuge rein betrieblich genutzt wurden und eine Privatnutzung ausgeschlossen sei, werden regelmäßig mit dem Hinweis, dies sei unglaubhaft übergangen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter einen Audi S8. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn des Firmeninhabers als Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das teure Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die lohnsteuerpflichtige Nutzung mangels Fahrtenbuch nach der 1 %-Regelung. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitnutzung des Fahrzeugs spreche. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass eine solche Begründung nicht ausreicht. Denn es gebe gerade keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden dürfen. Erst wenn feststehe, dass eine solche Privatnutzung vom Betrieb tatsächlich zugelassen wird, streite der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt werde. Sobald also tatsächlich feststeht, dass eine Privatnutzung zugelassen wurde, darf das Finanzamt auch die steuerauslösende tatsächliche Privatnutzung unterstellen. Die Behauptung, tatsächlich sei gar nicht privat gefahren worden, muss dann konkret bewiesen werden. In der Praxis ergibt sich daher das folgende (vereinfachte) Prüfungsschema: I. keine Privatnutzung zugelassen => Finanzamt muss konkret beweisen, dass der PKW privat genutzt wurde. II. Privatnutzung zugelassen=> Unternehmer muss die Umstände beweisen aus denen sich ergibt, dass trotzdem keine Privatnutzung in Anspruch genommen wurde. Wenn dies nicht gelingt ist der private Nutzungsanteil entweder nach dem Fahrtenbuch oder nach der 1%-Methode zu ermitteln.
- Fall Kieferorthopäde Sohn ist Angestellter der Kieferorthopädie-GbR und macht eine Fortbildung zum Kieferorthopäden. BA der GbR? Oder SBA? 1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.Normenkette§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO
- Neues Reisekostenrecht BMF vom 24.10.2014 1. 1. Tätigkeitsstätte: Ein AN ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb der Wohnung immer auswärts tätig. 2. Definition Tätigkeitsstätte: Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste, betriebliche Einrichtung. Baucontainer, die z.B. auf einer Großbaustelle längerfristig Fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z.B. Büros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, stellen ortsfeste betriebliche Einrichtungen dar. 3. Die Abgabe von Kranl- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte reicht für die Zuordnung nicht aus, da ein Tätigwerden auch ein persönliches Erscheinen des AN voraussetzt. 4. Dauerhafte Zuordnung: Die Zuordnung durch dem AG zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Entscheident sind dabei allein die Festlegungen des AG und die im Rahmen des Dienstverhältnisses erteilten Weisungen. 5. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z.B. für kurze Rüstzeiten, Be- und Entladung usw. führt noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als Tätigkeitsstätte. 6. Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitigen Bildungsmaßnahmen: 1. Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahmen aufgesucht wird. 7. Verpflegungsmehraufwand: Vereinfachung, nur noch zwei Pauschalen. Mehr als 8 Stunden = 12€, 24 Stunden = 24€
- VGA Voraussetzungen 1. Vermögensminderung/Verhinderte Vermögensmehrung 2. durch das GesVerh veranlasst 3. mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 (1) EStG 4. Keine offene GA
- Beherrschender Gesellschafter Wann liegt dieser vor? Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu anderen Beteiligten bedingt als solches keine Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch gleich gelagerte Interessen (BFH Urteil vom 15.3.2000, BStBl II 2000, 504). Verfügt ein Gesellschafter über lediglich 50 % oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (BFH Beschluss vom 29.7.2009, BFH/NV 2010, 66; BFH Urteil vom 9.4.1997, BFH/NV 1997, 808; BFH Urteil vom 13.12.1989, BStBl II 1990, 454).
- Erweiterte VGA 2. Steuerliche Konsequenzen bei fehlender Befreiung Bei beherrschenden Gesellschaftern liegen bei fehlender zivilrechtlich wirksamer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sogenannte erweiterte verdeckte Gewinnausschüttungen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot vor. Insoweit fehlt es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung im vorhinein.
- Stimmrechtsbindungsverträge Die Gesellschafter beschließen über wesentliche Angelegenheiten der GmbH, die über die tägliche Geschäftsführung hinausgehen. Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter frei abstimmen. Es ist aber möglich, das Stimmverhalten mit einem Stimmbindungsvertrag für einige oder alle Gesellschafter festzulegen.
- Einlage in der Krise § 27 KStG Einlage in der Krise, Krise konnte überwunden werden und Einlage wurde zurückgezahlt. Auswirkung auf Besteuerung? Einlagenrückgewähr?
