AWL (Fach) / Berufsbildungsgesetz (Lektion)

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Berufsbildungsgesetz Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsvertragsinhalte usw.

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  • Was steht in der Ausbildungsverordnung? Nenne 5! Prüfungsanforderungen sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsrahmenplans Bezeichnung des Berufsbildes Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungsdauer
  • Was steht im Jugendarbeitsschutzgesetz über die zeitliche Einteilung? max 8h/Tag max 40h/Woche bei Verschiebung max 8,5h/Tag
  • Urlaubsanspruch nach Jugendschutzgesetz bei u16 jährigen 30 Tage
  • Urlaubsanspruch nach Jugendschutzgesetz bei u17 jährigen 27 Tage
  • Urlaubsanspruch nach Jugendschutzgesetz bei u18 jährigen 25 Tage
  • Nenne 4 spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts aus dem BGB Arbeitspflicht Vergütung Zeugniserteilungsanspruch Entgeldfortzahlung
  • Die Rangfolge des Arbeitsrechtes!(7 Stück) Grundgesetznat. europ. Gesetzenat. europ. Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag Weisungsrecht Arbeitgeber
  • Gliederung des Ausbildungsrahmenplanes in........ sachliche und zeitliche Gliederung
  • Ausbildungsvertragsinhalte (12 Stück) Namen und Anschriften der Vertragspartner Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung Beginn und Dauer der Ausbildung Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate gemäß § 20BBiG) Ort der Ausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit Dauer des Urlaubs Voraussetzungen unter denen der Vertrag gekündigt werden kann Sonstige Vereinbarungen Unterschriften aller Vertragspartner
  • Pflichten des Ausbildenden (10) dafür zu sorgen, dass: dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewährenzustehenden Urlaub zu gewähren dafür zu sorgen, dass der Auszubildende seine rechtlichen Pausen und Arbeitszeiten einhalten kann
  • Pflichten des Auszubildenden (10) Der Auszubildende hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. regelmäßig die Berufsschule zu besuchen, mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen, die betriebliche Ordnung einzuhalten, den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen ein Berichtsheft zu führen, an Maßnahmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird,teilzunehmen. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren Erholungspflicht