Strafrecht (Fach) / Definitionen BA1401 (Lektion)

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Definitionen Allgemeiner Teil

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  • Kausalität Ursächlich (kausal) ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt ebenso entfiehle.
  • objektive Zurechenbarkeit objektiv zurechbar ist die Tat, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr schuf, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
  • körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
  • Gesundheitsschädigung Eine Schädigung der Gesundheit, ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen ( patogenen :-) ) Zustandes
  • Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Tatbestandsverwirklichung oder den zum Tatbestand gehörenden Erfolg ankommt, auch wenn dies nicht das Endziel oder der alleinige Zweck seines Handels ist.
  • Wissentlichkeit ist gegeben, wenn der Täter weiß, sicher oder als höchstwahrscheinlich voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
  • Bedingter Vorsatz ist gegegen, wenn der Täter es für möglich hält, das sein Verhalten zum gesetzlichen Tatbestand führt und sich mit diesem Risiko abfindet. ---> billigende Inkaufnahme
  • Angriff Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter.
  • Gegenwärtigkeit des Angriffs Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des § 32 StGB, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
  • Rechtswidrigkeit eines Angriffs Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifende seinerseits nicht gerechtfertigt ist.
  • Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung Erforderlich ist jede Verteidigung, die unter meheren gleichen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel zur sicheren Abwehr des Angriffs darstellt.
  • Verteidigungswille Vorraussetzung für den Verteidigungswillen, ist die Kenntnis von der Notlage .
  • Gegenwärtige Gefahr unter einer gegenwärtigen Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ...
  • drohende Gefahr Eine Gefahr droht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens nahe liegt.