- Einordnung und Abgrenzung von Einkünften 1. Gewerbe: Selbständig, nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnähme am allg. Geschäftsverkehr, kein LUF, keine selbständige Arbeit, keine Vermögensverwaltung 2.LuF: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 3. Selbständige Arbeit: Adjektivberufe, Katalogberufe oder übrige
- § 35b GewStG Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 35b (1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. 3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
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- Besteuerung von Renten Geregelt in § 22 EStG:
- Einkünfte aus Teilnahme an Big Brother. Steuerpflichtig? "Big Brother" ist kein Spiel Mit dem Urteil stellt der Finanzhof fest: Die Teilnahme an der "Big Brother"-Show wird nicht als Spiel oder Wette gewertet. Damit sind die Einkünfte nicht steuerfrei, sondern einkommensteuerpflichtig. Dagegen zählen zum Beispiel Lottogewinne nicht zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts, sie müssen also nicht versteuert werden. Das Gleiche gilt für Gewinne bei Quizshows wie "Wer wird Millionär?". Wann wird ein Spiel zum Arbeitsverhältnis? Dieses neu beschlossene Urteil dürfte nach Einschätzung von Sirtls Anwalt Burkhard Binnewies auch für andere Fernsehformate Folgen haben. "Der Zeitfaktor ist entscheidend, wenn da jemand mit gewisser Dauer eingebunden ist", erläuterte er. Die entscheidende Frage ist also: Wann wird ein Spiel so professionell, dass es zu einem Arbeitsverhältnis wird? Das Urteil könnte also weitreichende Folgen für Produktionsfirmen und Fernsehsender haben. Möglicherweise müssen auch Sieger von Castingshows wie "Deutschland sucht den Superstar", "Das Supertalent" oder "Germany's Next Topmodel" ihre Gewinne als Einkommen versteuern – und das wird wohl die ganze TV-Branche verändern.
- BigBrother, Lotto, Casting Wann liegen steuerpflichtige Einkünfte vor? Auch der BFH bejaht die Steuerpflicht. Sonstige Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG liegen vor, soweit sie nicht zu vorrangigen Einkünften gehören. Eine vorrangige Einkunftsart liegt hier nicht vor, insbesondere kein Arbeitslohn, da A nicht Arbeitnehmer der Veranstalterin war. Eine steuerbare sonstige Leistung ist u.a. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Dazu gehört jedes aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten. Unerheblich ist, ob Mühe, Qualität, schauspielerische Leistung oder sonstige auf das Veranstalterinteresse gerichtete Aktivitäten gefordert sind. Ferner sind Dauer und Häufigkeit ohne Bedeutung, sodass auch gelegentliches oder nur einmaliges Verhalten erfasst wird.Entscheidend ist, dass das Entgelt (Gegenleistung) durch das Verhalten wirtschaftlich veranlasst (ausgelöst) wird. Es muss ein erwerbswirtschaftliches Verhalten vorliegen, für das ausreicht, dass der Betreffende die Gegenleistung als solche annimmt. Darin liegt der Unterschied zu Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen.Hiervon ausgehend ist der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des A und der Auszahlung des Projektgewinns gegeben. Der Gewinn wurde für das Verhalten der Teilnehmer ausgesetzt und mit der Annahme hat A das Preisgeld seiner erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Zwar war der Sieg auch von Zufällen abhängig (Publikumsvoten), doch konnten die Teilnehmer - anders als bei einem Glücksspiel - die Publikumsentscheidungen durch ihr Verhalten beeinflussen.HinweisDer BFH hebt den Unterschied zum reinen Glücksspiel hervor, bei dem der Teilnehmer keinen Einfluss auf den Gewinn nehmen kann. Damit werden auch "Casting-Shows", Star-Suche- und ähnliche Auslobungsveranstaltungen von der Steuerpflicht umfasst. Entscheidend ist letztlich die Frage, ob der Gewinn wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, und zwar hinsichtlich des zu erbringenden Verhaltens hat. Der BFH stimmt damit grundsätzlich mit der Verwaltungsauffassung überein (BMF-Schreiben v. 30.5.2008, BStBl I 208, 645). Wie man sieht, kann - auch bei einer reinen Spaßveranstaltung - die Grenze zur Steuerpflicht sehr schnell überschritten sein. Gut, dass es da noch die Freigrenze von 256 EUR (!) gibt.
- Was ist die kalte Progression? Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die im zeitlichen Verlauf entsteht, wenn die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Im weiteren Sinne wird darunter auch die Steuermehrbelastung verstanden, die dann eintritt, wenn die Tarifeckwerte nicht an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst werden. Grundfreibetrag 8.354€
- Wo ist die Steuererklärungspflicht geregelt? § 56 EStDV Steuererklärungspflicht 1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:1.Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,a)wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,b)wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;2.Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,a)wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,b)wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
- Grenzsteuersatz Der Grenzsteuersatz (marginaler Steuersatz) bezeichnet den Steuersatz, mit dem die jeweils nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags ist er gleich Null, danach erhöht er sich vom Eingangssteuersatz bis zum Spitzensteuersatz. Betrachtet man alle Teile zusammen, so ergibt sich ein Durchschnittsteuersatz, der stets geringer ist als der Spitzensteuersatz.
- Ab welche zvE ist die Abgeltungssteuer günstiger? 1. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis etwa 15.400 Euro im Jahr bei Ledigen oder 30.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern liegt der eigene Einkommensteuersatz unter 25 Prozent. Die von der Bank abgezogene Abgeltungssteuer ist also zu hoch. Das bedeutet: Sie haben automatisch zu viel bezahlt. Und nur bei der Einkommensteuerveranlagung erhalten Sie die zu viel gezahlten Steuern zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Kapitalerträge in der Steuererklärung auch angegeben werden. 2. Überhaupt keine Abgeltungssteuer wird einbehalten, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von jährlich 7.834 Euro für Ledige und 15.668 Euro für Verheiratete liegt (2009). Wichtig: Der Bank ist in diesem Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung der Finanzbehörde vorzulegen, damit der Steuerabzug unterbleibt.
- Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag? 801€/1.602€
- Abgeltungssteuer Veränderung zu früher? Was ist durch die Abgeltungssteuer anders als früher?Zwei entscheidende Dinge haben sich geändert, seit die Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist: Erstens müssen Steuerzahler wie Florian einheitlich 25 Prozent Steuern auf all ihre Kapitalerträge zahlen. Zweitens müssen sie ihre Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Für Florian und alle anderen Steuerzahler bringt das mehr Übersichtlichkeit, denn vorher waren manche Kapitalerträge steuerpflichtig, andere steuerfrei; manche waren in voller Höhe, manche nur zur Hälfte steuerpflichtig und für viele galten unterschiedliche Steuersätze. Jeder Kapitalertrag musste außerdem einzeln in den vielen Formularen der Steuererklärung angegeben werden. Das ist heute anders: Die Abgeltungssteuer wird von deutschen Banken automatisch an das Finanzamt überwiesen. Also von dort, wo der Kapitalertrag und die fällige Steuer entstehen. In Florians Fall ist das die Bank, bei der das Sparbuch liegt: Sie erstellt jedes Jahr eine Übersicht über alle Kapitalerträge eines Kunden und schickt sie ihm zu. Gleichzeitig überweist sie die fällige Abgeltungssteuer direkt an das zuständige Finanzamt.
- Altersentlastungsbetrag Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Grundlage ist § 24a EStG. Höhe der EntlastungBearbeiten Bemessungsgrundlage: Bruttoarbeitslohn (Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Pensionen)zuzüglich der positiven Summe der Nicht-Arbeitseinkünfteohne Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG)Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, erfolgt keine Addition zum Bruttoarbeitslohn. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind einer Tabelle zu § 24a EStG zu entnehmen. Bei einer Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) ist der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten gesondert zu prüfen; es erfolgt keine Verdoppelung des Freibetrags. Beispiel für das Jahr 2005Bearbeiten Witwer W., geboren am 23. Dezember 1940, bezieht seine Altersrente von 8.000 Euro erstmals im Jahr 2005. Damit beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 50 % = 4.000 Euro. Nebenher arbeitet er als Hausmeister mit einem Arbeitslohn von 9.000 Euro im Jahr 2005. Höhe des Altersentlastungsbetrags: W. vollendet im Jahr 2004 das 64. Lebensjahr, somit steht ihm ab dem Jahr 2005 der Altersentlastungsbetrag zu. 40 % von 9.000 Euro Arbeitslohn = 3.600 Euro, höchstens 1.900 EuroZu versteuerndes Einkommen: Altersrente 8.000 EuroBesteuerungsanteil 50 % = 4.000 Euroabzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro, bleiben 3.898 EuroArbeitslohn 9.000 Euroabzüglich Werbungskostenpauschbetrag 920 Euro, bleiben 8.080 Euroabzüglich Altersentlastungsbetrag 1.900 Euroabzüglich Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euroabzüglich Vorsorgepauschale 3000 Euro [1.900 Euro bei Grundtabelle, 3.000 Euro bei Splittingtabelle]Ergebnis: 3.898 + (8.080 - 1.900) - 36 - 3000 = 7.042 Euro. Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag, somit fällt keine Einkommensteuer an. Ohne Altersentlastungsbetrag hätte er ein zu versteuerndes Einkommen von 8.942 Euro und müsste 139 Euro Einkommensteuer (gemäß Einkommensteuer-Grundtabelle 2010/2011) zahlen.
- NV Bescheinigung Wo geregelt? Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist ein Dokument mit dem das Finanzamt bescheinigt, dass für die im Dokument genannte natürliche oder juristische Person voraussichtlich keine Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer entstehen wird,ein Dokument, bei dessen Vorlage eine Kapitalerträge auszahlende Stelle auf die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer verzichten darf. Zu dem betroffenen Personenkreis zählen in der Regel Rentner und Studenten. Nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt, anschließend muss sie erneut beantragt werden.
- EÜR, ab 2011 zwingend elektronische Übermittlung. Wo steht das? (4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3§ 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
- Warum hat sich die Rentenbesteuerung geändert? Wer hat geklagt? Wo wurde geklagt? Bislang müssen Rentner nur die Zinserträge aus ihrem einbezahlten Kapital versteuern. Dieser so genannte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei einem Rentner, der mit 65 Jahren in den Ruhestand geht, nur 27 Prozent der Jahresrente. Da vom Finanzamt aber Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, zahlen die meisten Rentner letztlich gar keine Steuern. Beamtenpensionen unterliegen dagegen bis auf einen Freibetrag von rund 3.000 Euro in vollem Umfang der Steuerpflicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch die bisherige Regelung am Mittwochvormittag für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, lautete die Begründung. Das Verfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen (Az. 2 BvL 17/99). Pensionierter Beamter hatte geklagt Der Gesetzgeber sei „nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend zu bereinigen“, hieß es weiter. Der Zweite Senat entschied auf die Vorlage des Finanzgerichts Münster hin, das der Klage eines pensionierten Beamten gefolgt war und die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten und Pensionen als verfassungswidrig angesehen hatte. Zahlreiche Experten hatten seit längerem die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung gefordert. Problematisch wäre dies in der Übergangsphase vor allem für den Fiskus, der für Jahre und Jahrzehnte mit Steuerausfällen rechnen müsste, bis die steuerpflichtigen Renten schließlich zur Auszahlung kämen.
- Besteuerung von Renten nach § 22 EStG und wie läuft die Besteuerung von Beamten nach § 19? Berechnung, Sozialversicherungsbeiträge, Pauschbeträge? Die
- Gesetz zum Abbau der kalten Progression Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression sollen inflationsbedingte Steuerbelastungen in 2013 und 2014 abgebaut werden. Der Bundestag hat am 29. März 2012 das Gesetz beraten und beschlossen. Durch den progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarif zahlen Arbeitnehmer bei Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen sollen, sofort einen höheren Durchschnittssteuersatz. Dies führt dazu, dass trotz Lohnerhöhungen am Ende das tatsächliche Realeinkommen der Arbeitnehmer sinkt (sogenannte kalte Progression). Dies widerspricht aber dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Bund will die inflationsbedingten Steuermehreinnahmen an die Arbeitnehmer zurückgeben. Die Steuerentlastungen im Jahr 2013 und 2014 sollen insgesamt rund 6,1 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Mit dem Gesetz soll zunächst eine stufenweise Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags in zwei Schritten zum 1. Januar 2013 auf 8.130 Euro und zum 1. Januar 2014 auf 8.354 Euro erfolgen. Insgesamt wird der Grundfreibetrag in beiden Jahren insgesamt um 350 Euro angehoben. Die Anhebung orientiert sich an der voraussichtlichen Entwicklung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums, welches immer durch den Existenzminimumbericht festgelegt wird. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt aber erhalten. Gleichzeitig soll der Tarifverlauf prozentual um 4,4 Prozent angepasst werden. Damit wird verhindert, dass es zu einer sogenannten Stauchung im Tarif kommt und nicht nur die unteren Gehaltsgruppen von der Anpassung profitieren. Der Höchststeuersatz von 42 Prozent ist dann im Jahr 2013 bei einem Einkommen von 53.728 Euro und ab 2014 bei einem Einkommen von 55.209 Euro (im Vergleich 2012 ab 52.882 Euro) zu zahlen. Der Spitzensteuersatz in Form der Reichensteuer von 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro bleibt ebenfalls von der Anpassung ausgenommen. Zukünftig soll zudem alle 2 Jahre kontrolliert werden, wie die kalte Progression wirkt und ob der Gesetzgeber hier nachbessern muss.
- Höhe des Eingangsteuersatzes? Höhe des Spitzensteuersatzes? Eingangsteuersatzes: 14% Spitzensteuersatz: 42% zzgl. Soli + KiSt
